¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
Z 30. Das vertragsmäßige Pfandrecht. 51, »I. 27A Hievon werden 1. Herr vr. Johann Koch als mit Vollmacht àà Wien den 1. Mai 1901 ausgewiesener Macht haber des Spar- und Vorschuß-Konsortiums B., registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, unter Anschluß der Originalbeilagen ^ und V, 2. Frau Marie Menhard, 3. das k. k. Zentraltaxamt, dieses mit dem Bei fügen verständigt, daß die Urkunde ä, auf dem ersten Bogen mit 20 LI Stempelmarken und auf dem zweiten Bogen mit einer Stempelmarke
von einer Krone ver sehen ist. K. k. Landesgericht Wien Abt. XII, den .... 2) Siehe S. 247, und 253. SÄ. Verpfändung von teils freien, teils durch Substitution derart beschränkten Haus- mttcilen, daß der Pflichtteilsbctrag frei zu bleiben hat. Sachverhalt: Franziska Rabner besitzt Hausanteil unbeschränkt und V<, mit der Beschränkung durch Substitution derart, daß der Pflichtteilsbetrag von 16.000 T srci zu bleiben hat'), und verpfändet diese Anteile für ein Darlehen von 20.000 X. V. Auf Grund des notariellen
Schuldscheines ^ àà Graz den 29. Jänner 1902 wird die Einverlei bung des Pfandrechtes auf den der Franziska Rabner unbeschränkt gehörigen ^ Anteil und auf den derselben mit der in 0 Postz. 3 haftenden Beschränkung durch die im dritten Absätze des Testamentes der Katharina Glauber vom 14. März 1886 angeordnete Substitution derart, daß der Pflichtteilsbetrag von 16.000 X frei zu bleiben hat, gehörigen Anteil des Hauses in der Rotentnrmstraße Konskr.-Nr. und Einlage Z. 1465 des I. Bezirkes in Wien