. Das ist natürlich un zulässig. Die Requisition kann über den eigenen Bedarf aus dem finanziellen Rahmen der requirie renden Partei nicht gut hinausgeben, um der Profit gier des Belverbers zum Nachteil des Besitzers zu dienen. Ob und in welchem Maße es dein Besitzer ge stattet ist, im Falle der Requirierung einer möblier ten Wohnung Kaution zu fordern, um etwaigen Mißbräuchen vorzubeugen, bleibt dahingestellt. Hier rollt sich die ganze Frage der Schadenersatzleistung für alle möglichen Fälle
auf: Ob und in welcher Weise der Requirierende dafür Bürgschaft zu leisten hat und ob die Requisition abzulehnen ist, falls die Bürgschaft nicht geleistet wird, beispielsweise Ab transport eingelagerter Möbel, Kautionsleistung für deren Einstellung in einem Magazine (Magazins miete, Transportbeschädigung, Transportkosten usw.). - > Damit ist eben dem Besitzer nicht gedient, daß er, wenn seine Möbel schon vollständig ruiniert sind, nach vielen Schwierigkeiten die Delogierung der zah lungsunfähigen Partei erwirken
kann. Dadurch würden viele der ärmeren Zimmervermieter direkt zu Bettlern und nach und nach würde dieses Los Wohl keinem erspart bleiben. Es ist in jedem einzelnen Falle die Frage klar zustellen, ob hinsichtlich jener requirierenden Partei, welche zwar eine Wohnung besitzt, diese Wohnung jedoch zu einem bestimmten Termin verlassen soll, die Kündigung als rechtswirksam anzusehen ist. daß sie sich andernfalls nicht auf die Begründung der Wohnungslosigkeit berufen kann. Die Prüfung
des Requisitionsbegehrens hat sich in jedem einzelnen Falle ferner auch darauf zu erstrecken, ob die requirierende Partei als stabil an gesehen werden kann, da sonst jede kaum zugewan derte Person, Hausierer, ja selbst Kurgäste, wie es tatsächlich schon vorgekommen ist, einfach hergehen und sich durch Requisition auf rasche und billige, wie auch bequeme Art in den Besitz einer Wohnung zu setzen trachten, wodurch die Wohnungsnot, anstatt ihr abzuhelfen, bis zum Unerträglichen gesteigert wird, was zahlreich bevorstehende Delogierungen
, für welche eine Wohnung nicht mehr ausgebracht werden kann, beweisen. Es wird daher vorsichtig zu erwägen sein, daß durch Requirierungen der Woh nungsmangel nicht vergrößert wird. In solchen Fällen wird also die Art der beruflichen Tätigkeit einerseits, oder aber die Dauer des Ausenthaltes anderseits ins Auge zu fassen sein. Zur Illustration wird folgende Tatsache ange führt. Eine Partei räumt die Wohnung. Dieselbe ist vom Hauseigentümer längst vermietet. Er läßt gleich, während sich der Räumungsprozeß vollzieht