Schließlich wurden die Dinge der Regierung zu arg und sie hat eine Vorlage der Nationalversammlung unterbreitet, in welcher, den geänderten Verhältnissen Rechnung tragend, nicht nur der Verkehr mit Wein, son dern auch mit Obstmost geregelt worden soll. Der landw. Ausschuß, dem die Vorlage zur Vorberatung und An tragstellung zukam, verwies die Vorlage an einen Unter ausschuß, dem die Abg. Eisenhut, Födermair, Hareter, Haueis, Müller, Pölzer und Zarbach angehörten. Ge legentlich der Beratung
sind, bestimmt es folgendes: Bei Obst- wein (Most) ist die Zuckerung erlaubt, jedoch darf d a- d u r ch das Getränk nicht mehr als auf 8 Alkoholprozente gebracht werden. Die Zuckerung des Weines ist ver boten. Lediglich der im Inlande gewonnene Traubenmost soll durch Zucker aufge bessert werden dürfen, wenn dies in Jahren einer zuckerarmen Ernte nötig erscheint. Die Bewilligung zur Zuckerung kann nur die politische Bezirksbehörde er teilen, in deren Gebiet das Lehngut gewachsen ist. Der inländische Weinhauer
, welcher Lehngut zuckert, hat aber die unangenehme Pflicht, auf Verlangen dem Käufer seines Er- zeugnisses es mitzuteilen, wenn das Ge tränkgezuckertwurde. Dadurch soll der Wieder- Verkäufer in die Lage versetzt werden, sich die Kenntnis zu verschaffen, ob er ein naturbelassenes oder aufge bessertes Produkt erwirbt. Das Mischen von Wein oder Traubenmost mit Obstwein (Most) ist verboten. Das Gesetz enthält dann noch Vorschriften über die Führung von Kellerbüchern und über das Lagern von Wein und Obstwein (Most
). Es bestimmt, daß dort, wo die entsprechenden Kellerräume fehlen, Wein, Obstwein und Branntwein zwar in einem Keller, aber nicht ge mischt gelagert werden dürfen und daß die Fässer mit einem deutlichen Kennzeichen versehen sein müssen, das den Inhalt unzweideutig erkennen läßt, und zwar sowohl die in dem Keller lagernden Fässer als auch alle Fässer, in denen Wein oder Obstwein versendet wird. Scharfe Strafen treffen jenen, welcher verfälschten Wein, Traubenmost oder Obstwein in Verkehr setzt. Außer
Wein ange- schmiert hat und der Wein beanständet und beschlag nahmt wird? Da könnte ja ein Wirt bei den heutigen Weinpreisen schon einen Millionenschaden erleiden, wenn es sich auch nur um einen Banzen Wein handelt! In einem solchen Falle kann das Gericht im Urteil aus- sprechen, daß der erzielte Erlös der vom Verfalle betrof- fenen Person auszufolgen ist. Damit wird für den Wirt der Schaden wesentlich verringert werden können. Dies wären die wichtigsten Bestimmungen des neuen Weingesetzes. Run