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Title A - Z
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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 442 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
H 47. Einverleibung der Beschränkung von Rechten. .1,33—1,34. 41Z Notariatsaktes mit einer Stempelmarke von 1 X versehen ist und daß der Notariatsakt am 22, April 1904 dort zur Gebührenbemessung augezeigt wurde, verständigt. K. k. Landesgericht Wien, Abt. X den . . . Siehe Beispiel 8 und den Aufsatz in der Not. Z. 1884 Nr. 5 S. 27, Wie ist bei der Schenkung auf den Todesfall das Recht des Geschenknehmers sicherzustellen, wenn der Geschenkgeber bis zu seinem Tode Eigentümer der verschenkten

Sache bleiben will? 133. Beschränkung des Fmchtgeuußrechtes. Sachverhalt: Auf dem der minderjährigen Anna Seiller gehörigen Hause haftet für deren Mutter Aloisia Seiller das Fruchtgenußrecht, Letztere beschränkt dieses ihr zustehende Fruchtgenußrecht dahin, daß es den Bezug jährlicher 1800 X nicht überschreiten darf. V. Alls Grund der Erklärung ^ ciào. Wien dei: 11. Mai 1904 wird die Einverleibung der Beschrän kung, daß das ans dem Hause in der Margareteustraße Konskr.-Nr. und Einlage

Z. 27 des V. Bezirkes in Wien iu l' Postz. 4 für Aloisia Seiller haftende Fruchtgenußrecht den Bezug jährlicher 1800 X nicht überschreiten darf, bewilligt. Hievon werden 1. Fran Aloisia Seiller unter Anschluß der Originalbeilage L., 2. Herr Friedrich M. als Vormund der minder jährigen Anna Seiller, 3. das k. k. Zentraltaxamt uuter Anschluß einer Abschrift der Urkunde verständigt. K. k. Landesgericht Wien, Abt. III den . . . Die Verständigung des Taxamtes hat insofern zu erfolgen, als dem Eigentümer der Realität

durch die Einschränkung des Frnchtgennßrechtes à vermögensrechtlicher Vor teil erwächst. 134. Notariatskaution. Sachverhalt: Notar Josef K. bestellt eine Forderung als Notariatskantion. L. Auf Grund der Kantionswidmuugsurknnde ^ ääo. Wien, den 15. Februar 1904 wird bei der Ein- verleibuug des Pfandrechtes ans dem Hause in der Singerstraße I. Bezirk in Wien in Postz. 12 für

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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 410 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
ß 43. Das Bestandrecht. 1OS. Zgz^ Die Eintragung des Wiederkaufs- und Vorkaufsrechtes erfolgt gebühren frei nach Tar. P. III und 45 L. d. Eintragung des Wiàrkaufs-(Vorkaufs-)rechtes. Sachverhalt: Johann Groß verkauft das ihm gehörige Haus in der Singerstraße in Wien au Robert Engel und bedingt sich das Wiederkauss-(Vorkauss-)recht. L. Auf Grund des Kaufvertrages ^ àào. Wien den 18. Mai 1903 wird 1. die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf das Haus in der Singerstraße Konskr.-Nr. und Ein lage

Z. 716 des I. Bezirkes in Wien für Robert Engel und 2. die Einverleibung des Wiederkaufs- (Vorkaufs-) Rechtes auf dieses Haus für Johann Groß bewilligt. Hievon werden verständigt: 1. Herr Johann Groß unter Anschluß eiuer Aus fertigung des Kaufvertrages 2. Herr Robert Engel unter Anschluß der Zweiten Ausfertigung des Kaufvertrages 3. das k. k. Zentraltaxamt unter Anschluß einer amtlich zu beglaubigenden Abschrift des Vertrages 4. der k. k. Evidenzhaltnngsgeometer Herr . . 5. der Steuer

- und Wahlkataster des Magistrates Wien. K. k. Landesgericht Wien, Abt. III den . . . 7. Das Vcställdrccht. s 43. Die Eintragung des Bestandrechtes ist nach Z 19 GG. und S 1095 a. b. GB. zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Einverleibung oder Vormerkung überhaupt vorhanden sind. Das Bestandrecht kann sich auf die ganze Liegenschaft oder auf physische Teile sowie auch auf bestimmte Lokalitäten des in der Einlage ent haltenen Gebäudes beziehen. Immer aber erfolgt die Eintragung auf die Liegenschast

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Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Page 327 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
298 Das Grundbuch im allgemeinen. Pfandrechtes für die Forderung des Moritz Ramm im Betrage von 6000 X samt 6'/g Zinsen bei der Einverleibung des Pfandrechtes auf dem Haufe in der Floriauigasse Konfkr.-Nr. und Einlage Z. 26 des VIII. Bez. in Wien, in 0, Postz. 21, für Forde rungen des Moritz Ramm aus dem Kredit bis zum Höchftbetrage von 10.000 X mit der Wirkung des Uberganges des einverleibten Pfandrechtes auf obige Forderung bewilligt. (Verständigungen wie Beisp. 63.) GA. Lchellnng

der unter Mitwirkung des Staatsanwaltes erfolgten Prüfung der zu bestellenden Kantion ist. Eine Eintragungsgebühr für die Kantionsleistungen der Notare durch Bestellung einer Hypothek ist nicht zu entrichten gemäß F. M. E. vom 26. März 1861 Z. 10.164. Sachverhalt: Notar Josef K. bestellt die Notarialskaution auf seinem Haufe. L. Aus Grnnd der Kautionswidmungs- und Pfand bestellungsurkunde ^ 6à Wien den 15. Februar 1904 wird die Einverleibung des Pfandrechtes aus das Haus in der Singerstraße Konskr.-Nr. und Einlage

Z. 45 im Grundbuche des I. Bezirkes in Wien für alle Entschädigungsansprüche oder Zahlungen aus der Amtsführung des k. k. Notars Josef K. im Betrage von 16.000 X bewilligt.

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