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Giornali e riviste
Der Bote für Tirol
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Pagina 5 di 14
Data: 08.05.1834
Descrizione fisica: 14
anzuschließenden Verzeichnisse vorzulegen. Sollte bei ei- ' ner Partei vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist eine Re vision der GeiverbSunternehinung. oder der Verfchleißnie- Verlage vorgenommen werden, so können die Bolleten und Bezügönoten auch den Beamten, welche die Revision vollziehen, vorgelegt werden. 2. DaS Verzeichniß ist in der beiliegenden Gestalt zu versassen. Dasselbe hat zu enthalten den Namen des Aus stellers der Bezngönote, oder des Amtes, das die Bol- lete ausstellte, den Tag

der AuiZfertlgliiig, die Nummer, mit welcher die Bollere oder BezugSnote bezeichnet ist, die Gattung und Menge der Garne, aufweiche die Ur- künde lautet, dann die Angabe, welche Menge hievon un verarbeitet, oder in Waqren verarbeitet, und zwar in welchen Gegenständen bei der Partei vorräthig sey. Diese Verzeichnisse, und die Eingabe», mit denen dieselbe» überreicht werden, unterliegen nicht dem Papiersteinpel. 3. Hat die Partei einer von ihr abgesendeten Menge Banmwollgarne, »der anderer Waaren, die sich zur Zeit

der Verlegung des Der,eichniHeö aus dem Wege nach dem Orte der Bestimmung befinden, Bolleten oder Be- zugSuoteu über Baumwoilgarne beigelegt, so ist dieses in der Anmerkung des Verzeichni»eS ersichtlich zu inachen, und die Menge uud Gattung der abgesendeten Waare, der Tag, an dem die Llbseiidung geschah, der Name des- V e r z e der Gariideckuugeu, welche von dem N. jenigen, an den dieselben gerichtet sind, und deö OrteS, wohin die Sendung bestimmt ist, anzugeben. 4. Ueberbringt die Partei

selbst die Bolleten und Be- zngSuoten zu einem Amte, und ist dieselbe des Schreibens «inklindig, so hat das Amt, dem die Urkunden überbracht werde», das Verzeichnis? »ach dem Inhalte derselben, und nach der Angabe der Partei zn verfassen, dasselbe der Letzteren deutlich vorzulesen, und von ihr in Gegenwart zweier Zeugen, welche daö Verzeichniß als solche zu untere schreibe» hüben, mit dem Handzeichen bekräftige» zu lasse». 5. Ein Eremplar deö Verzeichnisses wird mil der Be stätigung über die erfolgte Vorlegung

der Partei sogleich zurück gestellt, uud dient ihr zum Beweise, daß die ver zeichneten Urkunde» vorgelegt worde» seyen. b. Die B a u in w 0 l l g a r n sp i nn e r ei e n habe» ans dieselbe Art» und binnen derselben Frist die Zollbolleten und BezugSnoten über die, bei ihnen roh oder ver spönne n v 0 r h a n d e n e n B a u m w 0 l le zu überreichen. 7. Besitzt eine Partei an zweie» oder mehreren Orten verschiedene GewerbSuuteruehmungen, oder Verschleiß niederlagen

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Der Bote für Tirol
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Pagina 5 di 18
Data: 01.05.1834
Descrizione fisica: 18
B a um w o l l g a r n c, welche er selbst, oder bei den, für seine Rechnung beschäftigten GewerbSleuten im nnverarbeiteten Zustande zugerichtet, gefärbt, oder in Baumwollwaaren verarbeitet, besitzt, bei dem nächsten Zollamte, oder, in so ferne sich ein solches Amt nicht in der Nähe befindet, bei einem derjenigen Aemter oder Behörden, welche hierzu weiden besonders bezeichnet werden, oder nnniiltelbar bei der Kammsral- Bezirksverwaltung mir einem, in zweifacher Ausfertigung anzuschließenden Verzeichnisse vorzulegen. Sollte bei ei ner Partei vor Zlblans

und Menge der Garne, auf welche die Ur kunde lautet, dann die Angabe, welche Menge hievon un verarbeitet, oder in Waaren verarbeitet, und zwar in welchen Gegenständen bei der Partei vorräthig sey. Diese Verzeichnisse, und die Eingaben, mit denen dieselben überreicht werden, unterliege» nicht dem Papierstempel. 3. Hat die Partei einer von ihr abgesendeten Menge Baumwollgarne, -der anderer Waaren, die sich zur Zeit der Vorlegung des Aerzeichnilles auf dem Wege nach dem Orte der Bestimmung befinden

, Bolleten oder Be- zugSnoten über Bauiiiwoilgarne beigelegt, so ist dieses in der Anmerkung des Verzeichnisses ersichtlich zu machen, und die Menge und Gattung der abgesendeten Waare, der Tag, an dem die Absendung geschah, der Name veS- V e r z e der Garndeckungen, welche von dem N. jeuigen, an den dieselben gerichtet sind, und deS OrteS/ wohin die Sendung bestimmt ist, anzugeben. /». Ueberbringt die Partei selbst die Bolleten mid Be- zugönoten zu einem Amte, und ist dieselbe deö Schreibens unknndig

, so hat daö Amt, dem die Urkunden überbracht werden, daö Verzeichnis; nach dem Inhalte derselben, und nach der Angabe der Partei zu verfassen, dasselbe der Letzteren deutlich vorzulesen, und von ihr in Gegenwart zweier Zeugen, welche das Verzeichniß als solche zu unter schreiben haben, mit dem Handzeichen bekräftigen zu lasse». 5. Ein Eremplar des Verzeichnisses wird mit der Be stätigung über die erfolgte Vorlegung der Partei sogleich zurück gestellt, und dient ihr zum Beweise, daß die ver zeichnete

» Urkunden vorgelegt worden seyen. t>. Die B a u m w o l l g a r n fp i n n e r ei e n haben ans dieselbe Art, und binnen derselben Frist die Zollbolleten und BezugSnvten über die, bei ihnen roh oder v e r- spönnen v o r ha ii d e n e n B a n m wo ll e zn überreichen. 7. Besitzt eine Partei an zweien oder mehreren Orten verschiedene GewerbSunternehmnngen, oder Verschleiß- niederlagen, so sind die in jeder derselben vorhandenen Bolleten, »nd BezngSnoten getrennt zu verzeichnen und vorzulege

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Der Bote für Tirol
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Pagina 5 di 14
Data: 15.05.1834
Descrizione fisica: 14
anzuschließenden Verzeichnisse vorzulegen. Sollte bei ei ner Partei vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist eine Re vision der GewerbSunternehmuug. oder der Verschleißnie derloge vorgenommen werden, so können die Bolleten und Bezugönoteu auch deu Beamten, welche die Revision vollziehen, vorgelegt werden 2. DaS Verzeichuiß ist in der beiliegenden Gestalt zu verfasse». Dasselbe bat zu enthalten den Namen des Aus stellers der Bezngönote, oder des Amtes, das die Bol- lete ausstellte, deu Tag der Ausfertigung

, die Nnmmer, mit welcher die Bollere oder BeziigSnote bezeichnet ist, die Gattung ünd Menge der Garne» aufweiche die Ur kunde lautet, dann die Angabe, welche Menge hievon un verarbeitet, oder in Waaren verarbeitet» und zwar in welchen Gegenständen bei der Partei vorräthig sey. Diese Verzeichnisse» und die Eingaben» mit denen dieselben überreicht werden» unterliegen nicht dem Papierstempel. 3. Hat die Partei einer von ibr abgesendeten Menge Bau»iivollgari:e, oder anderer Waaren» die sich zur Zeit

der Vorlegung des Ver eichnisseS auf dem Wege nach dein Orte der Bestimmung befinden, Bolleten oder Be- zugsnoten über BaunnvoUgarue beigelegt, so ist di.seS in der Anmerkung des Verzeichnisses ersichtlich zu machen, und die Menge und Galtung der abgesendeten Waare, der Tag, an dem die Absendnng geschah, der Name deö- V e r z e der Garndeckungeu» welche von dem N. jenigen, au deu dieselben gerichtet sind , und des Orteö, wohin die Sendung bestimmt ist, anzugeben. . Ueberbringt die Partei selbst die Bolleten

und Be- zngsnoten zu einem Amte, und ist dieselbe des Schreibens > uukuudig, so hat das Amt, den» die Urkunde» überbracht werden, das Verzeichnis; nach dem JuhaUe derselben; und nach der Angabe der Partei zu verfa»en, dasselbe der Letzteren deutlich vorzulesen, und von ihr in Gcgenwart. zweier Zeiigen. welche das Verzeichniß alö solche zu unter, schreiben haben, mit dem Handzeichen bekräftigen zu lassen. S. Ein Eremplar deö Verzeichnisses wird mit der Be stätigung über die erfolgte Vorlegung der Partei sogleich

> zurück gestellt, nnd dient ihr zum Beweise» daß die ver zeichneten Urkunden voraelegt worden seyen. b. Die B a u m w o l l g a r n sp i n n e r e i e n haben auf' dieselbe Art. und binnen derselben-Frist die Zollbolleten und Bezugönoteu über die, bei ihnen roh oder ver spönne n vorhandenen B a umwolle zu überreiche». 7 Besitzt eine Partei an zweien oder mehreren Orte»» verschiedene GewerbSuuteruehmungen, oder Verschleiß- niede,lägen, so sind die in jeder demselben borhandeue» Bolleten

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Der Bote für Tirol
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Pagina 5 di 19
Data: 22.01.1835
Descrizione fisica: 19
v. I-, Zahl 39139/2424, beschlössen, die folgende, das Inte resse veS Gefälles und der Parteien in gleichem Maße berück sichtigende Norm für das Verfahren bei der Beurtheilung des Kontreband-Salzes vorzuzeichnen; 1. Das die Untersuchung führende Gefällsamt hat von je der Salzquantirät, deren ausländischer Ursprung erhoben wer den soll, ein Muster , das nicht weniger als 1/4 Pfund betra gen darf/ in Gegenwart der Partei und des Gerichtsbcistan- deS in ein Packet zu füllen, dasselbe mit dem Amtssiegel

, dem Siegel der Gerichtsperson, und der Partei zu schließen, und von außen die von dem die Untersuchung leitenden Beamten, dem Gerichtszeugen und der Partei zu fertigende Bestätigung beizulegen, daß dieses Muster von den, der Partei beanstän deten salzquantitäten genommen sey. ^ TU'ß Muster ist an die Legstätte zu Hall zu senden. Die selbe hat die Partei unter Bekanntgebuna des Termines vor zuladen, bei der Beurtheilung selbst, oder durch einen Bevoll mächtigten zu erscheinen. Behufs

einen neuen Umschlag zu machen, denselben mit den Siegeln der Legstätte, der Psann- Haus-Verwaltung, der GerichtSperson und der Partei, oder ^ren Bevollmächtigten, von außen aber mit der von allen Kommlssions-Gliedern, und der Partei zu fertiginden Bestä tigung zu versehen, daß der Inhalt aus den von dem Gefälls amte N. N. erhaltenen Mustern aus dem Kontrebande des N. N. bestehe. ^ 4. Das auf diese Weise wieder verpackte Salzmuster Ist so- dann sammt dem Befundsprotokolle an das betreffende Ge- faUSamt

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Der Bote für Tirol
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Pagina 5 di 20
Data: 15.01.1835
Descrizione fisica: 20
, beschlossen, die folgende, das Inte resse des GefälleS und der Parteien in gleichem Maße berück sichtigende Norm für das Verfahren bei der Beurtheilung des Kontreband-Salzes vorzuzeichneu: 1. Das die Untersuchung führende Gefällsamt Hot von je der Salzquantilät, deren ausländischer Ursprung erhoben wer den soll, ein Muster, das nicht welliger als 1/4 Pfund betra gen darf, in Gegenwart der Partei und des GcrichtSbeistan- deS in ein Packet zu füllen, dasselbe mit dem Amtssiegel, dem Siegel

der GerichtSpcrson, und der Partei zu schließen, uud von außen die von dem die Untersuchung leitenden Beamten, dem Gerichtszeugen und der Partei zu fertigende Bestätigung beizusetzen, daß dieses Muster von den, der Partei beanstän deten Salzquantitäten genommen sey. 2. Dieß Muster ist an die Legstättc zu Hall zu senden. Die selbe hat die Partei unter Bekonntgebung des Termines vor zuladen, bei der Beurtheilung selbst , oder durch einen Bevoll- ,nächtigten zu erscheinen. Behufs der an dem festgesetzten Tage

zu machen, denselben mit den Siegeln der Legstätte, der Pfann haus-Verwaltung , der GerichtSperson und der Partei, oder deren Bevollmächtigten, von außen aber mit der von allen Kommissions-Gliedern, und der Partei zu fertigenden Bestä tigung zu versehen, daß der Inhalt aus den von dem Gefälls amte N. N. erhaltenen Mustern aus dem Kontrebande des N. N. bestehe. 4. Das auf diese Weise wieder verpackte Salzmuster ist so dann sammt dem Befundsprotokolle an das betreffende Ge- fällsamt zurückzusenden, welches dafür verantwortlich

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Der Bote für Tirol
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Pagina 5 di 16
Data: 05.02.1835
Descrizione fisica: 16
sichtigend« Norm für das Verfahrerk bei der Beurtheilung des Sontreband-Salzes vorzuz»ichn»n - - 1. Das die Untersuchung führende Gefällsamt hat von je- dsr Salzquantität, deren ausländischer Ursprung erhoben wer den soll, »in Muster, das nicht weniger als 1/4 Pfund betra gen darf, in Gegenwart der Partei und des Gerichtsbeistan des in ein Packet zu füllen, dasselbe mildem Amtssiegel, dem Siegel der Gerichtsperson, und der Partei zu schließen, und von außen die von dem die Untersuchung leitenden Beamten

, dem GerichtSzeugen und der Partei zu fertigende Bestätigung beizusetzen, daß dieses Muster von den, der Partei beanstän deten Salzquantitäten genommen sey. . 2. Dieß Muster ist.an die Legstälte zu Hall zu senden. Die selbe hat die Partei unter Bekanntgebung des Termines vor- zulad«n, bei der Beurtheilung selbst, oder dusch einen Bevoll mächtigten zu erscheinen. Behufs der an dem festgesetzten Tage vorzunehmenden Beurtheilung ist eine Kommission zu bilden, zu welcher die PfannhauS-Verwaltung zu Hall an der Stelle

, d»r GerichtSperson und der Partei , oder deren Bevollmächtigten, von außen aber mit der von allen KommissionS-Gliedern, und dex Partei fertigenden Bestä tigung zu versehen, daß der Inhalt aus den von dem GefallS- amte N. N. erhalt»n»n Mustern aus dem Kontrebande des N. N. bestehe. 4. DaS auf diese Weise wieder verpackte Salzmuster ist so dann sammt dem Btfundsprotokolle an das betreffend« Ge fällsamt zurückzusenden , welches dafür verantwortlich bleibt, daß selbe» in dem verfiegelten Zustand«,-wi««S von der Arbi

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Der Bote für Tirol
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Pagina 10 di 22
Data: 07.05.1835
Descrizione fisica: 22
und der Partei überge ben wird. > Die Obligationen selbst müssen mit den nöthigen Zessionen, und allen jenen legalen Dokumenten, wodurch das Eigen thum auf dieselben oder die erfolgte Devinkulirung der mit ir gend einer Haftung beiasteten Obligation ausgewiesen wird, versehen seyn. . H. 2. In Fällen , wo Derlei Dokumente und die vorgefalle nen Zessionen schon früher bei.der ärarialifch-ständischen Kre ditskasse vorgewiesen und in den Kreditsbüchern vorgemerkt worden find, ist die neuerliche Vorlage

senlaufe vom l. Jänner oder I. Juli an ausgestellt werden. Die Bestimmung dieses Absatzes ist sich insbesondere bei Ver- lassenschastsabhandlungen genau gegenwärtig zu holten. §. 4. Jede Partei, welche eine oder mehrere Obligationen zur Umschreibung bringt. Ist verbunden, darüber «in— je doch keinem Stämpel unterliegendes Verzeichniß nach dem an liegenden Formulare zu verfassen, und darin anzugeben , guf wen und in welchem Betrage die neuen Obiiqationen ausgefer tiget werden sollen, auch hat die Partei

die weiteren Kolonnen dieses Verzeichnisses auszufüllen , bis wohin dieZinsen auf der alten, und von welcher Verfallszeit angefangen dieselben auf der neuen Obligation zu laufen baben. Endlich ist dasselbe zu fümmiren und zu'fertigen. Da nur gleichartige Obligationen zusammen geschrieben werden können, so müssen überObliga tionen vom verschiedenen Zinsfüße, wenn sie gleich auch der nämlichen Partei gehören, abgesonderte Verzeichnisse beige bracht werden. 8- 5. Die bis zur letzten Verfallszeit fälligen

im vorgeschriebenen Wege erwirkt ist. Z. 10. Die ausgefertigten neuen Obligationen werden der jenigen Partei ausgehändiget werden, welch» den ämtlich aus gefertigten Empfangsschein zurückstellt. Innsbruck, den 18. April 1835. Vom k. k. Landesgubernium für Tirol und Vorarlberg. Friedrich Graf v. Wilczek, Gouverneur. Robert Ritter v. Benz, k. k. wirkl. Hofrath. ^ Karl v. Froschauer, k. k. Gub.'Rath.

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Der Bote für Tirol
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Pagina 8 di 18
Data: 14.05.1835
Descrizione fisica: 18
«, müssen die neuen Obligationen immer wieder mis dem Zin- stelle beigebracht werden. senlauf« vom 1. Jänner vder 1. Juli an ausgestellt werden. 8- 7. Gehören Obligationen Minderjährigen, unter Kura. Die Bestlmmung dieses Absatzes ist fi<b insbesondere bei Ver» tel stehenden , oder überhaupt solchen Personen, welche zur lassenschaftSabhandlungen genau gegenwärtig zu halten. Besorgung ihrer eigenen Slngelegenheiitn unfähig sinb,.fo muß «. 4. Jede Partei. nSetche eine oder mehrer'r Obligationen

werden sollen, auch Hot die Partei die 'weiteren Kolonnen des FruchtnießerS, oder dessen Einwilligung zur Umschreibung dieses Verzeichnisses MSzusütle 'n , .bis wohin die Zinsen auf der in legaler Form beizubringen. ^ ^ . alten , und ?on welcher Verfallszeit angefangen dieselben auf Z. 9. Obligationen, welche mit Verbötb oder Hesi^lag be? der neuen Obligation zu laufen haben. Endlich ist dasselbe zu legt sind, oder welche alsKäüliönen haften/können nur'dann summiren und zu fertigen. Da nur gleichartige

Obligationen umgeschrieben werden, winn i>er Verbytl) oder BeschlagWrch zusammen geschrieben werden können, so. müssen überObliga- diejenige Behörde, welche il,n veranlaßte, wled» äüfgehobi?n tionen vom verschiedenen Zinsfüße, wenn sie gleich auch der worden, die Kaulion haftungsfrei, erklärf, und die Aufhebung nämlichen Partei gehören, abgesonderte Verzeichnisse beige- des KautionS-BandeS im vorgeschriebenen Wege erwirkt est, bracht werden. . ' A. 10. Die ausgefertigten neuen Obligationen werden'Fer

- ^ F. 5. Die his zur letzten Verfallszeit fälligen, aber noch jenigen Partei ausgehändiget werden, welche den ämtlich aus- nicht behobenen Interessen werden in der Regel unter Einem gefertigten Empfangsschein zurückstellt, bei der Umschreibung der alten Obligationen berichtiget, aus- Innsbruck, den 18. April !835. genommen, wenn der Zedent sich diese Interessen vorbehalten Vom k. k. Landesgubernium für Tirol und Vorarlberg/ hat. Es sind daher die noch unbehobenen Interessen bis zur Friedrich Graf v. Wilczek

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Der Bote für Tirol
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Pagina 8 di 20
Data: 21.05.1835
Descrizione fisica: 20
schr»lbung eine» Kapital« in mehrere Obligationen in runden mit einer Null autgehenden Zahlen, jedoch nie unter dem kleinsten Kapitalsbetrag von 30 fl. C. M. angesucht werden, jedoch darf die ZinsenverfallSzeit nicht verändert, sondern ,S müssen die neuen Obligattonen immer wieder mit dem Zin- fxnlaufe vom 1. Jänner oder 1. Juli an ausgestellt werden. Die Bestimmung dieses Absatzes ist sich insbesondere bei Ver- lassenschostSadhandlungen genau gegenwärtig zu halten. §.4. Jede Partei

, welche eine oder'' mehrere Obligationen zur Umschreibung bringt, ist verbunden, darüber ein—je doch keinem Stämpel uUterilegendeSAerzeichniß nach dem an liegenden Formulare zu verfassen, und darin anzugeben , auf wen und in welchen. Betrage die neuen Obligationen ausgefer tiget werden sollen, auch hat die Partei dir'welterrnKolonnen dieses Verzeichnisses auszufüllen , bis wohin dieZinsen auf der alten, und von welcher Verfallszelt angefangen dieselben auf der neuen Obligation zu laufen haben. Endlich

ist dasselbe zu summiren und zu fertigen. .Da nur gleichartige Obligationen .zusammen geschrieben werden können, so müssen über Obliga tionen vom verschiedenen Zinsfuße, wenn sie gleich auch der nämlichen Partei gehören, abgesonderte Verzeichnisse beige bracht werden. L» 5^ Die bis zur letzten Verfallszeit fälligen, aber noch nicht behobenen Interessen»'werden in der Regel unter Einem bei der Umschreibung der alten Obligationen berichtiget, aus genommen , wenn der Zedent sich diese Interessen vorbehalten

. F. 9. Obligationen, welche mit Verboth oder Beschlag be legt sind, oder welche als Kautionen haften, können nur dann umgeschrieben werden, wenn der Verboth oder Beschlag durch diejenige Behörde, welche ihn veranlaßte, wieder aufgehoben worden, die Kaution haftungsfrei erklärt, und die Aufhebung des Kautions-BandeS im vorgeschriebenen Wege erwirkt ist. .H. 10. Die ausgefertigten neuen Obligationen werden der jenigen Partei ausgehändiget werden, welche den amtlich aus gefertigten Empfangsschein zurFckstcllt

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Der Bote für Tirol
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Pagina 2 di 14
Data: 31.07.1834
Descrizione fisica: 14
können die vonden Bolleten oder BezugSnoten für den Verkehr im Aleinen getrennten Abschnitte unverarbeitetes, vde^r ge färbtes Garn in der Regel nur insofern decken, alS sich dasselbe in dem Standorte deö Amtes, das die Bol lete ausstellte, bei BezugSnoten aber in dem Wohnorte der Partei, welcher die Bezugsnote ertheilt wurde, oder in der Umgegend dieser Orte befindet. Als Umgegend der Letzter» werden diejenigen Orte nicht betrachtet, die von denselben so weit entfernt

von einer an dern Partei abgetreten wurde, hat bei der Veräußerung von Garnen ia kleineren Mengen, als diejenige ist, auf welche die Bollete oder Bezugönote selbst lautet, die der veräußerten MengeGarn» angemessene Zahl Abschnitte von der Bollete oder BezugSnote abzuschnei den, ans jedem derselben den Namen und ÄZohnort des Käufers, den Tag und Ort der Abtretung und seine Un terschrift anzusetzen, und die vsn der Bollete oder Bezugö note getrennten Abschnitte dem Erwerber des Garnö zu erfolgen

, zu welchem die Garne gestellt wurden, zur Bestä- tigung.der vollzogenen Amtshandlung das Amtssiegel auf jeden Abschnitt in schwarzer Farbe auf. Wird hingegen die Garnsendung unter Zollsiegel gelegt, und an ein anderes Amt zur Abnahme der Letztern ange wiesen, so stellt das Amt die Abschnitte der Partei uuter einem versiegelten Umschlage zu dem Zwecke znrück, die selben ohne Verletzung des Siegels dem Amte, an das die Garne angewiesen werden, zu übergeben. Dieses Amt drückt zur Bestätigung der richtigen Abstellung

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Der Bote für Tirol
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Pagina 9 di 20
Data: 14.08.1834
Descrizione fisica: 20
, Kaufleuten, Krämern, Haufi- rern, für die bei ihnen vorhandenen unv erarbei. teten oder gefärbtenBau in Wollgarne znrAuS« Weisung zn dienen. 12. Auch bei andern Par teien können die von den Bolleten oder BezugSnoten für den Verkehr im Kleinen getrennten Abschnitte unverarbeitetes, oder ge färbtes Garn in der Regel nur insofern decken, als sich dasselbe in dem Standorte deS AmteS. daö die Wol let« ausstellte, bei BezugSnoten aber in dem Wohnorte der Partei, welcher die BezugSnote ertheilt wurde

, zur Ausweisung unverar beiteter oder gefärbter Baumwvllgarne verwendet werden. 17. Derjenige, welchem eine für den Verkehr im Klei ne» ausgestellte Bollete oder BezugSnote ertheilt, oder an den dieselbe im vorschriftmäßigen Wege von einer an dern Partei abgetreten wurde, hat bei der Veräußerung von Garnen in kleineren Mengen, als diejenige ist, auf welche die Bollete oder BezugSnote selbst lautet, die der veräußerten MengeGarne angemessene Zahl Abschnitte von der Bollete oder BezugSnote abzuschneit

, oder über einen Ort, in dem ein solches Amt aufgestellt ist, versendet, nnd sind nicht die Bedingungen zur Anlegung der Zoll- siegel an die versendeten Garne vorhanden, so drückt das Amt, zu welchem die Garne gestellt wurden, znr Bestä tigung der vollzogenen Amtshandlung daö Amtssiegel auf jeden Abschnitt in schwarzer Farbe auf. Wird hingegen die Garnsendung unter Zollfiegel gelegt, »iid an ein anderes Amt zur Abnahme der Letztern ange wiesen, so stellt daö Amt die Abschnitte der Partei unter einem versiegelten

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Pagina 6 di 16
Data: 07.08.1834
Descrizione fisica: 16
können die von den Bolleten oder BezngSnoten für den Verkehr im Kleinen getrennten Abschnitte unverarbeitetes, oder ge färbtes Garn in der Regel nnr insofern decken, als sich dasselbe in dem Standorte des Amtes, das die Bol lete ausstellte, bei BezugSnvten aber in dem Wohnorte der Partei, welcher die BezugSnote ertheilt wurde, oder in der Umgegend dieser Orte befindet. Als Umgegend der Letzter:, werden diejenigen Orte nicht betrachtet, die von denselben so weit entfernt

von einer an dern Partei abgetreten wurde, hat bei der Veräußerung von Garnen in kleineren Mengen, alS diejenige ist, auf welche die Bollete oder BezugSnote selbst tautet, die der veräußerten Men geGarne an gemessene Zahl Abschnitte von der Bcllete oder BezugSnote abzuschnei den, auf jedem derselben den Namen und Wohnort deS Käufers, den Tag und Ort der Abtretung und seine Un terschrift anzusetzen, und die von der Bollete oder Bezugs note getrennten Abschnitte dem Erwerber des Garns zu erfolgen

, zu welchem die Garne gestellt wurden, zur Bestä tigung der vollzogenen Amtshandlung das Amtösiegel auf jeden Abschnitt in schwarzer Farbe auf. Wird hingegen die Garnsendnng unter Zollsiegel gelegt, und an ein anderes Amt zur Abnahme der Letztern ange wiesen, so stellt das Amt die Abschnitte der Partei uiiter einem versiegelten Umschlage zn dem Zwecks zurück, die selben ohne Verletzung des Siegels dem Amte, an das die Garne angewiesen werden, zn übergeben. Dieses Amt drückt znr Bestätigung der richtigen Abstellung

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