Zur Rechtsgeschichte des adeligen Grundbesitzes in Österreich
52 Die rechtlichen Kategorien des adeligen Grundbesitzes. Andererseits bieten aber die späteren österreichi schen Quellen, gleich den steirischen, auch Belege für eine engere Bedeutung des Wortes „Edelmann' im Sinne des niederen unfreien Ritters 1 ). 401, 486. Winter, a. a. O,, IL Bd. S. 154, 205, 244, 279, 369, 407, 473, 524, 631, 763, 790, 799, 1050. Ähnlich v. Sehwind- Dopsch, Ausgewählte Urkunden, a. a. 0., S. 326, Zeile 39, wo noch anno 1426 unter Edelleuten die Herren, Ritter und Knechte
mann und Bitter' den Friedensbruch mit 200 U, der „cavallier 11 mit 400 4.Ì. — Man findet aber auch die Wendung „herr oder edelmatm', so Winter, ibidem, IL Bd. S. 728 (herr oder edelraan — gemeiner man). Hier ist unter „Edelmann' der Ritter im Gegen satz zum Herrn verstanden, der aber ausnahmgweise den Herrn im Bufssatee gleichgestellt wird, — Den „Rittern' nachgestellt, ist der Edelmann in anderen Weistüumern, so z. B. ibidem, S. 179. Sehr deutlichen Ausdruck findet aber die engere Bedeutung