Vertretungen dem Gesetze gemäß zu führen uud die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Trene und Ge wissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, AlleS, waö er nach dem Gesetze zur Vertretung seiner Partei für dien lich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffö- und VertheidigungSmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche feiner Vollmacht, feinem Gewissen uud den Gesetzen nicht widerstreiten. Dcr Advokat ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet
. Jnwieferne er in Ansehung dessen, was ihm in seiner Eigenschaft alS Vertreter und Vertheidiger von seiner Partei anvertraut wurde, von der Verbindlichkeit zur Ablcgung eines Zeug nisses im Civil- oder Strafverfahren befreit sei, bestimmt die Eivil- und Strafprozeßordnung. Zur Vorlage der Information (.-pecios iocti) an den Eivilrichter ist der Advokat nicht gehalten. 8. 10. Der Advokat ist nicht verpflichtet, die Vertre tung einer Partei zu übernchmcn, uud kauu dieselbe ohne Angabe dcr Gründe ablehnen
zu wahren. Eincr zahlungsfähigen Partei, deren Vertretung kein Advokat freiwillig übernimmt, bat derAdvokatenanöfchuß einen Advokaten als Vertreter zu bestellen, in welchem Falle dieser gegen Sicherstellung der VertretungSgebühren die Vertretung übernchmcn muß. 8. 11. Dcr Advokat ist schuldig, das ihm vertraute Geschäft, so lange dcr Auftrag besteht, zu besorgen, und ist über die Nichtvollziehung verantwortlich. Dcr Advokat ist jedoch berechtigt, seiner Partei die Vertretung zu kündigen
, >in welchem Falle, so wie in jenem, wenn die Kündigung von der Partei erfolgt, der Advokat gehalten ist, selbe noch durch 14 Tage, von der Zustellung der Kündigung an gerechnet, insoweit zu vertreten alö nöthig, um die Partei vor NechlSnachlheileu zu schützen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Partei dcni Advokaten daö Mandat wiederruft. 8. 12. Wenn die Vertretung aufgehört hat, ist dcr Ad vokat verpflichtet, der Partei über Verlangen die ihr ge hörigen Urkunden und Acten im Originale auszuhändigen
, ist aber berechtigt, falls seine Vcrtrctuugökosten nicht be richtigt wären, die zu deren Feststellung nöthigen Abschrif ten dcr auszufolgenden Schriftstücke aufKostcu der Partei anzufertigen und zurückzubehalten. Schriftenentwürfe, Briefe der Partei an den Advokaten und andere Handacten, endlich Nachweise über geleistete und ihm noch nicht rückersetzte Zahlungen der Partei aus zufolgen ist der Advokat niemals verpflichtet, wohl aber gehalten, derselben auf ihr Verlangen und ihre Kosten Abschriften hievon