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Title A - Z
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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 683 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
W4 Das Grundbuch im allgemeinen. aus den Parzellen 203/1 Wohnhans und 104/2 Garten, im Grundbuche Fallbach, Einlage Z. 10, verkaust jedoch ohne die in dem Teilungsplan bezeichneten Parzellen 103/2, Wohn haus, Scheuer und Hof. 104/1, Garten, und 103/3, Bauarea, welche Parzellen jetzt das Kleinhans Nr. 29 in Fallbach bilden, daher Eigentum der Verkäufer bleiben, und von der Grundbuchseinlage Z. 10 abzuschreiben sind. Ferner àmen die Verkäufer dem Käufer und seinen Rechtsnachfolgern im Besitze

des Hauses Nr. 10 das Recht der freien Aus- und Einfuhr und Durchfahrt über die zum Hause Nr. 29 gehörige und den Ver käufern als Eigentum verbleibende Parzelle 103/3 ein und bewilligen die Einverleibung dieser Servitut. Der Käuser Matthias Pernold schreitet um die grundbücherliche Durch führung ein und bringt auch eine Amtsbestätigung des Bürgermeisteramtes Fallbach bei, daß der vom Hause Nr. 10 abgetrennte Hausteil bestehend aus den Parzellen 103/2, 103/3 und 104/1 ein eigenes Haus bildet

Z. 10 verordnet und sohin die Abschreibung der Parzellen (103/2), (103/3) und (104/1) von der Einlage Z. 10 im Grundbuche Fallbach, die Eröffnung der neuen Grundbuchseinlage Z. 1110 hiefür im Grundbuche Fallbach uud die Übertragung des Eigen tumsrechtes der Eheleu te Josef und Thekla Grub er uud der für das Haus Nr. 86 in Fallbach in Postz. 1 einverleibten Dienstbarkeit der freien Durchfahrt durch den zu diesem Haufe gehörigen Grund in dieser neuen die Anmerkung der Konskr.-Nr. 29 für das ans der Parzelle

(103/2) stehende Haus in der Einlage Z. 1110 im Grundbuchs Fallbach, die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Mathias Pernold aus das Haus Nr. 29 in Fallbach, und die Einverleibung der Dienstbarkeit der Aus-, Ein- und Dnrchfahrt über die Parzelle (103/3), Bau- area, auf die Liegeuschast Einl. Z. 1110 zugunsten des Hauses Nr. 10 in Fallbach Einlage Z. 10 bewilligt; diese Dienstbarkeit ist im Lastenblatte der Einlage Z. 1110 als dem dienenden Gute einzutragen uud das dies bezügliche Recht

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 582 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
§ 71. Anmerkung des Gesuches bis zum Einlangen des Originals. AA5, AA6. 55Z (S. 86) gesagt. Jedenfalls muß der Einschreiter den Inhalt soweit bescheinigen, als nötig ist, nm dem Richter die Überzeugung von der Znlässigkeit der Ein tragung zu ermöglichend) Anmerkung des Gesuches bis zum Einlangen der Originalurkunde von einem anderen Gerichte. Sachverhalt: Ernst Hummel schreitet bei dem Landesgerichte Wien um Einver leibung des Pfandrechtes auf das Haus des Wilhelm Olbrich ein und gibt

. K. k. Landesgericht Wien, Abt. X den . . . Anmerkung des Ansuchens des Erkenntnisgerichtes um Simnltanpsandrechts- einverleibung zur Pfandrechtsbegründung bis zum Einlangen des Origimlurtciles. Sachverhalt: Das Handelsgericht Wien ersucht um den Vollzug der auf das Haus Konskr.-Nr. und Einlage Z. 830 des V. Bezirkes in Wien, anf das Haus Konskr.-Nr. 31 l in Hietzing und auf Vg Anteil der Wiese in Guntramsdorf Einlage Z. 216 des Grundbuches Guntramsdorf bewilligten Pfandrechtseinverleibung zum Zwecke

auf das Haus Konskr.-Nr. 311 in Hietzing, Grundbuch Hietzing Einlage Z. 123, für die Forderung des Gabriel Wallner im Betrage von 3000 IL samt Nebengebühren ist in dieser Einlage ') Siehe Exner I S. 202 Note 17.

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 586 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
§ 72. Anmerkung der Abweisung. AAV—A31. 557 Z30. Anmerkung der teilweisen Abweisung. Sachverhalt: Heinrich Cebek schreitet ein um Einverleibung des Pfandrechtes auf das Haus des Georg Ostermann für die Darlehensforderung per 10.000 samt 5 '/„ Zinsen und sonstigen Nebengebühren, für welche aber ein Höchstbetrag nicht angegeben ist. Auf Grund des Schuldscheines ^ àà Wien den 8. März 1900 wird die Einverleibung des Pfandrechtes auf das Haus in der Stephaniestraße Konskr.-Nr. und Einlage

ginalbeilage .4., 3. das k, k. Zentraltaxamt mit dem Beifügen, daß die Urkunde dort zur Gebührenbemessung am 9. März 1900 angezeigt wurde, verständigt. K. k. Landesgericht Wien, Abt. V den . - - 231. Anmerkung der Abweisung einer von einem anderen Gerichte bewilligten Grund- buchsamtshandlung. Sachverhalt: Das Bezirksgericht Hernals ersucht um Vollzug der bewilligten exeku tiven Pfandrechtsemverleibuiig auf das Haus des Michael Zeller. Das Eigentumsrecht des Michael Zeller

ist aber durch fideikommifsarische Substitution beschränkt. L. Der Vollzug der vom k. k. Bezirksgerichte Hernals mit Beschluß vom 11. November 1901 G. Z. — auf Grund des Urteiles dieses Gerichtes vom 21.August 1901 G. Z. — bewilligten Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch Einverleibung des Pfand rechtes auf das Haus in der Seidengasse Konskr.-Nr.

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 307 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
Das Grundbuch im allgemeinen. Zack zu ^5 unbeschränkt und zu ^ mit der in 0 Postz. 17 haftenden Beschränkung durch sideikommissa- rische Substitution gehörige Haus Am Hof Konskr.-Nr. und Einlage Z. 316 des I. Bezirkes in Wien für die Darlehenssordernng des Max Gruber im Betrage von 60.000 X samt 6^ Zinsen und der Kaution für Nebengebühren im Betrage von 400 X, jedoch in An sehung der auf ^ Anteilen haftenden fideikommifsa- rifchen Substitution unbeschadet derselben^) bewilligt. Hievon

werden 1. Herr Max Gruber unter Anschluß der Originalbeilage ^ 2. Herr Adolf Zack, 3. Das k. k. Zentraltaxamt unter Anschluß einer Vertragsabschrist verständigt. K. k. Landesgericht Wien Abt. X, den 1) Siehe S> 255. Pfandrecht auf die unbeschränkten Anteile eines dem Schuldner teils beschränkt, teils unbeschränkt gehörigen Hauses. Sachverhalt: Marie Menhard besitzt ihr Haus zu '/z Anteilen unbeschränkt und zu 2/g Mit der Beschränkung durch fideikommissarische Substitution und durch das Belastungs- nud

Veräußerungsverbot und verpfändet das ganze Haus für ein Darlehen von 6000 Das Begehren ist auf Einverleibung des Pfandrechtes ans das ganze Haus gerichtet, und es ist weder in der Urkunde, noch in dem Gesuche auf die haftenden Beschränkungen Rücksicht genommen. L. Aus Grund des Schuldscheines ciào. Wien den 18. November 1901 wird die Einverleibung des Pfandrechtes auf die der Marie Menhard unbeschränkt gehörigen -/^-Anteile des Hauses in der Rothen turmstraße Konskr.-Nr. und Einlage Z. 211 des I. Bezirkes

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 401 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
372 Das Grundbuch im allgemeinen. 94. A«sdchtnmg des Singularpsandrcchtes aus eine Einlage bei demselben Gerichte. Sachverhalt: Der Schuldner Rudolf Alt bestellt dem Bernhard Weidinger für dessen bereits auf Anteilen des Hauses in der Alserftraße Konskr.-Nr. 5! 4 des IX. Bezirkes in Wien hastende Forderung von 86V T samt Anhang als weitere Hypothek das Haus in der Lenaugasse Konskr.-Nr. 77 im VIII. Bezirke in Wien. L. Aus Grund der Pfandbestellnngsurknnde à. àà Wien den 10. Oktober 1900

wird die Ein verleibung des Pfandrechtes auf das Haus in der Leuaugasse Konskr.-Nr. und Einlage Z. 77 des VIII. Bezirkes in Wien für die bereits auf den dem Rudolf Alt eigentümlichen ^ Anteilen des Hanfes in der Alserstraße Konskr.-Nr. und Einlage Z. 514 des IX. Bezirkes in Wien in L! Postz. 27 haftende Forderung des Bernhard Weidinger im Betrage von 860 X famt Zinsen und der Kaution für Neben gebühren im Betrage von 80 X bewilligt nnd in beiden Einlagen die Anmerkung der Simnltanhaftnng sowie die Anmerkung

im Betrage von 1800 X samt Anhang. Peter Fellner bestellt für diese Forderung als weitere Hypothek das Haus in der Liechtenstein straße in Wien. Arnold Danninger schreitet um Einverleibung des Pfandrechtes auf das letztgenannte Haus bei dem Landesgerichte Wien ein; aus dem vorgelegten Schuldscheine ist zu ersehen, daß diese Forderung bereits auf dem Haufe in Wahring haftet. L. Auf Grund des Schuldscheines ^ àà Wien den 17. Dezember 1900 und der Pfandansdehmmgs- erklärnng L cläo. Wien dm 3. März 1901 wird

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 122 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
, daß aus dem, diesem letzteren Gesuche beigelegten Notariatsakte eine Verfügung über das, wenn auch seinerzeitige Eigentum bezüglich einer Hälfte des Hauses hervorging, daß es daher, um über das letztere, über das Eigentumsrecht für das ganze Haus verfügende Gesuch Z. 37.397 entscheiden zu können, notwendig war, den vorausgehenden endgültigen Grundbuchsstand zu kennen, daher weder in I. noch II. Instanz dermalen die Erledigung ergehen kann. Der Oberste Gerichtshof hat die Entscheidung des OLG, wodurch das Abwarten

Nr. 41, Gl. U. 13,375): Das erstrichterlich bewilligte Gesuch des A. um Einverleibung des exekutiven Pfandrechtes auf das in die Verlaffenschaft des M. gehörig gewesene, jetzt dem B. als Erben nach M. gehörige Haus X. wurde vom OLG. abgewiesen, aus folgenden Gründen: Der Zahlungsauftrag, auf Grund dessen um die Einverleibung des exekutiven Pfandrechtes angesucht wurde, ist gegen M. begehrt und auch erlassen worden, für diesen war aber zur Zeit, als das Exekutionsgesuch eingebracht worden ist, das Eigentum

auf das Haus X. nicht mehr einverleibt, sondern für V. Wenn nun auch der Zahlungs auftrag dem B. als erbserklärtem Erben des M- zugestellt worden ist, geschah dieses nach erfolgter Einantwortung des Nachlasses und nach Übertragung des Eigentums an den: Haufe X. und spricht der Zahlungsauftrag keine Zahlungsverpflichtung des B. als bedingt erbserklärten Erben des M., noch auch das Maß derselben aus, daher nach H 21 GG. auf

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 371 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
342 Das Grundbuch im allgemeinen. das Haus in der Hosmühlgasse Konskr.-Nr. und Einlage Z. 123 des VI. Bezirkes in Wien zugunsten seiner voll streckbaren Forderung im Betrage von 1800 X samt 5<>/o Zinsen seit 15. Jänner 1900, 92 X Prozeßkosten und den aus 20 k 28 k bestimmten Kosten dieses Ansuchens bewilligt. Als Exekutionsgericht hat das k. k. Exekutivns- gericht Wien einzuschreiten. Hievon werden verständigt: 1. Herr Vr. Julius G. als mittels Vollmacht » à 1, Dezember 18S« ansgewiesener

vereinigten Buch- und Exekutionsgerichtc). Sachverhalt: Emerich Bach schreitet auf Grund eines Urteiles des Landesgerichtes Wien wider Georg Hummel um Exekution durch Einverleibung des Pfandrechtes auf das dem letztgenannten gehörige Haus in Amstettm bei dem Landesgerichte Wien ein. D. Aus Grund des Urteiles ^ vom 15. Juni 1900 GZ. - wird in der Rechtssache des Herrn Emerich Bach, Beamten in Wien, II. Bezirk, Zirkusgasse 13, wider Herrn Georg Hummel, Privat in Wien, III. Bezirk, Löwengasse 16, wegen 2000

X samt Nebengebühren dem Herrn Emerich Bach die Exekution mittels zwangs weiser Psandrechtsbegründnng durch bücherliche Ein verleibung des Pfandrechtes aus das Haus Konskr.-Nr. 61 in Amstetten, Grundbuch Amstetten Einlage Z. 36, zu gunsten seiner vollstreckbaren Forderung ini Betrage von 2000 X samt 5°/<, Zinsen seit 1. März 1900, 106 X 52 Ii Prozeßkosten nnd den ans 16 1^ 48 à bestimmten Kosten dieses Ansuchens bewilligt. Um den Vollzug der bewilligten Einverleibung des Pfandrechtes

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 633 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
für den Wiener Magistrat und die magistratischen Bezirksämter die Durchführung der Häufernumerierung in die Kompetenz der magistratischen Bezirksämter, daher ist von der Anmerkung der Kouskr.-Nr. und der Hauserbauung nebst den: Steuer- und Wahlkataster des Magistrates Wien auch das Bezirksamt, in dessen Amtsgebiete das Haus erbaut wurde, zu verständigen. Es findet sich auch die Anmerkung, daß gewisse Gegenstände ein un bewegliches Zubehör (Pertmenz) der Realität bilden. Gewöhnlich ist dies der Fall

, in welchem A. verständigt wurde, daß für das von A. als Eigentümer auf der im Grund buche des V. Bezirkes Einlage Z. Wgl umliegenden Baustelle in der Straußengasse erbaute Haus auf Grund der seinerzeit gepflogenen Erhebungen die Orientierungsnummer 15 Straußengasse und als Konskriptionsnummer die Grundbuchseinlage-Nummer MZ bestimmt wurde, ist A. bei dem LG. Wien um Anmerkung der Erbauung des Hauses Konskr.-Nr. 208 eingeschritten. Dieses Begehren wurde jedoch von dem LG. Wien abgewiesen, weil der von Seite

des Magistrates erteilte Bewohnungskonsens nicht beigebracht worden ist und daher die Fertigstellung des bezüglichen Hausbaues nicht dargetau erscheint. Das OLG. hat die Anmerkung der Hauserbauung, sowie der Konskriptionsnummer bewilligt. Begründung: Durch das vorliegende Dekret des magistratischen Bezirksamtes ist festgestellt, daß auf dem in obiger Einlage enthaltenen Grund ein Haus erbaut wurde. Da eine gesetzliche Bestim mung, welche zur Anmerkung der Hauserbauung den Nachweis des Bewohnungskonsenses

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 120 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
, daß aus dem, diesem letzteren Gesuche beigelegten Notariatsakte eine Verfügung über das, wenn auch seinerzeitige Eigentum bezüglich einer Hälfte des Hauses hervorging, daß es daher, um über das letztere, über das Eigentumsrecht für das ganze Haus verfügende Gesuch Z. 37.897 entscheiden zu können, notwendig war, den vorausgehenden endgültigen Grundbuchsstand zu kennen, daher weder in I. noch II. Instanz dermalen die Erledigung ergehen kann. Der Oberste Gerichtshof hat die Entscheidung des OLG, wodurch das Abwarten

. Z. 1890 Nr. 41, Gl. U. 13.375): Das erstrichterlich bewilligte Gesuch des A. um Einverleibung des exekutiven Pfandrechtes auf das in die Verlassenschaft des M. gehörig gewesene', jetzt dem B. als Erben nach M. gehörige Haus X. wurde vom OLG. abgewiesen, aus folgenden Gründen: Der Zahlungsauftrag, auf Grund dessen um die Einverleibung des exekutiven Pfandrechtes angesucht wurde, ist gegen M. begehrt nud auch erlassen worden, für diese» war aber zur Zeit, als das Exekutionsgesnch eingebracht worden

ist, das Eigentum auf das Haus X. nicht mehr einverleibt, sondern für V. Wenn nun auch der Zahlungs auftrag dem B. als erbserklärtem Erben des M. zugestellt worden ist, geschah dieses nach erfolgter Einantwortung des Nachlasfes und nach Übertragung des Eigentums an dem Hause X- und spricht der Zahlungsauftrag keine Zahlungsverpflichtung des B. als bedingt erbserklärten Erben des M., noch auch das Maß derselben ans, daher nach H 21 GG. aus

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 202 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
die Nichtunterfertigung desselben seitens der C. diese Urkunde nicht zweifel haft macht. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. Juli 1383 Z. 84,92 (Ger. Z. 1886 Nr. 39, Gl. U. 10.831): A. begehrte die Einverleibung seines Eigentums au dem Hause T. auf Grund der von ihm vorgelegten schriftlichen Erklärung der bücher lichen Eigentümerin B-, daß sie ihm das Haus am 12. Jänner 1864 abgetreten habe und die Einverleibung seines Eigentunisrechtes bewillige. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die abweisende

Entscheidung der ersten Instanz, weil es zur grundbücherlicheu Übertragung des Eigentumsrechtes nach den W 431 und 434 a. b. GB. einer über das Erwerbsgeschäft errichteten, von beiden Kontrahenten unterschriebenen Urkunde bedarf, die von der B. allein ausgestellte Erklärung aber, daß sie das Haus dem A. abgetreten habe, jene Urkunde nicht ersetzen kann. °) Entscheidung des OLG. Prag vom 31. März 1884 Z. 9637 (Not. Z. 1886 Nr. 14): Die Eheleute S. und L- sind ^uiu die Eintragung der Löschung der Übertragung

des Eigentumsrechtes der Eheleute S. eingeschritten und stützten das Begehren auf die Erklärung, krast deren die Eheleute S-, denen die Eheleute L. vor einem Jahre das ihnen vordem gehörige Haus verkauft haben, als nunmehrige bücherliche Eigentümer desselben den betreffenden Kaufvertrag als ungültig erklären, ohne daß jedoch zu dieser Erklärung, welcher die Eheleute L. allerdings zustimmten, beigefügt worden wäre, daß die letzteren Eheleute das Eigentum jenes Hauses abermals rückerlangeu

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 311 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
1903 ausge wiesener Machthaber des Fideikommißbesitzers Herrn Gottfried Grafen L. unter Anschluß der Origmal- beilagen B und 0, 2. Herr Julius Freiherr von K., 3. Herr Heinrich Graf M. als Franz Graf L.fcher Fideikmnmiß-Knrator, 4. das k. k. Zentraltaxamt unter Anschluß einer amtlich zu beglaubigenden Abschrift der Bei lage L verstündigt. K. k. Landesgericht Wien Abt. II, den ..... Eigentumsrecht aus ein mehreren Eigentümern gehöriges Haus und Sicher stellung des AmfschMnges für die einzelnen

Verkäufer auf die ihnen vorher gehörigen Anteile« Sachverhalt: Antonie, Adam und Johann Ziegler verlausen das ihnen zu je ^-Anteile gehörige Haus an Josef und Emilie Jahn dagegen, daß das Pfandrecht für den jedem Verkäufer zufallenden Kaufschilling auf den von ihm verkauften Hausauteil sicher gestellt werde. V. Auf Grund des Kaufvertrages à ääo. Wien den 16. Dezember 1902 wird die Einverleibung des Eigen tumsrechtes auf den der Antonie Ziegler eigentümlichen i/g Anteil, auf den dem Adam Ziegler

eigentümlichen Anteil und auf den dein Johann Ziegler eigentümlichen ^ Anteil, somit anf das ganze Haus am Mittersteig Konskr. Nr. und Einlage Z- 620 im Grundbuche des IV. Bezirkes in Wien für Josef Jahn nnd Emilie Jahn zu gleichen Teilen nnd die Einverleibung des Pfandrechtes

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