3 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_311_object_4345928.png
Page 311 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
2L2 Das Grundbuch im allgemeinen. 30. August 1903 GZ. — und des Schuldscheines L Ääo. Aussee den 14. Oktober 1903 wird die Einver leibung des Pfandrechtes auf das Fideikommißhaus in der Krugerstraße Konskr.-Nr. und Einlage Z. 1163 des I. Bezirkes in Wien für die Forderung des Julius Freiherrn v. K. im Betrage von 80.000 X samt 5'/,) Zìnsen und der Kaution für Nebengebühren im Betrage von 2000 bewilligt. Hievon werden 1. Herr vr. August Z. als mittels legalisierter Vollmacht ääo. Wien den 5. Mai

1903 ausge wiesener Machthaber des Fideikommißbesitzers Herrn Gottfried Grafen L. unter Anschluß der Origmal- beilagen B und 0, 2. Herr Julius Freiherr von K., 3. Herr Heinrich Graf M. als Franz Graf L.fcher Fideikmnmiß-Knrator, 4. das k. k. Zentraltaxamt unter Anschluß einer amtlich zu beglaubigenden Abschrift der Bei lage L verstündigt. K. k. Landesgericht Wien Abt. II, den ..... Eigentumsrecht aus ein mehreren Eigentümern gehöriges Haus und Sicher stellung des AmfschMnges für die einzelnen

Verkäufer auf die ihnen vorher gehörigen Anteile« Sachverhalt: Antonie, Adam und Johann Ziegler verlausen das ihnen zu je ^-Anteile gehörige Haus an Josef und Emilie Jahn dagegen, daß das Pfandrecht für den jedem Verkäufer zufallenden Kaufschilling auf den von ihm verkauften Hausauteil sicher gestellt werde. V. Auf Grund des Kaufvertrages à ääo. Wien den 16. Dezember 1902 wird die Einverleibung des Eigen tumsrechtes auf den der Antonie Ziegler eigentümlichen i/g Anteil, auf den dem Adam Ziegler

eigentümlichen Anteil und auf den dein Johann Ziegler eigentümlichen ^ Anteil, somit anf das ganze Haus am Mittersteig Konskr. Nr. und Einlage Z- 620 im Grundbuche des IV. Bezirkes in Wien für Josef Jahn nnd Emilie Jahn zu gleichen Teilen nnd die Einverleibung des Pfandrechtes

1
Books
Year:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_339_object_4346012.png
Page 339 of 990
Author: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II 6.893
Intern ID: 344707
ZK) Das Grundbuch im allgemeinen. werden, welcher die Liegenschaft zufolge gerichtlicher freiwilliger Veräußerung vor der Einantwortung erworben Hai.') Pfandrecht auf den dem Erben angefallenen Hansanteil mit der Beschränkung des Z 822 a. b. GB. Sachverhalt: Am Besitze des Hauses in der Josefstädterstraße in Wien Konskr.-Nr. 712 steht der Erblasser Josef Deim. Die testamentarischen Erben sind Theodor, Johann und Emilie Deim zu gleichen Teilen, welche sich bereits erbserklärt haben. Abraham

Sachs, der Gläubiger des Johann Denn, schreitet zur Sicherstellung semer Forderung per 16.000 X um die Einverleibung des Pfandrechtes auf den dem Johann Deim angefallenem Anteil ein. L. Auf Grund des Schuldscheines ^ àà Wien den 14. Oktober 1902 und des Beschlusses L (Erbs erklärung) vom 10. September 1902 GZ. — wird die Einverleibung des Pfandrechtes auf den dein Johann Deim nach dem am 3. Juli 1902 verstorbenen Josef Deim erblich angefallenen ^/g Anteil des Hauses in der Josefstädterstraße Konskr

.-Nr. und Einlage Z. 712 des VIII. Bezirkes in Wien für die Forderung des Abraham Sachs im Betrage von 16.000 X samt 6'/g Zinsen und der Kaution im Betrage von 400 mit der Beschränkung des Z 822 a. b. GB. bewilligt. Hiev on werden 1. Herr Abraham Sachs unter Anschluß der Originalbeìlage 2. Herr Johann Deim unter Anschluß der Ori ginalbeilage B, 3. Herr Theodor Deim, 4. Frl. Emilie Deim, die drei letztgenannten als Erben nach Josef Deim, 5. das k. k. Zentraltaxamt unter Anschluß

einer Schuldscheinsabschrift verständigt. K- k. Landesgericht Wien, Abt. X 'den .... 5) Entscheidung vom 5. November 1889 Z. 12.708 (Not. Z. 1890 Nr. 22, Geller 1390 Nr. 184): Das mit der Beschränkung des H 822 a. b. GB- dem Gläubiger des Erben auf das letzterem angefallene Erbgut erteilte Pfandrecht kann erst dann, wenn der Erbe das mit diesem Pfandrechte belastete Erbgut erlangt, wirksam werden, was im vorliegenden Falle infolge der gerichtlich vollzogenen freiwilligen Feilbietung des Erbgutes unmöglich geworden ist, und es kam

2