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1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 122 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
bücherlich angeschriebenen Erben aus Grund eines gegen den Erblasser erwirkten Exe- kutivnstiiels nicht bewilligt werden.-) Wohl aber ist die Eintragung gegen Kugehen, dies in der Erwägung, dasz aus dein Grundbuchsstande vom Tage der Überreichung des Einverleibungsgesuches zu entnehmen war, daß ein das Eigentumsrecht an demselben Hause betreffendes Gesuch von demselben Tage, bezüglich dessen aber die Gleichzeitigkeit mit dem Einverleibungsgesuche nicht angemerkt war, vorausging

vom 13. Jänner 1398 Z- 571, Not. Z. 1898 Nr. Ii, Gl. U. N. F. 6. ') Z.) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. Jänner 1882 Z. 131 (Not. Z. 1882 Nr. 36, Gl. U. 8842): Zur Hereinbringung einer gegen M, ersiegten Forderung von 120 fl. begehrte A. nach dem Tode des M. im Exekutionswege die Einver leibung des Pfandrechtes an der von dem lehteren feinen Erben Unterlassenen und denselben auf Grund der Erbschaftseinantwortung bereits bücherlich zugeschriebenen Liegenschaft X. Von beiden Untergerichten wurde

das Gesuch des A. abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof verwarf den a. o. Rekms des A,, weil M., gegen welchen dein A. die Forderung zuerkannt wurde, nicht mehr als Eigentümer der Liegenschaft A. im Grundbuche erscheint, dieselbe seinen Erben eingeantwortet und bücherlich zugeschrieben worden ist, daher die angefochtenen Ent scheidungen der Untergerichte durch den H 21 GG. und A 132 a. b. GB. gerechtfertigt sind. b) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26. August 18W Z. 9650 (Not. Z. 1890

Nr. 41, Gl. U. 13,375): Das erstrichterlich bewilligte Gesuch des A. um Einverleibung des exekutiven Pfandrechtes auf das in die Verlaffenschaft des M. gehörig gewesene, jetzt dem B. als Erben nach M. gehörige Haus X. wurde vom OLG. abgewiesen, aus folgenden Gründen: Der Zahlungsauftrag, auf Grund dessen um die Einverleibung des exekutiven Pfandrechtes angesucht wurde, ist gegen M. begehrt und auch erlassen worden, für diesen war aber zur Zeit, als das Exekutionsgesuch eingebracht worden ist, das Eigentum

auf das Haus X. nicht mehr einverleibt, sondern für V. Wenn nun auch der Zahlungs auftrag dem B. als erbserklärtem Erben des M- zugestellt worden ist, geschah dieses nach erfolgter Einantwortung des Nachlasses und nach Übertragung des Eigentums an den: Haufe X. und spricht der Zahlungsauftrag keine Zahlungsverpflichtung des B. als bedingt erbserklärten Erben des M., noch auch das Maß derselben aus, daher nach H 21 GG. auf

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 120 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
bücherlich angeschriebenen Erben aus Grund eines gegen den Erblasser erwirkten Exe kutionstitels nicht bewilligt werden.'-) Wohl aber ist die Eintragung gegen zugehen, dies in der Erwägung, daß aus dem Gruudbuchsstande vom Tage der Überreichung des Einverleibungsgesuches zu entnehmen war, daß ein das Eigentumsrecht an demselben Hause betreffendes Gesuch von demselben Tage, bezüglich dessen aber die Gleichzeitigkeit mit dem Einverleibungsgesuche nicht angemerkt war, vorausging

vom 18. Aànner 1398 Z- 571, Not. Z. 1898 Nr. 11, Gl. U. N. F. 6. ') ch Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1s. Jänner 1882 Z. 434 (Not. Z. 1882 Nr. 36, Gl. U. 3842): Zur Hereinbringung einer gegen M. ersiegten Forderung von 120 fl. begehrte A. nach dem Tode des M. im Exekutionswege die Einver leibung des Pfandrechtes an der von dem letzteren seinen Erben hinterlassenen und denselben auf Grund der Erbschaftseinantwortung bereits bücherlich zugeschriebenen Liegenschaft X. Von beiden Untergerichten

wurde das Gesuch des A. abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof verwarf den a. o. Rekurs des A., weil M., gegen welchen dem A, die Forderung zuerkannt wurde, nicht mehr als Eigentümer der Liegenschaft L. im Grundbuche erscheint, dieselbe seinen Erben eingeantwortet und bücherlich zugeschrieben worden ist, daher die angefochtenen Ent scheidungen der llntergerichte durch den 8 21 GG. und § 432 a. b. GB. gerechtfertigt sind. b) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26. August 1890 Z. 3650 lNot

. Z. 1890 Nr. 41, Gl. U. 13.375): Das erstrichterlich bewilligte Gesuch des A. um Einverleibung des exekutiven Pfandrechtes auf das in die Verlassenschaft des M. gehörig gewesene', jetzt dem B. als Erben nach M. gehörige Haus X. wurde vom OLG. abgewiesen, aus folgenden Gründen: Der Zahlungsauftrag, auf Grund dessen um die Einverleibung des exekutiven Pfandrechtes angesucht wurde, ist gegen M. begehrt nud auch erlassen worden, für diese» war aber zur Zeit, als das Exekutionsgesnch eingebracht worden

ist, das Eigentum auf das Haus X. nicht mehr einverleibt, sondern für V. Wenn nun auch der Zahlungs auftrag dem B. als erbserklärtem Erben des M. zugestellt worden ist, geschah dieses nach erfolgter Einantwortung des Nachlasfes und nach Übertragung des Eigentums an dem Hause X- und spricht der Zahlungsauftrag keine Zahlungsverpflichtung des B. als bedingt erbserklärten Erben des M., noch auch das Maß derselben ans, daher nach H 21 GG. aus

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 338 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
H 33. Das Pfandrecht mit ber Beschränkung des H 823 a. b. GB. 309 Unterlassung der Eigentumseinverleibung seitens des Erben nicht verhindert werden. Wenn aber die betreffende Liegenschaft dem Schuldner nicht eingeant wortet wird, kann das mit der Beschränkung des ß 822 a. b.GB. eingetragene Pfandrecht gelöscht werden. Es entsteht hiebei nur die Frage, aus Grund welcher Urkunde die Löschung zu bewilligen ist. Die gerichtliche Judikatur erkennt in der Einantwortungsurkunde keine solche Urkunde

erscheint, zu diesem Zwecke das Fehlende durch Bedachtnahme auf andere außer der Urkunde gelegene Momente zu ergänzen. Ebenso lautet die Entscheidung vom 31. Dezember 1879 Z. 14.305, Gl. U- 8718 und vom 21. September 1897 Z. 11.653, Not. Z. 1898 Nr. 2, G. U. 16.111- In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 5. Mai 1888 Z. 5352 erkannt, indem er das Begehren der Erben um Ersvlglassung eines Depositums, aus welchem gegen den Erben A. sür einen Gläubiger das Pfandrecht

unter der Beschränkung des A 822 a. h. GB. vorgemerkt war, wovon aber bei der Erbteilung aus diesen Erben nichts entfallen ist, abgewiesen hat, weil der Gläubiger die sicherstellungsweise exekutive Pfändung gegen den Erben A. erwirkt hat, dieser Bescheid in Rechtskrast erwachsen ist, und weil bei dieser Sachlage über die Frage, welchen Einfluß die von den Erbsinteressenten vorgenommene Erbteilung auf das von dem Gläubiger erwirkte Pfandrecht zu nehmen ge eignet ist, nicht im offiziösen Wege aberkannt werden kann.

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 126 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
. Nr. 208 zulässig war. Aber auch die Gläubiger eines Erben können zur Sicherstelluug ihrer Forderung gemäß Z 822 a. b. GB. auf die dem Erben angefallenen Liegen schaften und Forderungen des Erblassers das Pfandrecht erwirken (Z 24 GG.). Der Zweck dieser Bestimmung ist ebenfalls, eine Ausnahme von der Regel des K 21 GG. zu schaffen, indem die Eintragung erfolgen kann, ungeachtet nicht der Erbe, sondern noch der Erblasser am Besitze der Liegenschaft oder des Rechtes steht. Über die Voraussetzungen

oder des bücherlichen Rechtes noch nicht eingetragen ist. Das Exekutiousgesnch muß daher in diesem Falle die gemäß H 22 GG. notwendige Nachweisung der Vormänner enthalten.-) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. September 18dä Z. 10.733 (Not. Z. 1385 Nr. 3, Gl. U. 10.174): Die C. hat ihre aus der Liegenschaft des B. pfandrechtlich sichergestellte Forderung dem M. zediert und nach dessen Tode die Zessions urkunde seinen Erben mit der darin enthaltenen Berufung auf die Einantwortungsurkunde ausgestellt

. Die lchteren begehrten auf Grund dieser Urkunde die bücherliche Übertragung dieser Forderung auf sie, welche in I. Instanz bewilligt und in II. Instanz verweigert wurde. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die oberg. Erledigung in der Erwägung, daß nach Inhalt der Zessionsurkunde die Forderung außerbücherlich dem M- zediert worden War, dessen Erben sich daher gemäß § 22 GG. auszuweisen hatten, daß ihnen die Forderung eingeantwortet wurde, und daß die bloße Berufung in der Zession auf die Einantwortungs

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