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Title A - Z
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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 582 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
§ 71. Anmerkung des Gesuches bis zum Einlangen des Originals. AA5, AA6. 55Z (S. 86) gesagt. Jedenfalls muß der Einschreiter den Inhalt soweit bescheinigen, als nötig ist, nm dem Richter die Überzeugung von der Znlässigkeit der Ein tragung zu ermöglichend) Anmerkung des Gesuches bis zum Einlangen der Originalurkunde von einem anderen Gerichte. Sachverhalt: Ernst Hummel schreitet bei dem Landesgerichte Wien um Einver leibung des Pfandrechtes auf das Haus des Wilhelm Olbrich ein und gibt

an, daß sich die Originalurkunde bei dem Landesgerichte Linz befindet und von diesem eingesendet werden wird. L. Dieses Gesuch um Einverleibung des Pfand rechtes für die Forderung des Ernst Hummel im Be trage von 1200 IL samt Anhang ist in der Einlage des Hauses in der Großen Schiffgasse Konskr.-Nr. und Einlage Z. 127 des II. Bezirkes in Wien bis zum Gesuch samt Beilage im Einlangen des Originalschuldscheines ciào. Wien den Grnndbuche^ aufzubehalten. August 1900 anzumerken. Hievon wird Herr Ernst Hummel verständigt

. K. k. Landesgericht Wien, Abt. X den . . . Anmerkung des Ansuchens des Erkenntnisgerichtes um Simnltanpsandrechts- einverleibung zur Pfandrechtsbegründung bis zum Einlangen des Origimlurtciles. Sachverhalt: Das Handelsgericht Wien ersucht um den Vollzug der auf das Haus Konskr.-Nr. und Einlage Z. 830 des V. Bezirkes in Wien, anf das Haus Konskr.-Nr. 31 l in Hietzing und auf Vg Anteil der Wiese in Guntramsdorf Einlage Z. 216 des Grundbuches Guntramsdorf bewilligten Pfandrechtseinverleibung zum Zwecke

der Pfandrechtsbegründung das Landesgerichr Wien und die Bezirksgerichte Hietzing und Mödling, übersendet das Originalurteil dem Landesgerichte Wien gegen dessen Übermittlung au das Bezirksgericht Hietzing nach dem Bollzuge und sohin an das Bezirksgericht Mödling; den beiden letzteren Gerichten wurden mit dem Ansuchen zugleich einfache Abschriften des Urteiles übermittelt. Erledigung des Bezirksgerichtes Hietzing: L. Dieses Ansuchen des k. k. Handelsgerichtes Wien vom 20. Dezember 1901 GZ. — um Einverleibung des Simultanpfandrechtes

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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 286 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
auch die Entscheidung vom 4. November 19V3 Z. 14.434, Jur. Bl. 1903 Ni. ^ . n) Entscheidung des OLG. Wien vom 3. Mai 1881 Z.74V2: Das LG. Wien hat das Gesuch des A. um Einverleibung des Pfandrechtes für seine Forderung auf die Marie H.schen Substitutionsrechte ob dem Antonie H.schen Hause abgewiesen, weil den Kindern der Antonie H. kein bücherliches Recht auf einen Teil der Liegenschaft zusteht, viel mehr aus dieser Eintragung nur eine Beschränkung der Verfügungsrechte der derzeitigen bücherlichen Besitzerin

Antonie H. sich ergibt, somit § 21 GG> der Bewilligung entgegen steht. Das OLG. hat dem Begehren stattgegeben, weil Marie H. im Grundbuche als Eigen tümerin eines noch unbestimmten Anteiles der für die Antonie H.schen Kinder aus dem Testamente des Johann K. resultierenden Substitutionsrechte erscheint und daher diesen ideellen Teil auch verpfänden kann. t>) Entscheidung des OLG. Wien v. 6. August 1391 Z. 14.462 (Jur. Bl. 1832Nr. 21). Das in Exekution zu ziehende Substitutionsrecht des Schuldners

a. b. GB-, zumal nach der erstbezeichneten Gesetzesstelle als Pfand jede Sache dienen kann, die im Verkehr steht, und es wohl keinem Zweifel unterliegt, daß das Recht des Substituten, mag es nun als ein bedingtes oder nur betagtes angesehen werden, selbst noch vor Eintritt des Substitu tionsfalles eiueu Gegenstand des Kaufes im Sinne des § 1273 a. b. GB. bilden kann. Siehe auch die Entsch. des Obersten Gerichtshofes vom 3. Okt. 1877 Z. 1V.616 Gl. U. 6567. ') Entscheidung des OLG. Wien vom 23. März 1883 Z. 5642

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