«, müssen die neuen Obligationen immer wieder mis dem Zin- stelle beigebracht werden. senlauf« vom 1. Jänner vder 1. Juli an ausgestellt werden. 8- 7. Gehören Obligationen Minderjährigen, unter Kura. Die Bestlmmung dieses Absatzes ist fi<b insbesondere bei Ver» tel stehenden , oder überhaupt solchen Personen, welche zur lassenschaftSabhandlungen genau gegenwärtig zu halten. Besorgung ihrer eigenen Slngelegenheiitn unfähig sinb,.fo muß «. 4. Jede Partei. nSetche eine oder mehrer'r Obligationen
werden sollen, auch Hot die Partei die 'weiteren Kolonnen des FruchtnießerS, oder dessen Einwilligung zur Umschreibung dieses Verzeichnisses MSzusütle 'n , .bis wohin die Zinsen auf der in legaler Form beizubringen. ^ ^ . alten , und ?on welcher Verfallszeit angefangen dieselben auf Z. 9. Obligationen, welche mit Verbötb oder Hesi^lag be? der neuen Obligation zu laufen haben. Endlich ist dasselbe zu legt sind, oder welche alsKäüliönen haften/können nur'dann summiren und zu fertigen. Da nur gleichartige
Obligationen umgeschrieben werden, winn i>er Verbytl) oder BeschlagWrch zusammen geschrieben werden können, so. müssen überObliga- diejenige Behörde, welche il,n veranlaßte, wled» äüfgehobi?n tionen vom verschiedenen Zinsfüße, wenn sie gleich auch der worden, die Kaulion haftungsfrei, erklärf, und die Aufhebung nämlichen Partei gehören, abgesonderte Verzeichnisse beige- des KautionS-BandeS im vorgeschriebenen Wege erwirkt est, bracht werden. . ' A. 10. Die ausgefertigten neuen Obligationen werden'Fer
- ^ F. 5. Die his zur letzten Verfallszeit fälligen, aber noch jenigen Partei ausgehändiget werden, welche den ämtlich aus- nicht behobenen Interessen werden in der Regel unter Einem gefertigten Empfangsschein zurückstellt, bei der Umschreibung der alten Obligationen berichtiget, aus- Innsbruck, den 18. April !835. genommen, wenn der Zedent sich diese Interessen vorbehalten Vom k. k. Landesgubernium für Tirol und Vorarlberg/ hat. Es sind daher die noch unbehobenen Interessen bis zur Friedrich Graf v. Wilczek