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1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 333 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
304 Das Grundbuch im allgemeinen. daß die Urkunde L. dortamts am 16. September 1W3 zur Gebührenbemessung angezeigt wurde. K. k. Landesgericht Wien, Abt. X den . . . s 33. Pfandrecht mit der Beschränkung des § 822 a. b. GB. Umfang des« Sicherstellung. Nach Z 822 a. b. GB. können die Gläubiger des Erben auf das diesem angefallene Erbgut auch noch vor der an dm Erben erfolgten Einautwortnug Pfandrechte erwirken. Dieses Recht steht auch dem Gläubiger des Legatars ^), nicht aber dem Gläubiger

den Gläubigern des Erben einen größeren Schutz angedeihen lassen sollte, als jenen des Legatars, da doch auch der Legatar vermöge K 684 a. b. GB. in der Regel sogleich nach dem Tode des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis erwirkt, da die Rechte sowohl des Erben als des Legatars dem Berlin nicht entzogen sind und der § 822 bezüglich beider nur des halb notwendig ist, weil bei unbeweglichen Sachen nach den Vorschriften der W 432 und 451 a. b. GB- der Vormann im öffentlichen

die Entscheidung vom 4. November 1879 Z. 12.158, Gl. U. 8691.) 2) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. April 1869 Z. 3874 (Gl. U. 3376): Der Nacherbe hat vor Eintritt des Substitutionssalles noch kein Recht im Sinne des Z 703 a. b- GB. auf einen Anteil des Verlassenschastshauses, und Z 822 a. b. GB. gestattet die Vormerkung nur aus ein dem Erben bereits angesallenes Erbgut, es darf daher keineswegs eiu erwartetes Erbrecht als solches in Pfändung gezogen werden. Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

vom 28. April 1875 Z. 4408 (Gl. U. 5703): Nach Z 822 a. b. GB. ist die Sicherstellung des Gläubigers des hmter- lassenen Gatten auf das ihm nach § 757 a. b. GB. zustehende Fruchtgenußrecht unzulässig, da H 822 nur die dem Gläubiger des Erben auf das diesem angefallene Erbgut zustehenden Sicherstellungsmittel zum Gegenstande hat, dem überlebenden Gatten aber ein Erbgut oder ein Anteil an demselben nicht zugefallen ist. 5) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. August 1880 Z. 901S (Not. Z. 1880

Nr. 44, Gl. U. 8058): Die Anwendung des > 822 a. b. GB. ist im vor liegenden Falle ausgeschlossen, weil es sich nicht um eine eigene Schuld des Erben, sondern um eine Schuld der Erblasserin handelt, während Z 8H2 persönliche Schulden des Erben im Sinne hat. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. Oktober 1888 Z. 12.141 (Ger. Z. 1339 Nr. 13, Gl. R. 12.407): Die Vorschrift Des Z 822 a. b. GB.

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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 65 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
36 Das Grundbuch im allgemeinen. mit dein Beifügen, daß gegen die angesuchte Eintragung von feiten der Ab^ haudluugsbehorde kein Anstand obwaltet, zur Erledigung abzutreten hat. Die Fälle, die hier eintreten können, sind folgende: a) Die auf einer dein Erben gehörigen Realität für den Erblasser haftende Forderung wurde mit dein ganzen Nachlasse dein Erben eingeant wortet, so daß durch die grundbücherliche Übertragung der Forderung auf Grund der Eiuautwortungsurkuude Gläubiger und Schulduer

iu einer Persvii. vereinigt find und somit diese Forderung gemäß tz 1445 a. b. GB. durch Konfusion erloschen ist. Zur grundbücherlichen Durchführung ist einerseits- die Einverleibung der Übertragung, welche vom Abhandlungsgericht zu be willigen ist, an den Erben, uud hieruach die Einverleibung der Löschung des. fohiu für den Erben haftenden Pfandrechtes, welche von dem Grundbuchs- gerichte gemäß Z 75 GG. zu bewilligen ist, erforderlich. Nach § 22 GG. kauu nun ohue die Übertragung der Forderung an den Erben

Eigentümer der Hypothek; es treffen daher Gläubige? und Schuldner in einer Person zusammen. Derselbe ist somit gemäß L2 GG. die Löschung ohne vorhergegangene Eintragung der außerbücherlicheu Übertragung zu begehre», berechtigt, und es kommt hiebei weder der § 1?L Pat., der auf Erben überhaupt keine- Anwendung findet, noch der F 177 Pat., der für die bücherliche Übertragung maßgebend ist^ in Betracht.

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 223 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
Das Grundbuch im allgemeinen. Einantwortung geschah, sind diese Urkunden (Testament oder Erbteilungs ausweis und bei großjährigen Erben, wenn keine gerichtliche Erbteilung statt fand, ihre diesbezüglichen legalisierten Erklärnngen) dem Einverleibungsgesuche anzuschließen. Wenn ein Erbteiluugsausweis nach den geschlichen Bestimmungen er forderlich ist, kann vor Erstattung und Genehmigung desselben die Einver leibung des Eigentumsrechtes auf Grund der Eiuantwortungsurkunde weder angesucht

, noch von der Abhandlungsbehörde bewilligt werdend) Auch dann, wenn im Lause der Abhandlung einein Erben einzelne Nachlaßrealitäten zur Begleichung seiner Erbansprüche zugewiesen werden, kann er deren grundbücherliche Zuschreibung nur im Grunde des §177 und nicht des H 178 des Abhaudlungspatentes von, 9. August 1854 RGB. Nr. 208 erwirken.-) Bewilligung. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund der Einantwortungsurkunde kann nnr dann erfolgen, wenn der Erlasser selbst an dem Besitze der Liegenschaft steht (S. 174

), oder doch die Voraus setzungen des § 22 GG., unter welchen bei anßerbücherlichem Übergang die Eintragung zulässig ist, für die Erben gegebeil sind.') ') Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. Jänner 1889 Z. 569: Das Begehren um Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund der Einant wortungsurkunde wurde abgewiesen in der Erwägung, daß aus der Anordnung des Z 177 des Pat. vom 9. August 1854 RGB. Nr. 203 hervorgeht, daß die Einantwortungsurkunde an und für sich allein für die entsprechenden

Verlassenschaftsteile dem einen oder dem anderen Erben und zu welchen Anteilen zuzufallen haben' daß die Erbteilung, wenn sie vor der Einantwortung stattgefunden hätte, nach Z 174 Nr. 2 des obigen Patentes sogar in der Einantwortungsurkunde zu beziehen gewesen wäre, also keineswegs außer Bedacht bleiben kann; und daß demzufolge die Verweisung des Eigentums-Einverleibungsgesuches auf den Erfolg der angeordneten Erbteilung gesetz- entsprechend war. 2) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. Februar 133S Z. 2120 (Not. Z. 1885

Nr. 21, Gl. U. 10.440): ß 178 Abhandlungspatent hat nicht auf Erben, sondern auf solche Personen Anwendung, welchen als Legataren oder infolge einer im Laufe der Abhandlung stattgehabten Veräußerung Nachlaßrealitäten zufallen. Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. April 1884 Z. 5664 (Not. Z. 1884 Nr. 26): M- erwarb eine Realität, ließ aber nicht sich, sonder» seinen Sohn A. als Eigentümer im Grundbuchs eintragen. Im Testamente verfügte er über diese Liegenschaft, welche auch mit Zustimmung

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 338 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
H 33. Das Pfandrecht mit ber Beschränkung des H 823 a. b. GB. 309 Unterlassung der Eigentumseinverleibung seitens des Erben nicht verhindert werden. Wenn aber die betreffende Liegenschaft dem Schuldner nicht eingeant wortet wird, kann das mit der Beschränkung des ß 822 a. b.GB. eingetragene Pfandrecht gelöscht werden. Es entsteht hiebei nur die Frage, aus Grund welcher Urkunde die Löschung zu bewilligen ist. Die gerichtliche Judikatur erkennt in der Einantwortungsurkunde keine solche Urkunde

erscheint, zu diesem Zwecke das Fehlende durch Bedachtnahme auf andere außer der Urkunde gelegene Momente zu ergänzen. Ebenso lautet die Entscheidung vom 31. Dezember 1879 Z. 14.305, Gl. U- 8718 und vom 21. September 1897 Z. 11.653, Not. Z. 1898 Nr. 2, G. U. 16.111- In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 5. Mai 1888 Z. 5352 erkannt, indem er das Begehren der Erben um Ersvlglassung eines Depositums, aus welchem gegen den Erben A. sür einen Gläubiger das Pfandrecht

unter der Beschränkung des A 822 a. h. GB. vorgemerkt war, wovon aber bei der Erbteilung aus diesen Erben nichts entfallen ist, abgewiesen hat, weil der Gläubiger die sicherstellungsweise exekutive Pfändung gegen den Erben A. erwirkt hat, dieser Bescheid in Rechtskrast erwachsen ist, und weil bei dieser Sachlage über die Frage, welchen Einfluß die von den Erbsinteressenten vorgenommene Erbteilung auf das von dem Gläubiger erwirkte Pfandrecht zu nehmen ge eignet ist, nicht im offiziösen Wege aberkannt werden kann.

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 339 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
ZK) Das Grundbuch im allgemeinen. werden, welcher die Liegenschaft zufolge gerichtlicher freiwilliger Veräußerung vor der Einantwortung erworben Hai.') Pfandrecht auf den dem Erben angefallenen Hansanteil mit der Beschränkung des Z 822 a. b. GB. Sachverhalt: Am Besitze des Hauses in der Josefstädterstraße in Wien Konskr.-Nr. 712 steht der Erblasser Josef Deim. Die testamentarischen Erben sind Theodor, Johann und Emilie Deim zu gleichen Teilen, welche sich bereits erbserklärt haben. Abraham

.-Nr. und Einlage Z. 712 des VIII. Bezirkes in Wien für die Forderung des Abraham Sachs im Betrage von 16.000 X samt 6'/g Zinsen und der Kaution im Betrage von 400 mit der Beschränkung des Z 822 a. b. GB. bewilligt. Hiev on werden 1. Herr Abraham Sachs unter Anschluß der Originalbeìlage 2. Herr Johann Deim unter Anschluß der Ori ginalbeilage B, 3. Herr Theodor Deim, 4. Frl. Emilie Deim, die drei letztgenannten als Erben nach Josef Deim, 5. das k. k. Zentraltaxamt unter Anschluß

einer Schuldscheinsabschrift verständigt. K- k. Landesgericht Wien, Abt. X 'den .... 5) Entscheidung vom 5. November 1889 Z. 12.708 (Not. Z. 1890 Nr. 22, Geller 1390 Nr. 184): Das mit der Beschränkung des H 822 a. b. GB- dem Gläubiger des Erben auf das letzterem angefallene Erbgut erteilte Pfandrecht kann erst dann, wenn der Erbe das mit diesem Pfandrechte belastete Erbgut erlangt, wirksam werden, was im vorliegenden Falle infolge der gerichtlich vollzogenen freiwilligen Feilbietung des Erbgutes unmöglich geworden ist, und es kam

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 285 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
256 Das Grundbuch im allgemeinen. schaft erlangt werden kann. Gegen den Gebrauch des Beisatzes „unbeschadet der Substitution'') werden zwar vielfache, aber nicht gegründete Bedenken erhoben,^ indem dieser Ausdruck als mehrdeutig und unbestimmt bezeichnet wird. Den diesfälligeu Zweifeln glaubt man dadurch abzuhelfen, daß man diesen Beisatz durch die Worte „unbeschadet der im Testamente vom .... als Nach erben berufenen' oder „unbeschadet der Rechte der Snbstiintionserben' ersetzt

Substitutionsrechte deshalb als verpfändbar nicht anerkannt werden können, weil sie nicht im Verkehr stehen (Z 443 a. b. GB.) und nach Z1278 a. b. GB. nur eine von dem Verkäufer angetretene oder ihm wenigstens angefallene Erbschaft der Veräußerung unter liegt, bei den in Rede stehenden Rechten aber, welche nur einen das Überleben der Fiduziar- erben voraussetzenden Anspruch darstellen, weder der Fall des Anfalles noch der des Antrittes des ftdeikommissarischen Nachlasses bisnnn eingetreten ist. die Entscheidung

a. b. GB. nur die Vormerkung aus ein den» Erben angefallenes be stimmtes Erbgut, nicht aber auf ein erwartetes Erbrecht als solches gestaltet, nicht in Exekution gezogen werden können. Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichem Revisionsrekurs zurück. de Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. Febrnar 1394 Z. 1839 (JMBB. Entscheidung Nr. 1002): Jnsolange der Substitutionsfall nicht eingetreten ist, steht dem substituierten Erben oder Vermächtnisnehmer ein rechtlicher Anspruch auf das Substitutions

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 289 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
sie in der Pfandbestellungsurkunde enthalte« ist, gänzlich fehlt, daß die Angabe des Pfandrechts der Höhe nach gänzlich mangelt und doch nach ZZ 35 und 93 GG. im Gesuche angeführt sein müßte, und daß daher das vorliegende Gesuch mit Recht abgewiesen worden ist. '-) Entscheidung des OLG. Wien vom 16. Oktober 1889 Z. 14.143: Die testa mentarischen Erben nach Rosalia S., Wilhelm, Adolf und Maximilian S. haben mit Ge nehmigung der Abhandiungsbehdrde, dein Handelsgerichte Wien, das in die Verlassenschast gehörige Haus an Markus und Agnes

A. verlaust; die Käufer schreiten ans Grund des mit der Genehmigungsklausel der Abhandlungsbehörde versehenen Kaufvertrages mn die Ein verleibung ihres Eigentumsrechtes ans das gekaufte Haus und um Einverleibung des Pfand rechtes zur Sicherstellung der Kaufschillingsrestforderung der drei Erbm per 10.000 sl. samt Anhang bei dem Landesgerichie Wien ein; aus- dem Vertrage ist aber nicht ersichtlich, zu welchem Anteile die Verkäufer als Erben einschreiten, und welche Anteile der Kausschillmgs- restforderung

den einzelnen Erben gebühren. Dieses Gesuch wurde abgewiesen, weil die Ein verleibung des gleichteiligen Eigentumsrechtes für die Käufer von der gleichzeitigen Einver leibung des Pfandrechtes wegen der Kaufschillingsrestforderung zu gunsten der Verkäufer ab-

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 148 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
, kann jeder Teil um Eintragung seines Rechtes ohne Rücksicht auf den anderen Teil einschreiten, nnd es kann ein solches Begehren ans diesem Grunde uicht abgewiesen werden. , ^ Ein häufig vorkommender Fall ist der, dasz »i der ^u^twvr ung. Urkunde dem Erben der Nachlaß mit der Beschränkung durch das ^nchtge ^ recht zugunsten einer anderen Person, oder mit der ^ fideikommissarische Substitution eingeantwortet wurde, nu m d.eser Urkunde der Erbe n». Ein°°rleib>u.g seines ^ Verlassenschastsrealitäteu einschreitet

. Geinaß Z 9? ì dm. Eigentumsrechte das Frnchrgeunßrccht oder d>c k g kvmtnissarische Substitution einzutragen, wen» aur> ntt) augesncht w rde. weil die Em.ragnug ans Grund der «ch z s «q. ^ W. Nim 1S8S «SB. à «2 mm Amw w -n ° - °rdu°u P. Sà der Frnch.uleßer auf sei» Fruch .geuuprecht machten, so uiüßte eiue legalisierte Erklärung des Zruchtgemekers ^ ^ salls umß die Beschränkung, nntcr welcher dem Erben der -rachl, ! , - wartet wurde, in der EiuantwortnngSurknnde ansdrucklich enthalt- s ^q^Ves

JahresMies aus K,^2.i°n-^nch°^ B-r-idnuni, nu> Hwweinmz «ul deren I-ich- >md s-!eW-m>>s,i à-sru g KM»«»»» d.s. ...chwn w dennetden -à- » von der einen Seite, sowie der Gegenleistung von der n.„s,'isii„ ist Realitäten bewilligt wurde, jede einseitige bücherliche Sicherstellung uz. n l M.« ^ ^àh das OLG. Mit Entscheidung vom l0. ^anner 1899 ^ ^ M Wien erkannt, daß, wenn auch die Einantwortung des 'u ^ mit der Beschränkung durch das der Witwe zustehende le ^ ^ , msrechtes sür die Erben vierten Teile

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 213 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
worden. Anmerkuugeu zum Zwecke der Ergänzung der Eigentum seintragmig. wodurch der außerbücherliche Übergang ersichtlich gemacht werden soll, sind überflüssig und unzulässig.^) in Entscheidung des OLG. Wien vom 18. März 1890 Z. 3455: Das Begeh«« des letzten Erwerbers C- der Liegenschaft 1. um grundbücherliche Auszeichnung des Über ganges des Eigentumsrechtes an dem in den Nachlaß des M. gehörigen '/i Anteile des Hauses X. auf die erbscrklärten Erben A. und B., 2- um Einverleibung des Eigentums

rechtes d?s C. aus diesen Anteil wurde vom LG. Wien dahin erledigt, daß die Ein verleibung des Eigentumsrechtes des C. bewilligt, dagegen die gebetene Auszeichnung abge wiesen wurde, weil zunächst nach dem Grundbuchsgesetze anzugeben gewesen wäre, vb die Einverleibung oder Vormerkung des Eigentumsrechts erfolgen soll, weil jeder Nachweis darüber fehlt, daß die Erben nach M. bereits Eigentümer des in den Nachlaß gehörigen Anteiles geworden sind, indem eine Einantwortungsurkunde nach M. nicht vorgelegt

ist, vielmehr ans dem Umstände, daß der Kaufvertrag abhandlungsbehördlich genehmigt wurde, hervorgeht, daß der fragliche RecMàtenanteìl im Zuge der Verlassenschastsbehandiung verkauft wurde, in diesem Falle jedoch die Erben ein Eigentumsrecht an diesem Anteile noch nicht erworben haben, dieser Anteil vielmehr noch immer in den Nachlaß des M. gehört und in einem solchen Falle, wenn ein zur Verlassenschast gehöriges unbewegliches Gut veräußert wird, noch Z 23 GG. dem Erwerber des Reales die Eintragung

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 427 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
zu beglaubigenden Bertragsabschrift. K, k. Landesgericht Wien, Abt. X den . . . Übertragung von Forderungen Ms einem Kredite an die Erben. Sachverhalt: Auf dem Hause in der Annagasse Konskr.-Nr. 713 des I. Bezirkes in Wien haftet für Jakob Rell das Pfandrecht für Forderungen aus dem der Elisabeth Gmtz gewährten Kredite bis zum Höchstbetrage von 6000 L, samt 5°/g Zinsen. Nach dem Tode des Jakob Rell hat das Bezirksgericht Steyr dessen Nachlaß nach gepflogener Abhandlung einschließlich dieser Kreditforderungen

den Erben Lothar und Franziska Rell eingeantwortet, auf Grund der Einantwortungsuàude die Übertragung dieser Forderungen bewilligt und um den Vollzug das Laàsgericht Wien ersucht. Eigentümerin des Haufes ist Elisabeth Gentz. L. Dem Grundbuchsamte wird die Vornahme der vom k. k. Bezirksgerichte Steyr mit dem Beschlüsse vom 2. April 1904 GZ. — auf Grund der Einant- wortungsurkunde ^ dieses Bezirksgerichtes vom 7. März 1904 GZ. — bewilligten Einverleibung der Über tragung der für Jakob Rell auf dem Hause

in der Annagasse Konskr.-Nr. und Einlage Z. 713 des I. Be ziries in Wien in 0 Postz. 4 haftenden, nunmehr existent gewordenen Forderung^) per 6000 X samt 5'/o Zinsen an Lothar Rell und Franziska Rell zu gleichen Teilen aufgetragen. Hievon werden verständigt: 1. Das k. k. Bezirksgericht Steyr, 2. Herr vr. Georg P. als Machthaber^) des Herrn Lothar Rell und der Fran Franziska Rell, Erben

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