¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
des Eigentumsrechtes der in denselben vorkommenden, znr Berlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter oder auf unbeweglichen Gittern haftenden Forderungen kann von dem Erben nur bei der Abhaudlungsbehvrde angesucht werden, welche dieselbe, wenn die Einant wortung rechtskräftig ist, zu bewilligen und soferne das unbewegliche Gut einer anderen Gerichtsbehörde untersteht, diese um den Vollzug zn ersuchen hat 177 kais. Pat. v. 9. August 1854 RGB. Nr. 208). Der Grund dieser gesetzlichen Bestimmung
ist der, daß die Abhandluugs- behörde, da die Eiuantwortnngsnrknnde nach H 174 dess. Pat. weder die der Abhandlung unterzogenen Realitäten, noch auch die Erteilung einer Legitimation an den Erben zur grundbücherlichen Eintragung zn enthalten hat, allein in der Lage ist, zu beurteilen, ob die Realität, bezüglich welcher eine Eintragung augesucht wird, der Abhandlung unterzogen wurde, ob der einschreitende Erbe znr bücherlichen Eintragung berechtigt ist, ob ihm die Realität oder die Nach^ laßsorderung in der Abhaudluug
der Abhandlung von seilen der Erben die Verlassenschaftsrealität ver äußert oder eine bücherlich hasteude Nachlaßforderung an einen Dritten über tragen werden soll, ist nicht die Abhandlungsinstanz, sondern das Grundbuchs- der Kompelen^bestimmung des A 75 GG. bilden, daß aber auch die Bestimmung deg tz Iii. GG. keine Abänderung des Z 75 GG. enthält, weil immer nur die Eintragung der Haup einlage zu erfolgen hat. às Gesetz v 6. Februar 1869 RGB. Nr. 18 ist nach der Entscheiduug des -Obersten Gerichtshofes