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Title A - Z
Title Z - A
Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 333 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
304 Das Grundbuch im allgemeinen. daß die Urkunde L. dortamts am 16. September 1W3 zur Gebührenbemessung angezeigt wurde. K. k. Landesgericht Wien, Abt. X den . . . s 33. Pfandrecht mit der Beschränkung des § 822 a. b. GB. Umfang des« Sicherstellung. Nach Z 822 a. b. GB. können die Gläubiger des Erben auf das diesem angefallene Erbgut auch noch vor der an dm Erben erfolgten Einautwortnug Pfandrechte erwirken. Dieses Recht steht auch dem Gläubiger des Legatars ^), nicht aber dem Gläubiger

den Gläubigern des Erben einen größeren Schutz angedeihen lassen sollte, als jenen des Legatars, da doch auch der Legatar vermöge K 684 a. b. GB. in der Regel sogleich nach dem Tode des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis erwirkt, da die Rechte sowohl des Erben als des Legatars dem Berlin nicht entzogen sind und der § 822 bezüglich beider nur des halb notwendig ist, weil bei unbeweglichen Sachen nach den Vorschriften der W 432 und 451 a. b. GB- der Vormann im öffentlichen

die Entscheidung vom 4. November 1879 Z. 12.158, Gl. U. 8691.) 2) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. April 1869 Z. 3874 (Gl. U. 3376): Der Nacherbe hat vor Eintritt des Substitutionssalles noch kein Recht im Sinne des Z 703 a. b- GB. auf einen Anteil des Verlassenschastshauses, und Z 822 a. b. GB. gestattet die Vormerkung nur aus ein dem Erben bereits angesallenes Erbgut, es darf daher keineswegs eiu erwartetes Erbrecht als solches in Pfändung gezogen werden. Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

vom 28. April 1875 Z. 4408 (Gl. U. 5703): Nach Z 822 a. b. GB. ist die Sicherstellung des Gläubigers des hmter- lassenen Gatten auf das ihm nach § 757 a. b. GB. zustehende Fruchtgenußrecht unzulässig, da H 822 nur die dem Gläubiger des Erben auf das diesem angefallene Erbgut zustehenden Sicherstellungsmittel zum Gegenstande hat, dem überlebenden Gatten aber ein Erbgut oder ein Anteil an demselben nicht zugefallen ist. 5) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. August 1880 Z. 901S (Not. Z. 1880

Nr. 44, Gl. U. 8058): Die Anwendung des > 822 a. b. GB. ist im vor liegenden Falle ausgeschlossen, weil es sich nicht um eine eigene Schuld des Erben, sondern um eine Schuld der Erblasserin handelt, während Z 8H2 persönliche Schulden des Erben im Sinne hat. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. Oktober 1888 Z. 12.141 (Ger. Z. 1339 Nr. 13, Gl. R. 12.407): Die Vorschrift Des Z 822 a. b. GB.

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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 336 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
auch vor -Annahme er r erklärung die Sicherstellung auf das dem Erben angefallene Erbgut bewiesen, es ist also die Vorlage der Erbserklärung und der Nachweis ihrer MMUchen Annahme zur Erwirkung der Sicherstellung nicht unbedingt erforderlich. ) genügt daher, wenn der Gläubiger die Todfallsaufnahme und bei testamen tarischer Erbfolge außerdem noch eine beglaubigte Testamentsabschrift oder eme diesbezügliche amtliche Bestätigung der Abhandlungsbehörde beibringt.) >-m 5) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes

vom 3. Oktà ^388 Z. 1V.743 (Links 1888 Nr. 477): Das Gesuch der A- 'M Emverleàng de sie war abzuweisen, weil sie nicht urkundlich nachgewiesen hat, daß die ' . . . ^ ihre Forderung sicherstellen will, in der Tat ihrem Schuldner B-im r Kiaenickait Mutter als Eigentum angefallen isi, sondern bloß seine Verwand)chaft und lem g als gesetzlichen Erben bescheinigt hat- . m ^ im? Entscheidung des Obersten Gerichtshofes '°m M No em^ Z, 14.272 (Not. Z. 1898 Nr. 12): Die Gesuchstellerm hatte im Gauche

Nr. 49, Gl. U. 10.073): Nach der Regel des Z -?4o a. b- GB. ,s des Erblassers als der Zeitpunkt des wirtlichen Erbansalles anzusehen und das ^r g Sinne des ì- 822 a. b. GB- schon in diesem Zeitpunkte und nicht erst vom Zel P angenommenen Erbserklärung als dem Erben angefallen zu betrachten, . ^ben Gläubigern des Erben im Sinne des H 832 a- b. GB- eingeräumte ech, angefallene Erbgut unter dem daselbst ausgedrückten Vorbehalte nnt Pfan ^3 . , nicht von dem Nachweise der bei Gericht angenommenen Erbserkldruug abhanglg

gemacht °) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. ^ (Not. Z. 1874 Nr. 23, Gl. U. 5345.: Aus dem Zusammenhange und d stttnmungcn der M 811 und 322 a. b. GB. geht hervor, daß dre dem à ^ 1 vorbchàne Sicherstellung ans das dem Erben angefallene ^gut erwir t , ohne daß das Gesetz hiebet die bereits eingetretene Überreichung er ^ ^ 'w-è der Annahme der Abhandlungsakte durch das Abhandlungsgericht als Erfordern anss , Erbanfall ist mit dem Tode des Erblassers im Sinne der ein 536 und o4S

b. GB getreten, und dieses Ereignis muß durch die von dem Notar m femer ^geuscha ^ a Gerichtskommissär errichtete Todfallsaufnahme und durch das ernehmung pro o großjährigen Erben als nachgewiesen angesehen werden.

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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 335 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
ZOß Das Grundbuch im allgemeinen. Der dem K 822 a. b. GB. zugrunde liegende Zweck, eine Eintragung gegen den Erben, ungeachtet dieser auf die Nachlaßliegenschaften noch nicht grundbücherlich eingetragen ist, zu ermöglichen hat zur Folge, daß die bücher liche Sicherstellung des Gläubigers des Erben auf das diesem angefallene Erbgut nicht bloß vor, sondern auch nach der Einantwortung des Nachlasses angesucht werden kann.-) Kompetenz, Da es sich bei der Eintragung des Pfandrechtes in Gemäßheit

des H 822 a. b. GB. nur darum handelt, das seinerzeit dem Erben zukommende Vermögen zu belasten, das Verlassenschastsvermogen dadurch aber in keiner Weise berührt wird, ist bloß das Grundbuchsgericht und nicht die Abhandlungsbehörde zur Bewilligung einer solchen Eintragung ' berufend) Wenn aber die zwangsweise Pfandrechtseintragung begehrt wird, ist Zur Be willigung das nach der EO. kompetente Gericht anzurufen. Erfordernisse zum Einschreiten. Der Gläubiger, welcher bei der Tabularinstanz einzuschreiten

des Eigentums der Ber- lassenschaftsliegenschafteu oder auf unbeweglichen Gütern Hafteuder Forderungen a» den Erben zusteht (H 177 kais. Pat. vom 9. August 1854 RGB. Nr. 208). k) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. November 1886 Z. 13.072 (Gl. U. 11.342): Da nicht einmal die Zeit des Todes deS Erblassers festgestellt ist und nicht bewiesen ist, daß sein Nachlaß und somit auch die in Frage stehende Hypothekarforderung der B. angefallen ist, somit dem Vormerkunasgesuche die aeseklicke Grundlage

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