¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
auch vor -Annahme er r erklärung die Sicherstellung auf das dem Erben angefallene Erbgut bewiesen, es ist also die Vorlage der Erbserklärung und der Nachweis ihrer MMUchen Annahme zur Erwirkung der Sicherstellung nicht unbedingt erforderlich. ) genügt daher, wenn der Gläubiger die Todfallsaufnahme und bei testamen tarischer Erbfolge außerdem noch eine beglaubigte Testamentsabschrift oder eme diesbezügliche amtliche Bestätigung der Abhandlungsbehörde beibringt.) >-m 5) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes
vom 3. Oktà ^388 Z. 1V.743 (Links 1888 Nr. 477): Das Gesuch der A- 'M Emverleàng de sie war abzuweisen, weil sie nicht urkundlich nachgewiesen hat, daß die ' . . . ^ ihre Forderung sicherstellen will, in der Tat ihrem Schuldner B-im r Kiaenickait Mutter als Eigentum angefallen isi, sondern bloß seine Verwand)chaft und lem g als gesetzlichen Erben bescheinigt hat- . m ^ im? Entscheidung des Obersten Gerichtshofes '°m M No em^ Z, 14.272 (Not. Z. 1898 Nr. 12): Die Gesuchstellerm hatte im Gauche
Nr. 49, Gl. U. 10.073): Nach der Regel des Z -?4o a. b- GB. ,s des Erblassers als der Zeitpunkt des wirtlichen Erbansalles anzusehen und das ^r g Sinne des ì- 822 a. b. GB- schon in diesem Zeitpunkte und nicht erst vom Zel P angenommenen Erbserklärung als dem Erben angefallen zu betrachten, . ^ben Gläubigern des Erben im Sinne des H 832 a- b. GB- eingeräumte ech, angefallene Erbgut unter dem daselbst ausgedrückten Vorbehalte nnt Pfan ^3 . , nicht von dem Nachweise der bei Gericht angenommenen Erbserkldruug abhanglg
gemacht °) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. ^ (Not. Z. 1874 Nr. 23, Gl. U. 5345.: Aus dem Zusammenhange und d stttnmungcn der M 811 und 322 a. b. GB. geht hervor, daß dre dem à ^ 1 vorbchàne Sicherstellung ans das dem Erben angefallene ^gut erwir t , ohne daß das Gesetz hiebet die bereits eingetretene Überreichung er ^ ^ 'w-è der Annahme der Abhandlungsakte durch das Abhandlungsgericht als Erfordern anss , Erbanfall ist mit dem Tode des Erblassers im Sinne der ein 536 und o4S
b. GB getreten, und dieses Ereignis muß durch die von dem Notar m femer ^geuscha ^ a Gerichtskommissär errichtete Todfallsaufnahme und durch das ernehmung pro o großjährigen Erben als nachgewiesen angesehen werden.