können die von den Bolleten oder BezngSnoten für den Verkehr im Kleinen getrennten Abschnitte unverarbeitetes, oder ge färbtes Garn in der Regel nnr insofern decken, als sich dasselbe in dem Standorte des Amtes, das die Bol lete ausstellte, bei BezugSnvten aber in dem Wohnorte der Partei, welcher die BezugSnote ertheilt wurde, oder in der Umgegend dieser Orte befindet. Als Umgegend der Letzter:, werden diejenigen Orte nicht betrachtet, die von denselben so weit entfernt
von einer an dern Partei abgetreten wurde, hat bei der Veräußerung von Garnen in kleineren Mengen, alS diejenige ist, auf welche die Bollete oder BezugSnote selbst tautet, die der veräußerten Men geGarne an gemessene Zahl Abschnitte von der Bcllete oder BezugSnote abzuschnei den, auf jedem derselben den Namen und Wohnort deS Käufers, den Tag und Ort der Abtretung und seine Un terschrift anzusetzen, und die von der Bollete oder Bezugs note getrennten Abschnitte dem Erwerber des Garns zu erfolgen
, zu welchem die Garne gestellt wurden, zur Bestä tigung der vollzogenen Amtshandlung das Amtösiegel auf jeden Abschnitt in schwarzer Farbe auf. Wird hingegen die Garnsendnng unter Zollsiegel gelegt, und an ein anderes Amt zur Abnahme der Letztern ange wiesen, so stellt das Amt die Abschnitte der Partei uiiter einem versiegelten Umschlage zn dem Zwecks zurück, die selben ohne Verletzung des Siegels dem Amte, an das die Garne angewiesen werden, zn übergeben. Dieses Amt drückt znr Bestätigung der richtigen Abstellung