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Title A - Z
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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 222 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
lassenschaftsabhandlung ist verschieden, je nachdem das Eigentum an den Erben oder an den Legatar überzugehen hat. Im ersten Falle wird die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund der Einantwortung, im zweiten Falle auf Grund der abhandlungsbehördlichen Bestätigung erwirkt. Kompetenz. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund der Einautwortnngsurkunde ist ausschließlich bei der Abhandluugsbehörde anzu suchen und von dieser zu bewilligen (ß 177 Pat. v. 9. August 1854 RGB. Nr. 208). Schreitet die Partei nicht binnen sechs

Wochen nach der Rechts kraft der Einantwortungsnrkunde ein, so ist die Einverleibung des Eigentums rechtes der Erben aus die Nachlaßrealitäten auf Grund der Einantwortuugs- urkunde von Amts wegen zu verfügeu (S. 34, 47 ff.). Einantwortungsnrkunde. Die Eiuantwortungsurkunde genügt für sich allein zur Bewilligung der Eiuverleibung des Eigentumsrechtes.^) Wenn jedoch die Einautwortnngsurkunde auf das Testament mit Rücksicht auf die darin enthaltenen Beschränkungen, oder auf den Erbteiluugsausweis Bezug

nimmt und die Erbteiluug in Ansehung der Liegenschaft zu anderen Anteilen erfolgt, als mit welchen die Zuweisung des Nachlasses an die Erben in der ') Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. Februar 1883 Z. 1127 (Gerh. 1883 S. 139, Gl. U. 10.343): Weil die Jntabuliernng auf Grund der Ein- antlvortungsurkunde angesucht wurde, war die Anschließung des Testamentes nicht nötia E 87 GG.). Bartsch, Das ö. a. GrundbuchSgesetz. 4. Aufl. 13

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