¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
, daß aus dem, diesem letzteren Gesuche beigelegten Notariatsakte eine Verfügung über das, wenn auch seinerzeitige Eigentum bezüglich einer Hälfte des Hauses hervorging, daß es daher, um über das letztere, über das Eigentumsrecht für das ganze Haus verfügende Gesuch Z. 37.397 entscheiden zu können, notwendig war, den vorausgehenden endgültigen Grundbuchsstand zu kennen, daher weder in I. noch II. Instanz dermalen die Erledigung ergehen kann. Der Oberste Gerichtshof hat die Entscheidung des OLG, wodurch das Abwarten
Nr. 41, Gl. U. 13,375): Das erstrichterlich bewilligte Gesuch des A. um Einverleibung des exekutiven Pfandrechtes auf das in die Verlaffenschaft des M. gehörig gewesene, jetzt dem B. als Erben nach M. gehörige Haus X. wurde vom OLG. abgewiesen, aus folgenden Gründen: Der Zahlungsauftrag, auf Grund dessen um die Einverleibung des exekutiven Pfandrechtes angesucht wurde, ist gegen M. begehrt und auch erlassen worden, für diesen war aber zur Zeit, als das Exekutionsgesuch eingebracht worden ist, das Eigentum
auf das Haus X. nicht mehr einverleibt, sondern für V. Wenn nun auch der Zahlungs auftrag dem B. als erbserklärtem Erben des M- zugestellt worden ist, geschah dieses nach erfolgter Einantwortung des Nachlasses und nach Übertragung des Eigentums an den: Haufe X. und spricht der Zahlungsauftrag keine Zahlungsverpflichtung des B. als bedingt erbserklärten Erben des M., noch auch das Maß derselben aus, daher nach H 21 GG. auf