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Der Bote für Tirol
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Pagina 5 di 19
Data: 22.01.1835
Descrizione fisica: 19
v. I-, Zahl 39139/2424, beschlössen, die folgende, das Inte resse veS Gefälles und der Parteien in gleichem Maße berück sichtigende Norm für das Verfahren bei der Beurtheilung des Kontreband-Salzes vorzuzeichnen; 1. Das die Untersuchung führende Gefällsamt hat von je der Salzquantirät, deren ausländischer Ursprung erhoben wer den soll, ein Muster , das nicht weniger als 1/4 Pfund betra gen darf/ in Gegenwart der Partei und des Gerichtsbcistan- deS in ein Packet zu füllen, dasselbe mit dem Amtssiegel

, dem Siegel der Gerichtsperson, und der Partei zu schließen, und von außen die von dem die Untersuchung leitenden Beamten, dem Gerichtszeugen und der Partei zu fertigende Bestätigung beizulegen, daß dieses Muster von den, der Partei beanstän deten salzquantitäten genommen sey. ^ TU'ß Muster ist an die Legstätte zu Hall zu senden. Die selbe hat die Partei unter Bekanntgebuna des Termines vor zuladen, bei der Beurtheilung selbst, oder durch einen Bevoll mächtigten zu erscheinen. Behufs

einen neuen Umschlag zu machen, denselben mit den Siegeln der Legstätte, der Psann- Haus-Verwaltung, der GerichtSperson und der Partei, oder ^ren Bevollmächtigten, von außen aber mit der von allen Kommlssions-Gliedern, und der Partei zu fertiginden Bestä tigung zu versehen, daß der Inhalt aus den von dem Gefälls amte N. N. erhaltenen Mustern aus dem Kontrebande des N. N. bestehe. ^ 4. Das auf diese Weise wieder verpackte Salzmuster Ist so- dann sammt dem Befundsprotokolle an das betreffende Ge- faUSamt

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Der Bote für Tirol
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Pagina 10 di 22
Data: 07.05.1835
Descrizione fisica: 22
und der Partei überge ben wird. > Die Obligationen selbst müssen mit den nöthigen Zessionen, und allen jenen legalen Dokumenten, wodurch das Eigen thum auf dieselben oder die erfolgte Devinkulirung der mit ir gend einer Haftung beiasteten Obligation ausgewiesen wird, versehen seyn. . H. 2. In Fällen , wo Derlei Dokumente und die vorgefalle nen Zessionen schon früher bei.der ärarialifch-ständischen Kre ditskasse vorgewiesen und in den Kreditsbüchern vorgemerkt worden find, ist die neuerliche Vorlage

senlaufe vom l. Jänner oder I. Juli an ausgestellt werden. Die Bestimmung dieses Absatzes ist sich insbesondere bei Ver- lassenschastsabhandlungen genau gegenwärtig zu holten. §. 4. Jede Partei, welche eine oder mehrere Obligationen zur Umschreibung bringt. Ist verbunden, darüber «in— je doch keinem Stämpel unterliegendes Verzeichniß nach dem an liegenden Formulare zu verfassen, und darin anzugeben , guf wen und in welchem Betrage die neuen Obiiqationen ausgefer tiget werden sollen, auch hat die Partei

die weiteren Kolonnen dieses Verzeichnisses auszufüllen , bis wohin dieZinsen auf der alten, und von welcher Verfallszeit angefangen dieselben auf der neuen Obligation zu laufen baben. Endlich ist dasselbe zu fümmiren und zu'fertigen. Da nur gleichartige Obligationen zusammen geschrieben werden können, so müssen überObliga tionen vom verschiedenen Zinsfüße, wenn sie gleich auch der nämlichen Partei gehören, abgesonderte Verzeichnisse beige bracht werden. 8- 5. Die bis zur letzten Verfallszeit fälligen

im vorgeschriebenen Wege erwirkt ist. Z. 10. Die ausgefertigten neuen Obligationen werden der jenigen Partei ausgehändiget werden, welch» den ämtlich aus gefertigten Empfangsschein zurückstellt. Innsbruck, den 18. April 1835. Vom k. k. Landesgubernium für Tirol und Vorarlberg. Friedrich Graf v. Wilczek, Gouverneur. Robert Ritter v. Benz, k. k. wirkl. Hofrath. ^ Karl v. Froschauer, k. k. Gub.'Rath.

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Der Bote für Tirol
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Pagina 8 di 18
Data: 14.05.1835
Descrizione fisica: 18
«, müssen die neuen Obligationen immer wieder mis dem Zin- stelle beigebracht werden. senlauf« vom 1. Jänner vder 1. Juli an ausgestellt werden. 8- 7. Gehören Obligationen Minderjährigen, unter Kura. Die Bestlmmung dieses Absatzes ist fi<b insbesondere bei Ver» tel stehenden , oder überhaupt solchen Personen, welche zur lassenschaftSabhandlungen genau gegenwärtig zu halten. Besorgung ihrer eigenen Slngelegenheiitn unfähig sinb,.fo muß «. 4. Jede Partei. nSetche eine oder mehrer'r Obligationen

werden sollen, auch Hot die Partei die 'weiteren Kolonnen des FruchtnießerS, oder dessen Einwilligung zur Umschreibung dieses Verzeichnisses MSzusütle 'n , .bis wohin die Zinsen auf der in legaler Form beizubringen. ^ ^ . alten , und ?on welcher Verfallszeit angefangen dieselben auf Z. 9. Obligationen, welche mit Verbötb oder Hesi^lag be? der neuen Obligation zu laufen haben. Endlich ist dasselbe zu legt sind, oder welche alsKäüliönen haften/können nur'dann summiren und zu fertigen. Da nur gleichartige

Obligationen umgeschrieben werden, winn i>er Verbytl) oder BeschlagWrch zusammen geschrieben werden können, so. müssen überObliga- diejenige Behörde, welche il,n veranlaßte, wled» äüfgehobi?n tionen vom verschiedenen Zinsfüße, wenn sie gleich auch der worden, die Kaulion haftungsfrei, erklärf, und die Aufhebung nämlichen Partei gehören, abgesonderte Verzeichnisse beige- des KautionS-BandeS im vorgeschriebenen Wege erwirkt est, bracht werden. . ' A. 10. Die ausgefertigten neuen Obligationen werden'Fer

- ^ F. 5. Die his zur letzten Verfallszeit fälligen, aber noch jenigen Partei ausgehändiget werden, welche den ämtlich aus- nicht behobenen Interessen werden in der Regel unter Einem gefertigten Empfangsschein zurückstellt, bei der Umschreibung der alten Obligationen berichtiget, aus- Innsbruck, den 18. April !835. genommen, wenn der Zedent sich diese Interessen vorbehalten Vom k. k. Landesgubernium für Tirol und Vorarlberg/ hat. Es sind daher die noch unbehobenen Interessen bis zur Friedrich Graf v. Wilczek

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Der Bote für Tirol
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Pagina 8 di 20
Data: 21.05.1835
Descrizione fisica: 20
schr»lbung eine» Kapital« in mehrere Obligationen in runden mit einer Null autgehenden Zahlen, jedoch nie unter dem kleinsten Kapitalsbetrag von 30 fl. C. M. angesucht werden, jedoch darf die ZinsenverfallSzeit nicht verändert, sondern ,S müssen die neuen Obligattonen immer wieder mit dem Zin- fxnlaufe vom 1. Jänner oder 1. Juli an ausgestellt werden. Die Bestimmung dieses Absatzes ist sich insbesondere bei Ver- lassenschostSadhandlungen genau gegenwärtig zu halten. §.4. Jede Partei

, welche eine oder'' mehrere Obligationen zur Umschreibung bringt, ist verbunden, darüber ein—je doch keinem Stämpel uUterilegendeSAerzeichniß nach dem an liegenden Formulare zu verfassen, und darin anzugeben , auf wen und in welchen. Betrage die neuen Obligationen ausgefer tiget werden sollen, auch hat die Partei dir'welterrnKolonnen dieses Verzeichnisses auszufüllen , bis wohin dieZinsen auf der alten, und von welcher Verfallszelt angefangen dieselben auf der neuen Obligation zu laufen haben. Endlich

ist dasselbe zu summiren und zu fertigen. .Da nur gleichartige Obligationen .zusammen geschrieben werden können, so müssen über Obliga tionen vom verschiedenen Zinsfuße, wenn sie gleich auch der nämlichen Partei gehören, abgesonderte Verzeichnisse beige bracht werden. L» 5^ Die bis zur letzten Verfallszeit fälligen, aber noch nicht behobenen Interessen»'werden in der Regel unter Einem bei der Umschreibung der alten Obligationen berichtiget, aus genommen , wenn der Zedent sich diese Interessen vorbehalten

. F. 9. Obligationen, welche mit Verboth oder Beschlag be legt sind, oder welche als Kautionen haften, können nur dann umgeschrieben werden, wenn der Verboth oder Beschlag durch diejenige Behörde, welche ihn veranlaßte, wieder aufgehoben worden, die Kaution haftungsfrei erklärt, und die Aufhebung des Kautions-BandeS im vorgeschriebenen Wege erwirkt ist. .H. 10. Die ausgefertigten neuen Obligationen werden der jenigen Partei ausgehändiget werden, welche den amtlich aus gefertigten Empfangsschein zurFckstcllt

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Der Bote für Tirol
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Pagina 6 di 16
Data: 07.08.1834
Descrizione fisica: 16
können die von den Bolleten oder BezngSnoten für den Verkehr im Kleinen getrennten Abschnitte unverarbeitetes, oder ge färbtes Garn in der Regel nnr insofern decken, als sich dasselbe in dem Standorte des Amtes, das die Bol lete ausstellte, bei BezugSnvten aber in dem Wohnorte der Partei, welcher die BezugSnote ertheilt wurde, oder in der Umgegend dieser Orte befindet. Als Umgegend der Letzter:, werden diejenigen Orte nicht betrachtet, die von denselben so weit entfernt

von einer an dern Partei abgetreten wurde, hat bei der Veräußerung von Garnen in kleineren Mengen, alS diejenige ist, auf welche die Bollete oder BezugSnote selbst tautet, die der veräußerten Men geGarne an gemessene Zahl Abschnitte von der Bcllete oder BezugSnote abzuschnei den, auf jedem derselben den Namen und Wohnort deS Käufers, den Tag und Ort der Abtretung und seine Un terschrift anzusetzen, und die von der Bollete oder Bezugs note getrennten Abschnitte dem Erwerber des Garns zu erfolgen

, zu welchem die Garne gestellt wurden, zur Bestä tigung der vollzogenen Amtshandlung das Amtösiegel auf jeden Abschnitt in schwarzer Farbe auf. Wird hingegen die Garnsendnng unter Zollsiegel gelegt, und an ein anderes Amt zur Abnahme der Letztern ange wiesen, so stellt das Amt die Abschnitte der Partei uiiter einem versiegelten Umschlage zn dem Zwecks zurück, die selben ohne Verletzung des Siegels dem Amte, an das die Garne angewiesen werden, zn übergeben. Dieses Amt drückt znr Bestätigung der richtigen Abstellung

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