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Der Bote für Tirol
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Pagina 8 di 18
Data: 14.05.1835
Descrizione fisica: 18
«, müssen die neuen Obligationen immer wieder mis dem Zin- stelle beigebracht werden. senlauf« vom 1. Jänner vder 1. Juli an ausgestellt werden. 8- 7. Gehören Obligationen Minderjährigen, unter Kura. Die Bestlmmung dieses Absatzes ist fi<b insbesondere bei Ver» tel stehenden , oder überhaupt solchen Personen, welche zur lassenschaftSabhandlungen genau gegenwärtig zu halten. Besorgung ihrer eigenen Slngelegenheiitn unfähig sinb,.fo muß «. 4. Jede Partei. nSetche eine oder mehrer'r Obligationen

werden sollen, auch Hot die Partei die 'weiteren Kolonnen des FruchtnießerS, oder dessen Einwilligung zur Umschreibung dieses Verzeichnisses MSzusütle 'n , .bis wohin die Zinsen auf der in legaler Form beizubringen. ^ ^ . alten , und ?on welcher Verfallszeit angefangen dieselben auf Z. 9. Obligationen, welche mit Verbötb oder Hesi^lag be? der neuen Obligation zu laufen haben. Endlich ist dasselbe zu legt sind, oder welche alsKäüliönen haften/können nur'dann summiren und zu fertigen. Da nur gleichartige

Obligationen umgeschrieben werden, winn i>er Verbytl) oder BeschlagWrch zusammen geschrieben werden können, so. müssen überObliga- diejenige Behörde, welche il,n veranlaßte, wled» äüfgehobi?n tionen vom verschiedenen Zinsfüße, wenn sie gleich auch der worden, die Kaulion haftungsfrei, erklärf, und die Aufhebung nämlichen Partei gehören, abgesonderte Verzeichnisse beige- des KautionS-BandeS im vorgeschriebenen Wege erwirkt est, bracht werden. . ' A. 10. Die ausgefertigten neuen Obligationen werden'Fer

- ^ F. 5. Die his zur letzten Verfallszeit fälligen, aber noch jenigen Partei ausgehändiget werden, welche den ämtlich aus- nicht behobenen Interessen werden in der Regel unter Einem gefertigten Empfangsschein zurückstellt, bei der Umschreibung der alten Obligationen berichtiget, aus- Innsbruck, den 18. April !835. genommen, wenn der Zedent sich diese Interessen vorbehalten Vom k. k. Landesgubernium für Tirol und Vorarlberg/ hat. Es sind daher die noch unbehobenen Interessen bis zur Friedrich Graf v. Wilczek

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Der Bote für Tirol
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Pagina 8 di 20
Data: 21.05.1835
Descrizione fisica: 20
schr»lbung eine» Kapital« in mehrere Obligationen in runden mit einer Null autgehenden Zahlen, jedoch nie unter dem kleinsten Kapitalsbetrag von 30 fl. C. M. angesucht werden, jedoch darf die ZinsenverfallSzeit nicht verändert, sondern ,S müssen die neuen Obligattonen immer wieder mit dem Zin- fxnlaufe vom 1. Jänner oder 1. Juli an ausgestellt werden. Die Bestimmung dieses Absatzes ist sich insbesondere bei Ver- lassenschostSadhandlungen genau gegenwärtig zu halten. §.4. Jede Partei

, welche eine oder'' mehrere Obligationen zur Umschreibung bringt, ist verbunden, darüber ein—je doch keinem Stämpel uUterilegendeSAerzeichniß nach dem an liegenden Formulare zu verfassen, und darin anzugeben , auf wen und in welchen. Betrage die neuen Obligationen ausgefer tiget werden sollen, auch hat die Partei dir'welterrnKolonnen dieses Verzeichnisses auszufüllen , bis wohin dieZinsen auf der alten, und von welcher Verfallszelt angefangen dieselben auf der neuen Obligation zu laufen haben. Endlich

ist dasselbe zu summiren und zu fertigen. .Da nur gleichartige Obligationen .zusammen geschrieben werden können, so müssen über Obliga tionen vom verschiedenen Zinsfuße, wenn sie gleich auch der nämlichen Partei gehören, abgesonderte Verzeichnisse beige bracht werden. L» 5^ Die bis zur letzten Verfallszeit fälligen, aber noch nicht behobenen Interessen»'werden in der Regel unter Einem bei der Umschreibung der alten Obligationen berichtiget, aus genommen , wenn der Zedent sich diese Interessen vorbehalten

. F. 9. Obligationen, welche mit Verboth oder Beschlag be legt sind, oder welche als Kautionen haften, können nur dann umgeschrieben werden, wenn der Verboth oder Beschlag durch diejenige Behörde, welche ihn veranlaßte, wieder aufgehoben worden, die Kaution haftungsfrei erklärt, und die Aufhebung des Kautions-BandeS im vorgeschriebenen Wege erwirkt ist. .H. 10. Die ausgefertigten neuen Obligationen werden der jenigen Partei ausgehändiget werden, welche den amtlich aus gefertigten Empfangsschein zurFckstcllt

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