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Title A - Z
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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 339 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
ZK) Das Grundbuch im allgemeinen. werden, welcher die Liegenschaft zufolge gerichtlicher freiwilliger Veräußerung vor der Einantwortung erworben Hai.') Pfandrecht auf den dem Erben angefallenen Hansanteil mit der Beschränkung des Z 822 a. b. GB. Sachverhalt: Am Besitze des Hauses in der Josefstädterstraße in Wien Konskr.-Nr. 712 steht der Erblasser Josef Deim. Die testamentarischen Erben sind Theodor, Johann und Emilie Deim zu gleichen Teilen, welche sich bereits erbserklärt haben. Abraham

.-Nr. und Einlage Z. 712 des VIII. Bezirkes in Wien für die Forderung des Abraham Sachs im Betrage von 16.000 X samt 6'/g Zinsen und der Kaution im Betrage von 400 mit der Beschränkung des Z 822 a. b. GB. bewilligt. Hiev on werden 1. Herr Abraham Sachs unter Anschluß der Originalbeìlage 2. Herr Johann Deim unter Anschluß der Ori ginalbeilage B, 3. Herr Theodor Deim, 4. Frl. Emilie Deim, die drei letztgenannten als Erben nach Josef Deim, 5. das k. k. Zentraltaxamt unter Anschluß

einer Schuldscheinsabschrift verständigt. K- k. Landesgericht Wien, Abt. X 'den .... 5) Entscheidung vom 5. November 1889 Z. 12.708 (Not. Z. 1890 Nr. 22, Geller 1390 Nr. 184): Das mit der Beschränkung des H 822 a. b. GB- dem Gläubiger des Erben auf das letzterem angefallene Erbgut erteilte Pfandrecht kann erst dann, wenn der Erbe das mit diesem Pfandrechte belastete Erbgut erlangt, wirksam werden, was im vorliegenden Falle infolge der gerichtlich vollzogenen freiwilligen Feilbietung des Erbgutes unmöglich geworden ist, und es kam

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