ewe Partei, beschwert fühlt, mau der Partei Recht verschafft. Ich werde da« hohe Hau« nicht damit behelligen, daß ich die einzelnen Fälle vortrage, ich möchte nur, soweit da« Gebührengesetz in Frage kommt, erwähnen, daß an solchen Fällen vom Herrn Abgeordneten Baron Dipauli 27 citirt worden find, von diesen hat sich in neun Fallen der Vorgang der Finanzorgane, soweit bisher constatirt werden konnte, als vollständig gesetzlich erwiesen; in acht Fällen wur- den die unrichtigen Bemerkungen
; die Bewerthnng der Partei belief sich auf 3100 fl., die BeniessnngSbchörde legte voll kommen gesetzlich nach Z 50 des Gebührengesetzeö den letzten Kauspreis von 4200 fl. zu Grunde. Die Partei machte von ihrem weiteren Rechte Gebrauch, die gerichtliche Schätzung a^usuchW j welcher die Realität auf, 2700 bMqjhet Uuzche ,i.-Helche der Gebührenb«p»essung zu Gr»n>eigeleg^i^M>e.>. E« wird nun, behauptet, daß e« M'üm die SchitzungSkosten handle, daß da« Oberlanftsgericht selbstverständlich die Sosten der Partei
zuspreche und bis zum heutigen Tage weigere sich die Fiianzprocnratur und sage: ,,DaS Äericht mag entscheiren, wie es will, wir wer den nicht bezahlen!' Wie!die Acten aber zeigen, hat da« Gericht erster Instanz allerdings der Partei die Kosten zugesprochen, diese Entscheidung wurde jedoch, vom.k. k. Oberlandesgerichte in..Innsbruck, aufgehoben (Entscheidung >-vom . 26.., December- 1873). . und, die Partei mit ihrem Kostenersitze auf den Rechtsweg ge wiesen, welchen dieselbe kiS heute nicht betreten
zu haben scheint. Hier ist-also der Sachverhalt anders, als der Herr Redner ihn darstellt. Ein zweiter Fall — auch einer von den als „be sonders schreiend' bezeichneten Fällen — betrifft die Gebührenbemessung vom Nachlasse nach Joh. Gander. Der Nachlaß bestand in einem Bauerngute im Taufen- thale, welches von der Partei auf 3200 fl. bewerthet wurde und von einer der Töchter des Erblassers gegen HinauSzahlung von Erbtheilen an ihre Geschwister, Leistung eines Ausgedinges an die Mutter und Ueber nahme
anerkannt. Der Vorgang war somit streng gesetzlich und hätte dieser Werth, weil er sich nach den 'von der Uebernehmerin übernommenen Leistungen ermittelte, ganz ohne Rück sicht, ob die Partei denselben anerkannte oder nicht, der Bemessung nach dem Gesetze zu Grunde gelegt werden müssen. Es ist dann erwähnt worden eine angebliche Fälschung von Erlässen, und wurde dabei behauptet, es sei von einem Versteigerungsprotokoll eine Nach tragsgebühr von 496 fl. 50 kr. auf Grund eines Finanzministerial-ErlasseS