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Title A - Z
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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 419 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
390 Das Grundbuch im allgemeinen. 3. Frau Franziska Lang, 4. das k. k. Zentraltaxamt unter Anschluß einer Abschrift der Zession verständigt. K. k. Landesgericht Wien, Abt. X den . . . Übertragung einer Forderung. Sachverhalt: Hermine Jette! bittet um Übertragung der ob dem Hause in der Burggasse in Wien für Eduard Manu haftenden Forderung per 4000 X samt Nebengebiihren und Kaution zu ihren Gunsten. Stand des Grundbuches: Eigentümer des Hauses ist Wilhelm Stark. (! Postz. 44 ist das Pfandrecht

für die Forderung des Eduard Mann per 4000 X samt 5°/<> Zinsen, 5'/g Verzugs-, rücksichtlich Zinseszinsen und der Nebengebührenkaution per M X. einverleibt. B. Auf Grund der Zession àà Wien den 26. Mai 1903 wird die Einverleibung der Übertragung der für Eduard Mann aus dem Hause in der Burggasse Konskr.- Nr. und Einlage Z. 204 des VII. Bezirkes Wien in L Postz. 44 einverleibten Forderung im Betrage von viertausend Kronen, das ist 4000 samt Zinsen, 5'/y Verzugs-, rücksichtlich Zinseszinsen und der Neben

gebührenkaution im Betrage von achtzig Kronen, das ist 30 X, an Hermine Zettel bewilligt. Hievon werden 1. Herr Eduard Mann, 2. Herr Wilhelm Stark, 3. Herr Dr. Moriz S. als mittels Vollmacht 15 àà Wien den 24. Mai 1903 ausgewiesener Macht haber der Frau Hermine Jettel, und zwar der Letzt genannte unter Anschluß der Originalbeilagen ^ und V, 4. das k. k. Zentraltaxamt unter Anschluß einer Abschrift der Beilage ^ verständigt. K. k. Landesgericht Wien, Abt. III den . . . 111. Übertragung eines Teiles

einer Forderung. Sachverhalt: Hermine Jettel begehrt die Übertragung des Teilbetrages von 2000 X samt Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen «nd des Kautionstellbetrages von 40 X von der Forderung des Eduard Mann per 4000 X samt 5°/^ Zinsen, ö'/<, Verzugs-, rücksichtlich Zinseszinsen und M X Kaution. Stand des Grundbuches wie im Beispiele 110. V. Auf Grund der Zession ^ àà Wien den 26. Mai 1903 wird die Einverleibung der Übertragung des Teil-

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 420 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
§ 45. Voraussetzungen zur Übertragung. 110—IIA. 391 betrages von 2000 X samt 5°/^ Zinsen, 5°/^ Verzugs-, rücksichtlich Zinseszinsen und des Kautionsteilbetrages von 40 X von der auf dem Hause in der Burggasse Konskr.-Nr. und Einlage Z. 204 des VII. Bezirkes Wien in 0 PostZ. 44 für Eduard Mann einverleibten Forderung im Betrage von 4000 X samt Zinsen, 5°/y Verzugs-, rücksichtlich Zinseszinsen und der Kaution für Nebengebnhren im Betrage von 80 X an Hermine Jettel bewilligt. (Verständigungen

wie Beispiel 110.) MA. Übertragung einer Forderung im Erbschaftswege. Sachverhalt: Das Bezirksgericht Innere Stadt I in Wien bewilligt die Übertragung der sür den Erblasser Jgnaz Sommer haftenden Forderung per 1Wt> X samt Anhang auf Grund der Emantwortuugsurkunde an den minderjährigen Erben Moriz Frei und ersucht das LG. Wien um den Vollzug. Eigentümer des Hauses ist Ernst Meyer. L. Dem Grundbuchsamte wird die Vornahme der vom k. k. Bezirksgerichte Innere Stadt I in Wien mit dem Beschlüsse vom 12. Juni

1903 GZ. — auf Grund der Einantwortungsurkunde des genannten Gerichtes vom 17. April 1903 GZ. — bewilligten Einver leibung der Übertragung der für den am 21. Dezember 1902 verstorbenen Jgnaz Sommer auf dem Hause in der Alleegasse Konskr.-Nr. und Einlage Z. 160 im Grundbuche des IV. Bezirkes in Wien in 0 Postz. 3 einverleibten Forderung im Betrage von 1000 X samt 5'/o Zinsen und der Kaution für Nebengebühren im Betrage von 60 X an den minderjährigen Moriz Frei aufgetragen. Hievon

werden 1. das k. k. Bezirksgericht Innere Stadt I in Wien, 2. Herr Ernst Meyer, 3. Herr Or. Franz Q. als mit legalisierter Boll macht L àào. Wien den 2. Jänner 1903 ausgewiesener Machthaber des Herrn Max Frei, Vaters und gesetz lichen Vertreters des minderjährigen Moriz Frei, Erben nach Herrn Jgnaz Sommer, unter Anschluß der Ori ginalbeilagen ^ und ZZ verständigt.

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Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 289 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
, welchen dasselbe eingeräumt werden soll, ebenso die Summe, für welche es denselben zustehen soll, genau bezeichnet seien. b) Entscheidung des OLG. Wien vom 6. März 1889 Z. 3010: Die Ab weisung des Landesgerichtes Wien, weil entgegen der Vorschrift des Z 85 Abs. 2 GG- im Gesuche jene Forderungsbetrags, welche für die m. Theresia und Hermine W. eingetragen werden sollen, nicht angegeben sind, und in dieser Beziehung das Gesuch mit der Urkunde uicht in Übereinstimmung sich befindet, wurde von dem OLG. bestätigt

sie in der Pfandbestellungsurkunde enthalte« ist, gänzlich fehlt, daß die Angabe des Pfandrechts der Höhe nach gänzlich mangelt und doch nach ZZ 35 und 93 GG. im Gesuche angeführt sein müßte, und daß daher das vorliegende Gesuch mit Recht abgewiesen worden ist. '-) Entscheidung des OLG. Wien vom 16. Oktober 1889 Z. 14.143: Die testa mentarischen Erben nach Rosalia S., Wilhelm, Adolf und Maximilian S. haben mit Ge nehmigung der Abhandiungsbehdrde, dein Handelsgerichte Wien, das in die Verlassenschast gehörige Haus an Markus und Agnes

A. verlaust; die Käufer schreiten ans Grund des mit der Genehmigungsklausel der Abhandlungsbehörde versehenen Kaufvertrages mn die Ein verleibung ihres Eigentumsrechtes ans das gekaufte Haus und um Einverleibung des Pfand rechtes zur Sicherstellung der Kaufschillingsrestforderung der drei Erbm per 10.000 sl. samt Anhang bei dem Landesgerichie Wien ein; aus- dem Vertrage ist aber nicht ersichtlich, zu welchem Anteile die Verkäufer als Erben einschreiten, und welche Anteile der Kausschillmgs- restforderung

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