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Pagina 6 di 12
Data: 03.10.1934
Descrizione fisica: 12
. Der Schaden beläuft sich «oupoudieust der Bauen d'Italia für Dames- und Sloung-Anlcihen. R o m, 2. Oktober. Die Banca d'Italia erwirbt an den Verfalls tagen oder später die Coupons der deutschen 7prozentigcn Anleihe des Jahres 1924 (Dawes- Anlcihc) und der ö.äprozcntigcn Anleihe des Deutschen Reiches vom Jahre 1930 (Poung- Anleihe), und zwar der Emissionen in italieni schen Lire mit Fälligkeit zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 1934. Dieser Ankauf er folgt IVOprozcntig zum Nominalwert der Cou pons

, doch bloß für llcberbringcr italienischer Staatsbürgerschaft oder physischer oder juridischer in Italien wohnhafter Personen, die den Nach weis erbringen, diese Papiere rechtmäßig vor dem 15. Juni 1931 erworben zu haben. Die Coupons dieser Papiere, die in der Zeit vom 15. Juni bis zum 15. September erworben wurden, kauft die Bauen d'Italia gleichfalls zu denselben Bedingungen, wenn nach ihrem un anfechtbaren Urteil der Nachweis erbracht wird, daß sic vom llcberbringcr im guten Glauben er warben worden

sind. Die physischen und juridischen im Königreich wohnhaften Personen, die Papiere der genannten Dawcs- oder Poung-Anleihe besitzen, die nicht italienischer Emmission sind, können die ent sprechenden Coupons gleichfalls bei der Banca d'Italia präsentieren, die zum Tageskurs der Valuten, in ocnen sie ausgestellt sind, angekauft werden, sofern die Papiere im Sinne des kgl. Gcsctzdckretcs vom 29. Mai 1934, Nr. 894. recht zeitig abgestempclt morden sind. Innerhalb der Verfallstage für die Zinsen CI- Oktober

für die Dawes-Anlcihe und 1. Dezember für die Poung- Anleihe) müssen diese llcberbringcr der Banca d'Italia ei» Verzeichnis der Coupons, die sie verkaufen wollen, übermittcln mit der Angabe des entsprechenden Betrages und der Beilage der Dokumenticrung ihrer italienischen Staats bürgerschaft oder ihrer Eigenschaft von physischen oder juridischen in Italien wohnhaften Personen und des Besitzes der Papiere an den obigen Tagen. Dev Export nach Deutschland Auf Grund des deutsch-italienischen Zahlungs- Vertrages

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