? gewährt, daß Hurch die Verlegung des Aufenthaltes »on einem Zentrum zum anderen auch .in geringer Entfernung, die Steuer nicht zahlen zu.müssen. Damit wird auch ein .weiterer Zweck der Anwendung der ^Steuer in Frage gestellt, nämlich Hie Zujammenbringung von 25 Millionen sich dieser in der aleichen Saison verlän gert, Such herabgesetzt werden. Welters besagt der Artikel, daß eine Erhöhung auf 1 Lire pro Person in der Saisondauer zugelassen ist, wenn die? im Ja^resbuch „Alberghi d'Italia' sestge- Art
. 17 besagt: Bis zum Zeitpunkte, wenn die Anwendung der im kgl. Ge- feßesdekret vom 18. Jänner 1937 Nr. 975 vorgesehenen Ausenthaltssteuer nicht erfolgt ist, wird für jene, welche in Gast- Höfen und Pensionen wohnen, die Klassi fizierung nach der Kategorie erfolgen, wie sie aus dem „Annuario Ufficiale degli Albèrghi d'Italia' für das Jahr 1938, veröffentlicht nach Art. 10 des tgl. Gesetzesdekretes vom 24. Oktober 1935 Nr. 2049 hervorgeht. Die Gasthöfe, welche nicht den Dienst der Hotelgutscheine