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Tiroler Bauern-Zeitung
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Pagina 8 di 20
Data: 22.04.1904
Descrizione fisica: 20
Grundbuchanlegungskommiffär mündlich oder schriftlich angebracht werden. Wer sich durch den Bestand oder die bücher liche Rangordnung einer Eintragung in den Grund bucheinlagen des Grundbuches der Katastralgemeinde B u r g st a l l im Gerichtsbezirke Meran in seinen Rechten verletzt erachtet, wird aufgefordert, möglichst bald, längstens aber bis 31. Juli 1904 bei dem k. k. Bezirksgerichte Meran Widerspruch zu erheben, widrigenfalls die Eintragungen die Wirkung grund bücherlicher Eintragungen erlangen. Hat bei der Anmeldung

. Gegen solche nachträgliche Anmeldungen kann längstens bis einschließlich 31. Jänner 1905 Widerspruch er hoben werden. Eine Wiedereinsetzung gegen das Versäumen der Fristen dieses Ediktes findet nicht statt, eine Verlängerung der Fristen für einzelne Parteien ist unzulässig. Das gleiche gilt für die Katastralgemeinde Meran im Gerichtsbezirke Meran. Widersprüche sind möglichst bald, längstens aber bis einschließlich 31. Oktober 1904, bet dem k. k. Bezirksgerichte Meran zu erheben, widrigenfalls die Eintragungen

die Wirkung grundbücherlicher Eintragungen erlangen. Widersprüche gegen die bücherliche Rangordnung einer Eintragung im Grundbuche der Katastralge meinde I s e l s b e r g im Gerichtsbezirke Lienz sind möglichst bald, längstens aber bis einschließlich 30. November 1904, bei dem k. k. Bezirksgerichte Lienz zu erheben, widrigenfalls die Eintragungen die Wirkung grundbücherlicher Eintragungen erlangen. Die gemäß dem Landesgesetze vom 17. März 1897, L.-G.-Bl. Nr. 9, zum Zwecke der Anlegung des Grundbuches

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