¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
Das Grundbuch im allgemeinen. Einantwortung geschah, sind diese Urkunden (Testament oder Erbteilungs ausweis und bei großjährigen Erben, wenn keine gerichtliche Erbteilung statt fand, ihre diesbezüglichen legalisierten Erklärnngen) dem Einverleibungsgesuche anzuschließen. Wenn ein Erbteiluugsausweis nach den geschlichen Bestimmungen er forderlich ist, kann vor Erstattung und Genehmigung desselben die Einver leibung des Eigentumsrechtes auf Grund der Eiuantwortungsurkunde weder angesucht
, noch von der Abhandlungsbehörde bewilligt werdend) Auch dann, wenn im Lause der Abhandlung einein Erben einzelne Nachlaßrealitäten zur Begleichung seiner Erbansprüche zugewiesen werden, kann er deren grundbücherliche Zuschreibung nur im Grunde des §177 und nicht des H 178 des Abhaudlungspatentes von, 9. August 1854 RGB. Nr. 208 erwirken.-) Bewilligung. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund der Einantwortungsurkunde kann nnr dann erfolgen, wenn der Erlasser selbst an dem Besitze der Liegenschaft steht (S. 174
), oder doch die Voraus setzungen des § 22 GG., unter welchen bei anßerbücherlichem Übergang die Eintragung zulässig ist, für die Erben gegebeil sind.') ') Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. Jänner 1889 Z. 569: Das Begehren um Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund der Einant wortungsurkunde wurde abgewiesen in der Erwägung, daß aus der Anordnung des Z 177 des Pat. vom 9. August 1854 RGB. Nr. 203 hervorgeht, daß die Einantwortungsurkunde an und für sich allein für die entsprechenden
Verlassenschaftsteile dem einen oder dem anderen Erben und zu welchen Anteilen zuzufallen haben' daß die Erbteilung, wenn sie vor der Einantwortung stattgefunden hätte, nach Z 174 Nr. 2 des obigen Patentes sogar in der Einantwortungsurkunde zu beziehen gewesen wäre, also keineswegs außer Bedacht bleiben kann; und daß demzufolge die Verweisung des Eigentums-Einverleibungsgesuches auf den Erfolg der angeordneten Erbteilung gesetz- entsprechend war. 2) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. Februar 133S Z. 2120 (Not. Z. 1885
Nr. 21, Gl. U. 10.440): ß 178 Abhandlungspatent hat nicht auf Erben, sondern auf solche Personen Anwendung, welchen als Legataren oder infolge einer im Laufe der Abhandlung stattgehabten Veräußerung Nachlaßrealitäten zufallen. Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. April 1884 Z. 5664 (Not. Z. 1884 Nr. 26): M- erwarb eine Realität, ließ aber nicht sich, sonder» seinen Sohn A. als Eigentümer im Grundbuchs eintragen. Im Testamente verfügte er über diese Liegenschaft, welche auch mit Zustimmung