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Der Bote für Tirol
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Pagina 5 di 16
Data: 21.08.1834
Descrizione fisica: 16
, wird Jedermann von dieserErmächtigung in die Kenntniß gesetzt werden. 2. Um diese abweichende Behandlung erlangen zu kön nen, muß di «Erklärung schriftlich in doppelter Ausfertigung eingebracht werden. In dieser Erklä rungsind die mit der Vorschrift vom 2S. Hornung d. I., h. 3o, angeordneten Angaben aufzuführen; zugleich ist darin ausdrücklich das Ansuchen um die Amtshandlung mit dem Vorbehalte der nachträglichen Ausweisung zu stellen. Ein Exemplar bleibt bei dem Amte zurück; das andere wird der Partei

>n»t der Bestätigung über den Tag und die Zahl, unter denen die Versendungökarte ausgefertigt wurde, zu rück gestellt In diesem Falle kaun der Frachtbrief oder die Bezugö- nore die Stelle der Erklärung nicht vertreten. 3 Durch die Ausstellung der Erklärung, mit welcher um die Amtshandlung mit dem Vorbehalte der nachträgli chen Ausweisung angesucht wird, übernimmt, ohne daß es darin ausdrücklich bemerkt zu seyn braucht, die Partei die Verbindlichkeit längsienö im Lanse eines MouatS die vor geschriebene Nachweisuug

bei den« Amte , daS die Versen dungökarte ausstellte, oder, wen» früher bei der Partei eine Revision gepflogen wird, bei der letzter«, nachträglich beizubringen, und falls die Nachmessung nicht geleistet würde, den auf deren Abgang vorschriftmäßig entfallen de» Strafbetrag zu entrichten. 4. DaS Amt beurtheilt, ob die Bedingungen zur Gestal tung der angesuchten Behandlung vorhanden seyen, oder nicht. Dasselbe ist befugt, zum Behufe der künftigen Aus weisung Musterstückcheu, die mit dem Ziegel der Partei

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Der Bote für Tirol
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Pagina 6 di 16
Data: 07.08.1834
Descrizione fisica: 16
können die von den Bolleten oder BezngSnoten für den Verkehr im Kleinen getrennten Abschnitte unverarbeitetes, oder ge färbtes Garn in der Regel nnr insofern decken, als sich dasselbe in dem Standorte des Amtes, das die Bol lete ausstellte, bei BezugSnvten aber in dem Wohnorte der Partei, welcher die BezugSnote ertheilt wurde, oder in der Umgegend dieser Orte befindet. Als Umgegend der Letzter:, werden diejenigen Orte nicht betrachtet, die von denselben so weit entfernt

von einer an dern Partei abgetreten wurde, hat bei der Veräußerung von Garnen in kleineren Mengen, alS diejenige ist, auf welche die Bollete oder BezugSnote selbst tautet, die der veräußerten Men geGarne an gemessene Zahl Abschnitte von der Bcllete oder BezugSnote abzuschnei den, auf jedem derselben den Namen und Wohnort deS Käufers, den Tag und Ort der Abtretung und seine Un terschrift anzusetzen, und die von der Bollete oder Bezugs note getrennten Abschnitte dem Erwerber des Garns zu erfolgen

, zu welchem die Garne gestellt wurden, zur Bestä tigung der vollzogenen Amtshandlung das Amtösiegel auf jeden Abschnitt in schwarzer Farbe auf. Wird hingegen die Garnsendnng unter Zollsiegel gelegt, und an ein anderes Amt zur Abnahme der Letztern ange wiesen, so stellt das Amt die Abschnitte der Partei uiiter einem versiegelten Umschlage zn dem Zwecks zurück, die selben ohne Verletzung des Siegels dem Amte, an das die Garne angewiesen werden, zn übergeben. Dieses Amt drückt znr Bestätigung der richtigen Abstellung

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