, k. k. Staatsanwaltschafts - Substitut in Tricnt.', Wie aus der Vorrede hervorgeht, hat der Verfasser das Ziel im Auge gehabt, dass sein Werk für den der deutschen Sprache entweder gar nicht oder nur in geringem Maße mächtigen italienischen Juristen dasselbe leiste, was das bezügliche Bänd chen der G. I. Manz'schen Sammlung der österr. Gesetze dem deutschen Juristen bietet. Wohl nur aus zu großer Bescheidenheit bemerkt der Verfasser, dass er Eigenes nicht viel in das Handbuch aufge nommen
habe; denn auch nur ein oberflächliches Studium belehrt uns eines Besseren. Und von diesem Standpunkte aus behaupten wir, dass, wenn «S auch nicht in der Absicht des Verfassers gelegen war. einen vollständigen Commentar des gegenwärtig in Kraft stehenden österr. Strafgesetzes zu bieten, und wenn genanntes Werk auch wirklich kein solcher Commentar ist, dass es nichtsdestoweniger etwas Besseres ist, als die Manz'sche Ausgabe in ihren gesuchtesten Bändchen bieten will. Während nämlich die Manz'sche Ausgabe die mit großer Meisterschaft
sein sollten. Leider war, was diese Richtung anbelangt, unser Strafgesetz vom Jahre 1852 nicht besonders glücklich. Der einzige Commentator, Hye, der umfomehr ein ganz vorzügliches Werk geliefert hätte, als er selbst an der Revision und Publication einen nicht geringen Antheil nahm, ließ sein Werk unvollständig, da dasselbe so zusagm über den all gemeinen Theil nicht hinausgeht. Herbst und Früh wald, wie auch die Italiener Foramiti, Giordani, Oldrati und Voltolina, Tolomei ausgenommen, wel cher allein
eine vor zügliche Stütze fand, wirdman den Grund leicht einsehen, weswegen unser Strafgesetz auch zu einer Zeit noch vollkommen entspricht, in welcher sich die Nothwen digkeit einer Revision, Umänderung und Umgestal tung desselben nach den Anforderungen der Straf- rechtSwissenschast bemerkbar machte, der sich nach und nach neue Gesichtspunkte eröffneten. Man glaube etwa nicht, dass ein Werk, wie das von Boscarolli deswegen unterschätzt werde, weil vielleicht der mit brennender Ungeduld erwartete Moment
einer Um arbeitung unseres materiellen Strafrechtes nicht mehr lange auf sich warten lassen dürste; denn es scheint, dass wir keine Hoffnung haben dürfen, dass dieser Augenblick uns nahe sei. Im übrigen ziehen wir diesem „Mondenscheine' den Umstand vor. dass uns der .Tagesanbruch', wenn auch ohne neues Straf gesetz, überrascht. Jedenfalls ist aus Zeitiückfichten ein wissenschaftliches Wert nie fruchtlos zu nennen, wenn dasselbe einen innern Wert besitzt. Und in dieser Beziehung kann das Werk des Herrn Bosca