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Bozner Tagblatt
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Pagina 5 di 8
Data: 09.12.1944
Descrizione fisica: 8
herumliegende Weinwuchs- Schwanz. »Böse Weibelen sind keine durfte der Schwiegersohn seine Wein- gebiet eigentlich nicht sehr umfang- 6bten Dinge. Schon deshalb kann es nicht mehr als zweie davon geben.« »Seil ist nit sicher«, grinst Hans in seine Karte hinein. »Jedenfalls, das sag’ ich Dir: wenn Du einmal mit der ausgefallenen Idee herauskommst, ein böses Weibele zü besteigen, ich geh Dir nicht mit. Niemals!« »Seil ist nit sicher« grinst Hans abermals tückisch. »Hör auf«, sag’ ich ärgerlich

nach dings durfte in der Stadt bleiben. Erst nach dem im Jahre 1858 erfolgten Tode des Matthias Mumelter konnte Alois Johann Lun die schwiegerväterliche Weinhandlung in der Kapuzinergasse, im ehemaligen Baumannhaus der Do- menikaner übernehmen. Daraus er wuchs die bekannte Lun’sche Wein kellerei. Matthias Simon Mumelter war, wenn er es auch gewollt hatte, doch nicht der einzige Weinhändler in der Stadt geblieben. Da gab es außerdem 'noch den Weinhändler Franz Mallaun, aus Pians gebürtig. Er starb itn

zu kochen. Und sie brauchte es nicht -zu bereuen, denn sie hatte es gut bei ihrem Ge mähte. Von ihren Nachkommen wur de das einsame Tal bevölkert, und die heutigen Fassaner stammen alle von diesem Grafen ab. kamen die Wirte, suchten sich einen Wein heraus und machten dann Ab schlüsse von 10 bis 100 Hektolitern. Nahm einer hundert Fässer Wein, dann bekam er etwas Besonderes, einige Fässer Auslese zum gleichen Preis. Nach der Eröffnung der-Brennerbahn (1867) hob sich natürlich der Weinhan del, doch ging

des Venusberges ist heute die Kellcreige- nosscnschaft Gries. Anläßlich 1 der Erbauung der Bahn Bozen-Verona im dahre 1859 wurde zum Bahnhof das ganze groß# Wein gut des Besenbinderhofes verwendet. Dieser Hof gehörte dem Alois Franz Mumelter. Sein Vetter Heinrich saß da zumal in der Zollstange auf dem Anwe sen Hochkoflcr und betrieb ein an sehnliches Fuhrwesen. Von Hall herein führte er Salz und hinaus lieferte er andere Waren, darunter auch Wein eigener Feehsung. Mit der Zeit erwei terte er seinen Weinhandel

und zu guter letzt gab es in Bozen die großen Speditions- und Kommissionshäuser, die sich außer mit anderen Landeserzeugnissen - auch mit dem Wein befaßten. Als Produktionsgebiet für den Händ ler kam hauptsächlich die Gegend des Landgerichtes Kaltem und des Unter landes in Betracht. Beispielsweise um faßte der Weinbau des Gerichtsbezir kes Bozen im Jahre 1894 ungefähr 1618 Hektar, jener des Gerichtbezirkes Kal tem ungefähr 2733 und jener des Ge richtsbezirkes Neumarkt ungefähr 527 Hektar. Diese drei

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Volksblatt
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Pagina 5 di 8
Data: 06.10.1923
Descrizione fisica: 8
ankauften. Aufgetrieben wurden über 1000 Rinder, einige Schafe und Ziegen, sowie Pferde und viele Schweine.. Die Preise sind fortwährend im Steigen, so daß für schöne Kühe bis zu neun Millionen gezahlt wurden. Allgemeine Weiskous««ste»er. Das technische Finanzamt Trento verlautbart: ^.) Begleitbolletten für Transporte. Alle Transporte von Trauben, Most 2lnd Wein vom 15. September bis 31. Dezember müssen Begleitbolletten mithaben, lvelche bei den Gemeindeämtern anzufordern sind. Die Bolletten

1923. Innerhalb 30. Oktober 1923 haben die Produ zenten auf eigenen Formularien, lvelche verteilt werden, dem Gemeindeamt jede Sorte und jede Menge Wein oder Leps mit mehr als 5L Volumen- alkohol-Jnhalt schriftlich anzumelden, gleich ob aus Trauben eigener Ernte oder aus von dritten be schaffenen Trauben oder Most. Es ist anzugeben: Vor- und Zuname und Name des Vaters des Produzenten. V) Ort und Lokalitäten, wo der Wein ausbe- wahrt ist. A Sorte und Menge in Hektoliter des Weines. D) Art und Anzahl

der Behälter, in welchen der Wein enthalten ist. Ob und in welcher Menge der Anmeldende vor der Anmeldung an andere Trauben. Most oder Wein verkauft hat: mit der Anführung des Namens, Aufenthaltsortes und Beruf des Käu fers, sowie des Inhaltes der Begleitbolletten, welche der Sendung beigegeben waren. ?) Ob und zu welchem Teile der angemeldete Wein mit von dritten gekauften Trauben oder Maische erzeugt wurde und ob ein Teil und welche Menge des angemeldeten Weines aus früher gekauftem Wein besteht

gen getrennt, ohne jeden Abzug für Maßnachlässe, anzugeben. Wenn der Most jedoch mit Trebern vermischt ist, ist dieser Umstand anzugeben und nur die flüssige Menge nach Abzug der Trebern in Hektolitern anzumelden. Nach Ablauf der Anmeldefrist ist innerhalb drei Tagen von der Herstellung, der Wein oder Leps anzumelden, welcher von der weiteren Ausnützung der Trebern gewonnen wurde. Falls ein Wein güterbesitzer bei Ablauf des 31. Oktober noch Trau ben hängen hat, ist die beiläufige Menge anzumel

Mod. 8. Wer unrichtig anmeldet, indem er die vor der Anmeldung selbst verkauften Partien Trauben, Most oder Wein und die Namen und Beschreibung der Käufer ausläßt, wird mit L. 20.— bis L. 500.— bestraft. (!) Steuern-Ausmaß. Für Weine oder Leps der Ernte 1923 ist eine ärarische Tare von Lire 2 0.— für Hektoliter be messen. gleich welcher Sorte, wenn der Inhalt 5 Alkoholgrade übersteigt. v) Befreiungen. Den kleinen Produzenten, welche aus eigenen oder in Baupflege gehabten Weingütern eine ord

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Bozner Nachrichten
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Pagina 2 di 6
Data: 04.10.1923
Descrizione fisica: 6
und lebhaften Abscheu gegen die Partei des Terrors aus. Allgemeine tvein-Koafumsteuer. Achtung Weinbauern, Weinprodu zenten, Weinhändler und Weinkäufer! Diesen Artikel ausschneiden und auf behalten! Das technische Finanzamt Trento Verlautbart: ^.) Begleitbolletten für Transporte. Alte Transporte von Trauben, Most und Wein vom 15. September bis 31. Dezember müssen Begleitbolletten mithaben, welche bei den Gemeindeämtern anzufordern sind. Die Balletten Nr. 7 sind nur für Verladungen zum Export oder Bestimmung

auf eigenen Formularien, welche verteilt werden, dem Gemeindeamt jede Sorte und jede Menge Wein oder Leps mit mehr als 5F Volumen- alkohol-Jnhalt schriftlich anzumelden, gleich ob aus Trauben eigener Ernte oder aus von dritten be schaffenen Trauben oder Most. Es ist anzugeben: Vor- und Zuname und Name des Vaters des Produzenten. L) Ort und Lokalitäten, wo der Wein aufbe wahrt ist. 0) Sorte und Menge in Hektoliter des Weines. V) Art und Anzahl der Behälter, in welchen der Wein enthalten

ist. D) Ob und in welcher Menge der Anmeldende vor der Anmeldung an andere Trauben, Most oder Wein verkauft hat: mit der Anführung des . Namens, Aufenthaltsortes und Beruf des Käu fers, sowie des Inhaltes der Begleitbolletten, ' welche der Sendung beigegeben waren. ' I') Ob und zu welchem Teile der angemeldete Wein mit von dritten gekauften Trauben oder Maische. - erzeugt wurde und ob ein Teil und welche ' Menge des angemeldeten Weines aus früher . gekauftem Wein besteht. In allen Fällen sind nähere Angaben über die Ver

für Maßnachlässe, anzugeben. Wenn der Most jedoch mit Trebern vermischt ist, ist dieser Umstand anzugeben und nur die flüssige Menge nach Abzug der Trebern in Hektolitern anzumelden. Nach Ablauf der Anmeldefrist ist innerhalb drei Tagen von der Herstellung, der Wein oder Leps anzumelden, welcher von der weiteren Ausnützung der Trebern gewonnen wurde. Falls ein Wein güterbesitzer bei Ablauf des 31. Oktober noch Trau ben hängen hat, ist die beiläufige Menge anzumel den, vorbehaltlich der Anmeldung der genauen

, indem er die vor der Anmeldung selbst verkauften Partien Trauben, Most oder Wein und die Namen und Beschreibung der Käufer ausläßt, wird mit L. 20.—bis L. 500.— bestraft. (!) Steuern-Ausmaß. Für Weine oder Leps der Ernte 1923 ist eine ärarische Taxe von Lire 2 0.— für Hektoliter be messen, gleich welcher Sorte, wenn der Inhalt 5 Alkoholgrade übersteigt. v) Befreiungen. Den kleinen Produzenten, welche aus eigenen oder in Baupflege gehabten Weingütern eine ord nungsmäßig angemeldete und festge setzte Menge Wein

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Der Burggräfler
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Pagina 1 di 8
Data: 07.08.1907
Descrizione fisica: 8
. XXV, Jahrgang. Kalender: 7- August, Mittwoch, Kajetan Oldst, Danat B. M. — 8. August, Donnerilag, CyriocuS und Bef. M-, Aemilion B. S. August. Freitag, Roman M , FirmuS und RustikuS- 331c drci Hanptunterschiede zwischen dem alten und neuen Mingesetze. Wir haben in Oesterreich bis jetzt zwei Wein gesetze; das erste vom 21. Juni 1880, R-G.-Bl. Nr. 120, das zweite hat am 12. April 1907 die kaiserliche Sanktion erhalten. Das erste ist durch § 15 des zweiten aufgehoben. Es war der Be völkerung wenig

zwischen dem alten und neuen Weingesetze bilden drei Hauptfragen: der Verkauf des Tresterweines, dieZucke- rung des Naturweines und die Kontrolle. Nach dem alten Gesetze durste alles verkauft werden, was einem Wein ähnlich sah: Trester wein (Leps), Halbwein (Petiot) und sogar Kunst wein ; nur sollte der Trester-, Halb- und Kunstwein als solcher deklariert (erklärt) werden, was aber sehr oft nicht geschah. Der echte Naturwein wurde so durch den Massenoerkauf des unechten Weines verdrängt und entwertet

Wasser mehr als Wein ver lauft werden, sondern nur mehr echter Natur- und Dollwein. Wir geben ohne weiteres zu, daß diese Bestimmungen für die kleinen Leute und der Stadt eine gewisse Härte haben; wir werden später darauf zurückkommen; aber die organi sierten Weinbauern haben das eine wie das anüere- mal die Ueberzeugung zum Ausdrucke gebracht, daß neuerdings allen Mißbräuchen Tür und Tor ge öffnet werde, wenn etwas anderes als echter Natur wein in Handel und Verkehr gebracht werden darf

. Man kann mit gutem Gewissen sagen: die Hälfte von dem, was bisher in Oesterreich als Wein ver kauft worden ist, war nicht Wein, und darf in Zu kunft nicht mehr verkauft werden. Es ist dadurch ein sehr mächtiger und sehr gefährlicher Konkurrent des Naturweines beseitigt worden. Dieses Gesetz, daß nur mehr Wein verkauft werden darf, hat sehr wohltätige Folgen; die erste Folge ist, daß Wein und Maische zu viel höheren Preisen abgehen als bisher; der Mafsenverkauf des Pantsch hat eben bisher die Preise ungehester

ge drückt; auch mindere Naturweine und Maische werden bessere Preise erzielen. Die zweite wohl tätige Folge ist diese, daß Wein und Maische viel leichter und rascher verkauft werden als bisher. Denn bis jetzt wurden namentlich von Wirten zuerst die billigen Weine ausgekauft, um recht großen Profit herauszuschlagen, den Naturwein ließ man stehen; nach Maische war oft ebenfalls eine geringe Nach frage. weil die Ständer zur Zeit der Weinlese Vt—V :j mit Zuckerwassec schon gefüllt waren; es war oftmals

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Der Burggräfler
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Pagina 1 di 8
Data: 27.07.1907
Descrizione fisica: 8
Merarr, Samstag, am 27. Juli 1907. XXV. Jahrgang. Kalender: 27- SamSlag, Pantaleon M. — 28. Sonntag, Viktor P. M. — 2.» Montag. Martha I. — 30. Dienstag. Abdon u. Sennen M- Sie Aotwendigkeit des neuen Mm- gtsetzes. Weingesetze verlangten die hartbedrängten Wein bauern Tirols schon seit Jahren und Jahrzehnten: die Beseitigung der sogenannten italienischen Wein zollklausel und ein neues Weingesetz - beide Gesetze sind in der abgelaufenen Neichsratsperiode zustande- gekominen. Bor allem wurde

die italienische Wein- zollllausel beseitigt. Bis 1906 kam aus anderen Staaten Europas nur dann Wein nach Oesterreich, wenn an der Reichsgrenze für jeden Hektoliter Wein 47 K Zoll bezahlt wurde; Italien hatte keil 1891 eine; .große -Begünstigung, es- bürste-' Wrtn nach Oesterreich eingcführt werden zu einem Zolle von 7 K per Hektoliter. Die konservativen Tiroler Abgeordneten Di Pauli und v. Zallinger haben seinerzeit alles aufgeboten, dies zu verhindern, es ist ihnen aber nicht gelungen. Die unausbleibliche

Folge dieses niedrigen Zolles für italienische Weine war eine doppelte: Es wurde seit 1891 aus Italien jährlich über eine Million Hektoliter Wein eingeführt, und zwar zum niedrigen Preise von 11—12 fl. loko Ala und loko Wien, dadurch wurde unseren inländi schen Tiroler Weinen eine außerordentlich empfind liche Konkurrenz geschaffen, die Preise unserer Weine und Maische außerordentlich gedrückt, der Absatz derselben gewaltig erschwert und durch die schweren italienischen Derschnittweine das Ausfärben

worden, der sogenannte autonome Zoll von 60 K für den Hektoliter Wein ist mit allen Staaten, auch mit Italien, Bertragszoll geworden. Jeder Hektoliter Wein, der von einem anderen Staate, und auch von Italien, nach Oesterreich kommt, zahlt an der Reichsgrenze einen Zoll von 60 K. Das ist eine vollständige Aussperrung des ausländischen Weines. So sehr die Tiroler Weinbauern die Aufhebung der italienischen Weinzollklausel begrüßt haben, so hat diese allein doch nicht genügt, um die Wein bauern zu retten

. Bei der vollständigen Aussper rung der fremden Weine durch den hohen Zoll und bei dem erhöhten Preise für Maische hat sich das Pantschen wieder flott rentiert. Wenn wir im folgenden vom Pantschen und von den Pantschern reden, so nehmen wir die Weinhändler und Wein- Verkäufer des deutsch-südtirolischen Weinbaugebietes inr ganzen und großen aus; sie sind weit ehrlicher und reeller als andere. In Tirol fehlt es besonders bei den Welschen. Der Abgeordnete Baron Mal- satt i aus Rovereto hat den Ausspruch getan

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 5 di 8
Data: 05.06.1925
Descrizione fisica: 8
M»g, dm 5. Zum 1S2S. „De? Landsmann- «i«^S Zle Wemlousumabgabe Hre Einhebung in den offenen Gemeinden. ^ Verpachtung der Einhebung der Wein- basvwabgLbe unmögUch. — Die Stellung der Privatweinkonsumenlen. X Bozen. 4. Juni. Sie Gemeinden sind bekanntlich berechtigt, «u« Konsumabgabe auf Wein einzugeben. Zje Höhe dieser Abgabe richtet sich je nach der Klasse, in welche die Gemeinde eingereiht ß. Ue Gemeinden unseres heimischen Ge bietes gehören mit Ausnahme von Bozen ^ Meran alle der 4. Klasse

an, in welcher kr Höchstsatz der Weinabgabe mit IS Lire jestzesetzl ist. Diese Konfunmbgabe ist in un- l««l Gemeinden wohl ausnahmslos einge- Art worden. Seit dem tgl. Dekret vom 1Z. Februar 1925, Nr. 177, hebt derStaat Äm Zuschlag zur Gemeindekon- somabgabe aus Wein em: dieser Zu- Mag beträgt in allen Gemeinden unseres Sedietes (mit Ausnahme von Bozen) 12 Lire für den Hektoliter. Die Höchstbelastung des Weines beträgt demnach in den Gemein den bei uns (ausgenommen Bozen und Aercm) 2? Lire. Die Einhebung der Konsumabgabe

aif Wein ist nun, wie wir von verschiedene« gemeinden erfahren, auf einzelne Schwierig- leite» gestoßen: Schwierigkeiten, weiche teils aus der Unkenntnis der gesetzlichen Be stimmungen, teils aus unrichtiger Auslegung derselben beruhen. Es haben sich auch in ein zelnen Gemeinde» bereits Unzukömmlich keiten entwickelt, sodaß wir uns veranlagt sehen, die Frage der Einhebung der Kon» smnabgabe auf Wein in den offenen Ge meinden kurz zu erörtern und unsere Mei- vmg zum Ausdruck zu bringen

1. den Sleiaverschleiß, von wem immer be sorgt: die Konsumabgabe haben daher zu «Hm: Gastwirte. Weinhändler für den im ttll 'n en verkauften Wein (die Grenze des Moerschleißes für Wein ist SV Liter. 2S Kiir für Branntwein und Liköre). Kaufleute Ad Krämer, welche Wein im Kleinhandel verschleißen; 2. den Grokverschleig, welcher in den zum Kleinverschleih bestimmten Lo kalen erfolgt: wenn ein Großweinhändler für den Grog- und Kleinverschleiß keine ge mimten Verkaufslokale hat, dann zahlt er für den gesamten Wein

die Abgabe: dieser Fall hat aber nur Bedeutung für jene Ge meinden, welche die Abgabe nicht im Wege der Absindung einHeben: Z. die Ucbergabe von Wein (aus anderen Gemeinden), welche durch Kommissionäre, Loten und andere Vertreter des Verkäufers an Private gemacht wird, falls die überge beile Meng« die Kleinverichleißgrenze nicht übersteigt: wenn also ein Privater in der Gemeinde ^ durch einen Kommissionär (Eisenbahn oder Privatperson. Boten) aus der Gemeinde v 30 Liter Wein bezieht, dann zahlt

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Volksblatt
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Pagina 1 di 8
Data: 03.08.1907
Descrizione fisica: 8
Weingesetze. Wir haben in Oesterreich bis jetzt zwei Wein gesetze; das erste vom 21. Juni 1880, RGB. Nr. 120, das zweite hat am 12. April 1907 die kaiserliche Sanktion erhalten. Das erste ist durch § 15 des zweiten aufgehoben. Es war der Bevölkerung wenig bekannt, weil es besonders bis zum Beginn der Wirksamkeit des Lebensmittelgesetzes vom 16. Jänner 1896 fast gänzlich auf dem Papiere blieb. Das neue Gesetz ist bereits, obwohl es noch nicht ämtlich bekanntgegeben ist, im Munde aller wegen

kaust werden, was einem Wein ähnlich sah: Tresterwein (Leps), Halbwein (Petiot) und sogar Kunstwein; nur sollte der Trester-, Halb-und Kunst- wein als solcher deklariert (erklärt) werden, was aber sehr oft nicht geschah. Der echte Naturwein wurde so durch den Massenverkaus des unechten Weines verdrängt und entwertet und die Weinproduzenten jahrzehntelang um ungeheure Summen geprellt. Die Hauptschuld daran trägt viel das srühere System, weil zur Durchführung des Gesetzes keine eigenen Kontrollsorgane

waren. Nach § 8 des neuen Gesetzes ist der Ver kauf aller weinähnlichen und wein- hältigen Getränke mit Ausnahme der Süß-, Dessert-, Schaum-und gewürzten Weine ve rbo ten; also verboten ist nicht bloß der Verkauf des Kunst Weines, sondern auch der Verkauf des Halbweines und des TresterweineS (Leps); es darf also kein Tropfen gefärbtes Wafser mehr als -«Lein verkauft werden, sondern nur mehr echter Natur- und Vollwein. Wir geben ohne wei teres zu, daß diese Bestimmungen für die kleinen bellte und der Stadt eine gewisse

Härte haben; wir werden im letzten Artikel darauf zurückkommen; aber die organisierten Weinbauern haben das eine wie das anderemal die Ueberzeugung zum Aus- drucke gebracht, daß neuerdings allen Mißbräuchen Tür und Tor geöffnet werde, wenn etwas an dereS als echter Naturwein in Handel und Wer kehr gebracht werden darf. Man kantt mit gutem Gewissen sagen: di? Hälfte von dem,' was bisher m Oesterreich als Wein verkauft worden ist, war nicht Wein, und darf in Zukunft nicht mehr ver kaust

werden. Es ist dadurch ein sehr mächtiger und sehr gefährlicher Konkurrent des Naturweines beseitigt worden. ' Dieses Gesetz, daß nur mehr Wein verkauft werden darsj hat sehr wohltätige Folgen; die erste Folge ist, daß Wein und Maische zu viel höheren Weisen abgehen als bisher? der Massenverkaus des eben bisher die Preise ungeheuer ge- druckt? auch mindere Naturweine und ' Maische werden bessere Preise erzielen. Die zweite wohl- tange Folge ist diese, daß Wein und Maische viel leichter und rascher verkauft

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Volksblatt
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Pagina 4 di 10
Data: 07.09.1907
Descrizione fisica: 10
Seite 4 Tiroler Volksblatt 7. September 1907 Das neue Weingesetz. Gesetz vom 12. April 1907 betreffend den Verkehr mitWein, Weinmost und Wein maische. Mit Zustimmung beider Häuser des Reichs rates finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Aus den Verkehr mit Wein, Weinmost und Weinmaische finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, RGB. Nr. 89 sx 1897, betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegenständen (Lebensmittel gesetz) und die nachfolgenden Vorschriften

An wendung. § 2. Wein ist das durch alkoholische Gärung des Weinmostes oder zerquetschter (zerstampfter) frischer Weintrauben (Weinmaische) hergestellte Ge tränk. Weinmost ist die aus frischen Weintrauben gewonnene Flüssigkeit. Obst-, Beeren- und Malzwein, sowie Met sind nicht als Wein im Sinne dieses Gesetzes zu be trachten. Ebenso unterliegen pharmazeutische Zu bereitungen, die vom Ministerium des Innern als oberster Sanitätsbehörde als medikamentöse Weine erklärt werden, nicht den Bestimmungen

dieses Ge setzes. § 3. Als Versälschung von Wein oder Wein most sind nicht anzusehen: a) die in der rationellen Kellerbehandlung — einschließlich der Haltbarmachung von Mosten und Weinen und der Wiederher stellung kranker Moste und Weine — an erkannten Versahrensarten, und zwar auch dann, wenn bei deren Anwendung geringe Mengen gesundheitsunschädlicher Stoffe oder nicht mehr als ein Volumprozent Alkohol in den Wein oder Weinmost gelangen; hie- her gehören insbesondere das Schönen (Klären) mit mechanisch

wirkenden Schö- nungsmitteln, dann das Schwefeln, das Umgären, das Auffrischen mit Kohlensäure und das Entfärben mit gereinigter Tier oder Pflanzenkohle; b) die Vermischung (der Verschnitt) von Wein mit Wein, sowie mit Weinmost; o) das Entsäuren mit reinem, gefälltem, kohlen saurem Kalk; ä) bei der Wiederherstellung erkrankter Weine und Weinmoste der Zusatz von Weinsäure im Höchstausmaße von 1 Gramm pro Liter und von Natriumbisulfit im Höchst ausmaße von 5 Gramm pro Hektoliter; e) das Ausfärben von Wein

will, hat der politischen Behörde erster Instanz hievon die Anzeige zu erstatten und die sür die Herstellung, Ausbewahrung und Feilhaltung bestimmten Räume zu bezeichnen. § 5. Der Zusatz von technisch reinem Rohr, und Rübenzucker (Konsumzucker) zu Wein- oder Weinmost ist mit Ausnahme der im § 4 ange führten Fälle nur auf Grund einer von Fall zu Fall an einzelne Personen oder bei schlechter Ernte für ganze Gemeinden oder Gebiete au^ Grund eines durch die betreffende Gemeindevov stehung oder fachliche Korporation

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Alpenzeitung
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Pagina 7 di 8
Data: 31.03.1935
Descrizione fisica: 8
Sonntag den St. MSrz ISZS/XM Seite? aus äem Wirtschaftsleben in Verona Ausführungen des Senators Mareschalch! über den ila!. Weinezporl Mitte des Monats fand in Anwesenheit der führenden Persönlichkeiten der italienischen Wein< Produktion uns des Wèinhandèls ìn Verona ein Weinwirtschaftskongreß statt,- bei dem den Export kragen ein besonderes Augenmerk zugewendet wurde. Von den Ausführungen des Vorsitzenden S. E. Arturo Äatesöalchi. der einen Ueberblick über die Situation der Produktion

,'des Handels und der Ausfuhr gab, seien hier einige bedeut saine Punkte hervorgehoben: > Der Tischwsin in Fässern und Damigiane ist um zirka IW.ovo hl gegenüber 1923 zurückgegangen, d. h. von 860.000 auf 760.000 hl. Hingegen ist die Ausfuhr seiner Weine gestiegen» und zwar bel Marsala von 23.000 auf 58.000 hl, Wermut von 57.000 auf 100.000 hl, Wein in Fiaschi von 48.000 auf 59.000 hl. Die Ausfuhr seiner Spezialweine in Fiaschi und Flaschen darf wohl als im ständigen Anstieg angesehen

lienische ' Wein einer starken ausländischen Kon kurrenz begegnet. „Was Deutschland betrifft, so tonnten 1934 dorthin 230.000 hl Wein ausgeführt werden, das ist die Höchstzifser, die zu erhoffen war, die nur in einem einzigen Jahre überboten wurde, nämlich im Jahre 1SS2, in dem 260.000 hl nach Deutschland ausgeführt wurden. Das war das Jahr, in dem die großen italienischen Weinlager in Deutschland angelegt wurden. Dieser Höchstzifser haben wir uns im Vorjahre genähert. Ich möchte hier unseren Freunden

,'den Händlern in Trieste und Fiume, denen wir es verdanken, daß der Export nach Deutschland diese Resultate erreichen tonnte, ein aufrichtiges Lob entbieten, «sie sind oft beschuldigt worden. Wein auszuführen, der tein italienischer Wein war. Ich lege Wert darauf, zu versichern, daß heute aus Trieste und Fiume als italienischer Wein weder griechischer noch anderer Wein hinausgeht, fondern ausschließlich italieni scher Wein. Der Export nach U. S. A. hat nicht die erwartete Entwicklung genommen

hl erreichten. Auch.hier haben wir eine. Lektion erhalten: Es handelt sich nur -um feine Ware, um Weine in Fiaschi und Weine in Flaschen, wahrend die Nach frage nach Faßweinen fast null ist. Und da kein Zweifel besteht, daß in Amerika noch viel zu tun ist, , so müssen wir diesen Tendenzen folgen; wir brauchen stabile Weine, damit der Klient weiß, daß er, wenn er diese und diese Marke kauft, er auch einen bestimmten Wein trinken wird können. Für die große Mosse der Bevölkerung sind nicht nur gute Weine

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 5 di 8
Data: 13.03.1923
Descrizione fisica: 8
Zkuskm. dM !5. MZ?, IM». ver rieslee^ ««»» BolisWirtscha^licher Zeil. U Are Weinsteuer ab 14. Mrz.*) Vas Ausdehnungsdekret. ^ heute erscheinende Gazzetta Ussiciale Mlt das folgende Dekret vom 8. Februar W'- Art. 1. ikis das Gebiet der Venezia Giulia und liidentwa werden ausgedehnt: Kgl. De- kchesetz vom 2. September 191», Nr. 1635, N. Tekretgesetz vom 18. August INS, Nr. gzz, welche sich auf die allgemeine Wein- diier beziehen, samt den Aenderungen des Ksch-s vom 27. Februar 1921. Nr. 145

. Für den nach den Bestimmungen dieses ZiÄels angemeldeten Wein ist die Steuer- iesniung nach Art. 7 des Reglements zu- Nig. Arr. ö. Lon der nach den vorangehenden Artikeln geschuldeten Weinsteuer wird der Abzug der «solideren Provinzial- und Gemeindekoit- sMsteuern bewilligt, sofern diese nicht den Charakter einer Veizehrungsfteuer haben. Art. 4. Tie Bestimmungen, welche im übrigen Königreich für die Produktion des Jahrgan ges IW-21 und folgende Geltung haben, sind auch auf die neuen Provinzen anzu- mnden

; der aus diesen kommende Wein darf (in den alten Provinzen) nicht mit Ptovinzial- und Gemeindeumlagen belastet Mrden, außer wenn diese den Charakter von Verzehrungssteuern haben. Art. S. Dort, wo im Zeitpunkt der Veröffentli- V>ng dieses Dekretes keine Finanzintendan- wreil errichtet sind, gehen die Obliegenhei- «>i derselben hinsichtlich der durch dieses Dekret ausgedehnten Bestimmungen an die mminzialfinanzbehörden über. Art. 6. Di^es Dekret tritt am Tage nach seiner ««wffentlichung in der Gazzetta Ufficiale m Kraft

des verdorbenen und der Typenweine (We:- muth-Marsala) anzumelden- es ist gleich gültig. aus welchem Titel und in welchen Behältern der Wein lagert. Der Leps, wel cher unter 5 Prozent Alkohol hat, ist abge sondert anzugeben. Der Wein, welcher in der Nacht zum 12. März auf der Fracht war, ist am Tage des Eintreffens vom Empfänger mit dem Ver merk: „Ergänzungsanmeldung' und mit der Angabe der Ursache der Verspätung an zumelden. Dl« Ste-erhöh«. Die Steuer beträgt 2il Lire für den Herrn toliter. Jedoch

ist dieser Betrag um jenen zu vermindern, welcher den diesbezüglichen besonderen Konsumsteuern zugunsten der Provinz und der Gemeinden, welche derzeit in Geltung sind und nicht den Charakter von Veizehrungssteuern haben Da das Finanzministerium auf diesbezüg liche Anfragen die Provinzialumlage auf Wein -«in L. 5.9t u. die Gemeindeumlagen als Verzehrungssteuern aufsaht, so können keine Abzüge von den 20 Lire gemacht wer den. Die Anmeldungen. Die Anmeldungen haben deutlich M ent halten: a) Vor- und Zuname. Vater

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Volksbote
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Pagina 11 di 12
Data: 11.06.1925
Descrizione fisica: 12
können. Sie Weinlonsmnabgabe Ihre Einhebung ln den offenen Gemeinden. — Verpachtung der Einhebung der weia- konsumabgabe unmöglich. — Die Stellung der Privatweiakonsumenken. Die Gemeinden sind bekanntlich berechtigt/ eine Konsumabgabe auf Wein einzubeben. Die Höhe dieser Abgabe richtet sich se nach der Klasse, in welche die Gemeinde eingereiht ist. Die Gemeinden unseres heimischen Ge bietes gehören mit Ausnahme von Bozen und Meran alle der 4. Klaffe an, in welcher rer Höchstsatz der Weinabgabe mit 15 Lire estgesetzt

ist. Diese Konsumabgabe ist in un sren Gemeinden wohl ausnahmslos einge- ührt worden. Seit dem kgl. Dekret vom 13. Februar 1925. Nr. 177, hebt der S t a a t einen Zuschlag zur Gemeindekon sumabgabe auf Wein ein; dieser Zu schlag beträgt in allen Gemeinden unseres Gebietes (mit Ausnahme von Bozen) 12 Lire für den Hektoliter. Die Höchstbelastung des Weines beträgt demnach in den Gemein den bei uns (ausgenommen Bozen und Meran) 27 Lire. Die Einhebung der Konsumabgabe auf Wein ist nun, wie wir von verschiedenen Gemeinden

erfahren, auf einzelne Schwierig keiten gestoßen: Schwierigkeiten, welch« teils auf der Unkenntnis der gesetzlichen Be stimmungen. teils auf unrichtiger Auslegung derselben beruhen.. Cs haben sich auch in ein zelnen Gemeinden bereits Unzukömmlich keiten entwickelt, sodaß wir uns veranlaßt sehen, die Frage der Einhebung der Kon sumabgabe auf Wein in den offenen Ge meinden kurz zu erörtern und unsere Mei nung zum Ausdruck zu bringen. Das Entscheidende bei der Einhebung der Konsumabgabe ist die Antwort

: die Konsumabgabe haben daher zu ^ n: Gastwirte. Weinhändler für den i m nen verkauften Wein (die Grenze des Kleinverschleißes für Wein ist 50 L>ter. 25 Liter für Branntwein und Liköre). Kaufleute und Krämer, welche Wein im Kleinhandel verschleißen; 2. den Großverschlelß» welcher in den z u m Kleinoerschleiß bestimmtenLo- kalen erfolgt: wenn ein Großwelnhandler für den Groß- und Kleinoerschleiß kein« ge trennten Verkaufslokale hat, dann zahlt er für den gesamten Wein die Abgabe: dieser Fall

hat aber nur Bedeutung für iene Ge meinden. welche die Abgabe nicht im Wege der Abfindung einheben: 3. die Ilebergabe von Veln (aus anderen Gemeinden), welche durch Kommissionäre, Boten und andere Vertreter des Verkäufers an Private gemacht wird, falls die überge bene Menge-die Kleinverickleißgrenze nicht übersteigt: wenn also ein Privater in der Gemeinde A durch einen Kommissionär (Eisenbahn oder Privatperson. Boten) aus der Gemeinde B 30 Liter Wein bezieht, dann zahlt er die Konsumabgabe: bezieht

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Der Burggräfler
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Pagina 5 di 10
Data: 06.10.1923
Descrizione fisica: 10
fers, sowie des Inhaltes der Begleitbolletten, welche der Sendung beigegeben waren. F) Ob und zu welchem Teile der angemeldete Wein mit von dritten gekauften Trauben oder Maische erzeugt wurde und ob ein Teil und welche Menge des angemeldeten Weines aus früher gekauftem Wein besteht. In allen Fällen sind nähere Angaben über die Ver käufer und Begleitbolletten während des Trans portes des Produktes anzuführen. Obige Anmeldung ist vom Produzenten oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben

. Nach Ablauf der Anmeldefrist ist innerhalb drei Tagen von der Herstellung, der Wein oder Leps anzumelden, welcher von der weiteren Ausnützung der Trebern gewonnen wurde. Falls ein Wein güterbesitzer bei Ablauf des 31. Oktober nach Trau ben hängen hat, ist die beiläufige Menge anzumel den, vorbehaltlich der Anmeldung der genauen Menge an dem nach dem Wimmen folgenden Tage. Ungeachtet der Verpflichtung des Verkäufers, in der eigenen Anmeldung die Menge der vor der An meldung selbst verkauften Trauben

, welche nach der Frist, aber vor Beginn der Feststellung anmeldcn, werden in der Höhe vom hal ben bis zun, ganzen Betrage der Steuer bestraft. Diese Strafe wird doppelt bis Zehnfach erhöht, wenn die Anmeldung vorgelegt oder wenn Transporte durchgeführt wurden ohne die vorgeschriebene Be- zleitbollette Mod. 8. Wer unrichtig anmeldet, indem er die vor der Anmeldung selbst verkauften Partien Trauben, Most oder Wein und die Namen und Beschreibung der Käufer ausläßt, wird mit L. 20.— bis L. 500.— bestraft. C) Steuern

-Ausmaß. Für Weine oder Leps der Ernte 1923 ist eine ärarische Taxe von L i r e 2 0.— für Hektoliter be messen. gleich welcher Sorte, wenn der Inhalt 5 Alkoholgrade übersteigt. B) Befreiungen. Den kleinen Produzenten, welche aus eigenen oder in Baupflege gehabten Weingütern eine ord nungsmäßig angemeldete und festge setzte Menge Wein über 20, aber nicht 40 Hekto liter ernten, ist die Steuerbefreiung für 3 Hektoliter Wein, jedoch ausschließlich zum Familienzebrauche. bewilligt. Wenn die Produktion

nicht ^Hekto liter übersteigt, wird obige Befreiung auf 5 Hekto liter erhöht. Obige Begünstigung entfällt, wenn der Wein statt zum Familien ge brau che, zum Verkaufe gelangt. Wenn der Wein aus von dritten gekauftem Most oder Trauben stammt, entfällt die Befreiung. Wer sich durch falsche Angaben als Produzent, von der Weinsteuer zu entziehen sucht, wird mit doppeltem bis zehnfachem Steuerbetrage bestraft. E) Feststellung der Ernte. _ Nach erfolgter Anmeldung verfügt das Tech nische Amt die Feststellung

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Volksbote
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Pagina 11 di 12
Data: 18.10.1923
Descrizione fisica: 12
Donnerstag, den 18. Oktober 19?3. 9 Är. 42. Allgemeine Wi lieber vielfaches Ersuchen drucken wir eine llebersetzung des den Ge» melnden zugeiteLen Zirkulars des - Technischen Finanzamtes in Trient Wer die Weinsteuer ab. D. Red. A. Trausporkbegleikbolletken. Alle Transporte von Trauben, Most und Wein vom 15. September bis 31. Dezember müssen mit Begleitbolletten versehen sein, welche bei den Gemeindeäm tern anzufordern sind. Die Balletten Nr. 7 sidd nur für Verladungen zum Export oder Bestimmung

Formularen, wel che verteilt werden, dem Gemeindeamt jede Sorte und jede Menge Wein oder Leps mit mehr als 5% Alkoholgehalt schriftlich anzu melden, gleich ob aus Trauben eigener Ernte oder aus von Dritten gekauften Trauben oder Most. Die Ameldung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Bor- und Zuname und Name des Vaters des Produzenten. ' 2. Ort und Lokalitäten, wo der Wein aufbe wahrt ist. 3. Sorte und Menge in Hektoliter des Wei nes. Art. und'Anzahl der Behälter, in welchen der Wein enthalten

ist. 5. Ob und in welcher Menge der Anmelden- de vor der Anmeldung an andere Trau ben, Most oder Wein verkauft hat; mit der Anführung des Namens, Aufenthalts ortes und Berufes des Käufers sowie des Inhaltes der Begleitbolletten, welche der Sendung beigegeben waren. 6. Ob und zu welchem Teile der angemeldete Wein mit von Dritten gekauften Trauben oder Maische erzeugt wurde und ob ein Teil und welche Menge des angemeldeten Weines aus früher gekauftem Wein be steht. In allen Fällen sind nähere Angaben über di« Verkäufer

. Wenn der Most jedoch mit Trebern vermischt ist, ist die ser Umstand anzugeben und nur die flüssige Menge nach Abzug der Trebern in Hekto litern anzumelden. Nach Ablauf der Anmeldeftist ist innerhalb drei Tagen von der Herstellung, der Wein oder Leps anzumelden, welcher von der wei teren Ausnützung der Trebern gewonnen wurde. Falls ein Weingüterbesitzer bei Ab lauf des 31. Oktober noch Trauben hängen hat, ist die beiläufige Menge anzumelden, vorbehaltlich der Anmeldung der genauen Menge

, indem er die vor der Anmeldung selbst verkauften Partien Trauben, Most oder Wein und die Namen vmb Beschreibung der Käufer ausläßt, wird mit 20 bis 500 Lire bestraft. C. Steuersatz. Für Weine oder Leps der Ernte 1923 ist eine ärarische Taxe von 20 Lire für Hektolit. bemessen, gleich welcher Sorte, wenn der In halt 5 Alkoholgrade übersteigt. v. Befreiungen. ) Den kleinen Produzenten, welche aus eige nen oder in Baupflege gehabten Weingütern ein« ordnungsmäßig angemelde te und festgesetzte Menge Wein

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Dolomiten
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Pagina 1 di 12
Data: 21.01.1928
Descrizione fisica: 12
im tripolitanikchen Kol leg von 200 Schülern, die Schwestern vom hl. Joseph in ihrem Institut mit 350 Schüle rinnen und ebenso Franziskaner-Misiionärin- nen aus Aegypten. Die kleine Schar bestritt auch den Unterricht in den Schulen der Städte von Dorna. Bengali. Darca. Homs und Mes- cia. 1913 gab es in Libyen 5500 Katholiken. 1915 waren ihrer schon 10.000. die 1922 auf 26.000 angewachfen sind. Schukbrüder und Vom Wein Von kaum cinem der Naturgewächse di« uns Gott in seiner Liebe und Güte schenkte, ist soviel

in Poesie und Prosa geschrieben worden, sind soviele Sprüche. Verordnungen und Gesetz gemacht worden, wie gerade über den Wein. — Seit Urvater Noah die ersten Neben pflanzte, und der Weinstock aus Babylonien. Assyrien, Griechenland und Nom zu uns kam, hat sich ein« große Ge schichte, und haben sich viele .Ge'chichtxn' um den Wein abgespielt. In dieser Jahr tausende langen Zeit hat der Wem den Un mäßigen reichlich leiblichen und seelischen Scheden, denen aber die ihn weis« und ver nünftig genossen

auch viel sonnig« behagliche Freude gebracht. Denn nicht umsonst heißt es in der Hl. Schrift: »Der Wein ertreut des Menschen Herz': und wiederum- „Trinke in Freude deinen Wein!' — des Wein s Eigen schaften müssen aber gut verstanden und be zähmt werden. Der Nürnberger Bolksdichrer Hans Sachs rühmt vor vierhundert Jahren , dem Wein viererlei Eigenschaften nach und I \CLfK J Nachdem die Sünrflul war vergangen. Da hat Herr Noah angefangen, Von allererst zu pflanzen We>n, Nun wollt die Erd' unfruchtbar

. Den Wein trinkt über die Misiir, In dem wirkt des Lammes Nainr, Zum andern hat aus Einfluß Steuer, Cholericus die Art vom Feuer, So der zuviel Wein henkt in Schopf. Bald steigt ihm die Hitz in Kopf. Und wird ganz grimmig wie ein Bär, Zu Hadem rasch steht sein B gehr. Zum dritten, so mit Ueberfluß Wein trinket der Phlegmaticus. Der von Wasser hat lein Natur. So gewinnt er ein' Sau-Slaiur Wann ihm der Wein aufblähk lein Wampen So will er noch mehr fressen und «chlampen Mit Zutrinken ist ihm auch woh

! Bis er wird trunken und stüd voll Der Melancholikus zum vierten. Hat der Erd Natur mit Gierden, So der Wein trinkt uugefchaffen, Uebt der in ihm die Art des Asien. So ihm der Wein steigt in das Hirn So tut er nichts, denn phantasiert: Darum ein Biedermann sich 'oll Bor zuviel Wein hüten wohl Daß ihm daraus kein Unglück wach!'. Den Rat gibt von Nürnberg Hans Sachs. C. S. Guikind und K. Wo!f?''hl haben es durch den Hyperion-Berlag München unter nommen ein aus sechs Lieferungen bestehen des über 500 Seiten starkes

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Volksblatt
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Pagina 2 di 10
Data: 10.08.1912
Descrizione fisica: 10
und bei Eröffnung der nächsten Session dem hohen Landtage hierüber Bericht erstatten. (Fortsetzung folgt.) Vorschläge zur Novellierung des Weingesetzes. IV. Bezeichnung und Anmeldung des Trestecw eines. In den bisherigen Ausführungen sind wir für die Aufrechterhaltung der Bestimmungen des Wein gesetzes eingestanden, daß nämlich jedermann zum Hausgebrauche Tresterwein einstellen kann und daß weder Kunstwein noch Halbwein und Tresterwein verkauft werden darf. Jetzt kommen

für den Tresterwein üblichen Namen entspricht.' Diese Vorschriften der Bezeichnung und der Anmeldung des TresterweineS gelten sür all e, welche Tresterwein erzeugen und auf Lager haben, nicht bloß sür die Weinverkäufer, sondern auch sür solche, welche keinen Tropfen Wein verkaufen. Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, verfällt einer Strafe an Geld bis zu 200 Kr. oder mit Arrest bis zu 14 Tagen. Wir stehen nicht an zu erklären, daß diese Be- stimmungen in ihrer Allgemeinheit zu hart er scheinen und lästig

sind, sür jene nämlich, welche keinen Wein verkaufen, sondern nur so viel Wein einkellern, wie viel sie selber brauchen. Diese sang von seiten deS damaligen Kuraten von Lusern, B. Vescoli, der auch sür weitere Unterhaltung sorgte. Nach etwa einer Stunde wurde der Marsch fortgesetzt, der wieder reiche Abwechslung bot, und gegen i/z? Uhr abends rückten wir in die deutsche Sprachinsel Lusern ein. Der Herr Karat öffnete uns seinen gastlichen Widum und bald herrschte auch die richtige Gemütlichkeit

, ihr Können zu zeigen, wie unser Führer versicherte, indem sie aus den gegenüberliegenden Bergen, kaum ein paar Kilometer in der Lustlinie entsernt, ge wöhnlich ihre Manöver abhalten. Nach zweistündi- gem Marsche erreichten wir den Flicken Vezzena, bestehend aus einer Kapelle, einem Wirtshause und Bezeichnungspflicht und Anmeldungspflicht ist ab solut und unerläßlich notwendig für jene, welche Wein verkaufen, weil sonst, wie jedermann auf den ersten Blick einsieht, allen Mißbräuchen Tür und Tor offenstehen

würden und eine Kontrolle unmög lich wäre; jedoch erscheint diese Bezeichnungs- und Anmeldepflicht ganz und gar überflüssig, ja hart und lästig sür alle jene Tresterweinerzeuger, welche keinen Wein verkaufen; denn bei diesen ist jede Ge fahr eines Mißbrauches schon von selbst ausge schlossen. Angesichts dieser Sachlage machen wir für die Novellierung des Weingesetzes folgende Vor schläge: die Anzeige- und Bezeichnungspflicht des TresterweineS soll aus die Fälle deS § 10 des Wein- gesetzeS beschränkt

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Dolomiten
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Pagina 9 di 20
Data: 20.10.1934
Descrizione fisica: 20
man im Gast betriebe und Haushalt. Es kommt oft vor, daß *) Siehe „Dolomiten' Rr. 125, vom 17. Okto ber 1934. ein beim Anzapfen vqllkommeii einwandfreier Wein gleich nachher irgend einen Fehlgeruch nach Holz. Schimmel. Eiflgstich u. dgl. oufwelst. Die Ursache ist eine neue Holzpipc, die nicht ent sprechend weingrün gemacht wurde und je nach dem dem Wein einen Lärchen-, Zirbel- oder ähnlichen Geruch und -Geschmack gibt. Vielfach werden neue Pipen, um diese bciscr abzudichten, mit Unschlitt, Schweineschmalz

u. dgl. eingeichmiert und nicht selten hafte» dem Schankweinc dann solcherartigc Gerüche (Cchmargeln, Schmalzeln) an. Weingrünmachen der Holzpipen. Wie schon unter Fastbehandlung angeführt, müssen neue Holzpipen vor ihrer Verwendung weingrlln ge macht werden, d. h. so hergerichtet werden, daß dieselbe» dem Wein keinerlei fremden Geruch und Geschmack Mitteilen. Man siedet sie in reinem Wasier, schüttet das Waller ab und legt sie dann ein bis zwei Tage in Wcinsvrit (Alko hol, nicht Brcnnspiritug

), so dast alle Holzöle ausgelaugt werden. Gut ist Buchen-, Eichen-, Eschen-, Steinbuchen-, Apfel- und Birnenholz. weniger gut Kastanien-, Lärchen-, Zirben- und Tannenholz: schlecht ist Akazien-, Goldregen- und ähnliche starkricchende Hölzer, da sie schwer weingrün zu machen sind. In Ermangelung von Sprit siedet man die Pipe im Wein aus. Das Beschmieren mit Fett erfolge vorsichtig, so daß dasselbe mit dem Wein nicht in Berührung kommt: niemals verwende man ranziges Fett oder gar

Wein verdorben werden, weil entweder der Essigstich oder irgend ein anderer schlechter Beigeschmack übertragen wird. Metallteile dürfen weder bei den Pipen noch bei den Faßtürchen mit dem Wein längere Zeit in Berührung kommen. Eilen bildet Rost, der stch mit der Gerbsäure des Weines oder Schnapses verbindet und Spuren von Tinte bildet (siehe Schwarz werden des Weines), die ihm eine miß liebige schwärzliche Farbe verleiht. Metallpipe» (Kupfer, Messing u. dgl.) werden mit heißem Sodawasser gereinigt

(Gold. Silber und Platin) werden fast alle Metalle minder oder mehr von den Weinsäuren angegriffen: auch Aluminium, wenn es nicht besonder» nach dem sogenannte» Eloxalverfahren behandelt wird. Am wenigsten von Nichtedelmetallen wird Rotgußmetall (Kupfer-Zinn-Legierung) an- gegrifsen. Wenn Metalle tagelang mit dem Wein in Berührung bleiben, soll man sie ver silbern. Aus sogenannten Probe- oder Kost hähnen, die in der Regel an größeren Lager gebinden in der Faßbodenmitte angebracht sind, um den Wein

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Maiser Wochenblatt
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Pagina 6 di 16
Data: 28.03.1908
Descrizione fisica: 16
Wein und gar nur von Wasser ans Rosinen und ein halben Eimer und tut darin neunzig unter Zusatz von Brannlwein und Zucker Pfund große Rosinen, von denen Stielen einen sogenannten Kunstwein zu schaffen, ganz rein abgelesen -(nicht Aibeben, sondern Auch Johannisbeeren, Feigen andere Früchte seien hierzu dienlich. Viele Tausend Anthale Ungarwpin seien auf diese Weise „gckünstellt' worden und würden auch noch immer gekünstelt, darunter viele, die und allerlei gemeine spanische große Rosinen

noch sechs bis sieben Wochen mußte, daß mau alldorten vor viel tausend: der Gärung in sich selbst überlassen, „worauf Thaler werth scyeudcn, zwar ebcufalls es ganz Helle ivird alsdann kann man es gemachten oder .mcliorirten, indessen gewiß abzapfeu und .auf. ein frisch Faß füllen, so recht delikaten und auch mit nichts schädliches ^ wird es sich befinden wie ein Most, der schon versehenen Ungarischen Wein, recht freventlich * gegohren hat, dahero läßt man es ein Viertel und vorsätzlich, aus gewisser

Leute Ver- jahr wohl zugespündet stille liegen, so kläret urtlilung, auf'm Märkte auszapffte und auf, es sich vollends gäntzlich ab und ist sodann die Erde in'den Rinnstein laufen ließ, also den: schönsten Neckar-oder Rheinwein gleich', muthwilliger Weise ein solch köstliches Ge-! Der in allen Künsten tittb Listen des tränke verschüttete, damit kein Mensch etwas ^ Schmierens bewanderte ^ Verfasser setzt weiter davon gelließerl sollte, da mail cs doch hätte, auseinander, wie sich dieser Wein

, der feinen ganz gut den Armen oder den Gefangenen' Tropfen Rebensaft enthält, durch Zusatz von austeilen können.' Es ist ein Standpunkt, Thomaszucker und Weingeist' zu spanischem der noch heute seine Vertreter hat, ivie denn'Wein oder durch Beifügen von drei Lot auch darauf hingewiesen wird, daß es twch^Tinetura Tartari und zehn Maß Landwein eine bessere Verwendung für den konfiszierten „zum schönsten Franzwein' umwandeln lasse. Wein gebe, als ihn gerade in den Rinnstein Aber der Landwein

von Fürtrefflichkeit, Unterschied, Nutzen so nimmt es einen steinen Kräutergeschmack und Wirkungen des Rheinweins, nebst einem an und verleiht dem aus Wasser und Rosinen Anhänge unterschiedener annoch unbekannter hergestellten „Wein' einen „perfekten Mus- Weinkünste.' Neumann hat sich aus dieser kateller-Geschmack'. Schrift manche Angaben annektiert. Was | ®ie Quintessenz dieser Schmiererei gibt sie enthält, ist zum größten Teil wenig er- , in folgendem Passus zu erkennen: „Wenn baulich.' Gewisse ^Künsteleien

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Volksbote
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Pagina 11 di 16
Data: 29.09.1932
Descrizione fisica: 16
vollziehen kann. Trotz aller dieser Arbeiten soll der Bauet aber nicht vergessen, sich in Erinnerung zu rufen, was bezüglich der Verzehrungssteuer auf Wein, Most und Maische Borschrift ist. Deshalb wird es angezeigt sein, wenn wir auch heuer wieder eine kurze Zusammenstellung der einschlägigen Vorschriften veröffentlichen. Wir werden dabei die. einzelnen Fälle der Ver wendung der Maische oder des Weines aus einander halten. Vorausgeschickt sei, daß Eß- trauben, die als. Tafeltrauben verkauft

oder versendet werden, niemals der Verzeh rungssteuer unterliegen, und daß es für den Verkauf oder den Transport dieser keiner Anmeldung bedarf. Maische (Praschlet) und Most wird ver schieden versteuert, und zwar M a i s ch e mit 65% und Most mit 80% der für den Wein festgesetzten Steuer. Daher beträgt z. B. in den Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern die Steuer auf die Maische Lire 14.^5 und jene auf Most Lire 20.70 pro Hektoliter, in Gemeinden von 10.000 bis 30.000 Ein wohnern Lire 18.85, bzw. 26.10

wird und welchen Weg der Transport nimmt. Diese Legitimation kann vom Ver- zehrungssteueramte der Gemeinde, wo das Weingut liegt, mit Gültigkeit für .die ganze Wimmzeit bezogen werden. Der Bauer, der feine Maische selbst ein kellert, braucht die Verzehrungssteuer erst dann zu bezahlen, wenn er den fertigen Wein an einen Konsumenten verkauft öder auch unentgeltlich abgibt. Wird der fertige Wein an einen Großhändler oder Detailverkäufer (z. B. Wirt) verkauft, so muß sich niemals der Dauer, sondern nur der Käufer um die Lösung

einer Begleitbollette, bzw. um die Bezahlung der Verzehrungssteuer kümmern. s. -osenn die Matsche an Kelleeei- senosfenschaften abgelteseet wird. Es gelten die gleichen Bestimmungen, wie bei der Einkellerung der Maische im eigenen Keller. Die Maischetransporte brauchen keine Begleitbolletien, nur dann, wenn vom Wein- grundstück bis zur Kellereigenossenschaft ein weiter Weg zurückzulegen ist, wird es sich empfehlen, den Fuhrmann mit einer Legi timation auszurüsten, die das Verzehrungs steueramt ausstellt. Ankauf

von Maische oder wein zu verschnitt- zweckeu durch Produzenten oder Kellerei, geuosseuschafken. Jeder Weinproduzent und auch die Ge nossenschaften können fremde Maische oder Wein zu Verschnittzwecken in einer Menge bis zu einem Zehntel der eigenen Erzeugung ankaufen, ohne deswegen verpflichtet zu sein, diesen Ankauf beim Verzehrungssteueramte zu melden oder dafür Steuer zu bezahlen. Uebersteigt aber die angekaufte Menge 10% des eigenen Erzeugnisses, so müßte aller dings der betreffende Produzent

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Volksblatt
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Pagina 3 di 8
Data: 25.02.1925
Descrizione fisica: 8
nicht verwunderlich, daß die Bevöl kerung nicht allein uns, den Genossenschaften, kein Geld anvertraut, sondern auch die Steuern nicht bezahlt. Die Leiter der Genossenschaften, heißt es weiter, mißbrauchen ihre Unternehmungen zum halt besitzt. Ein stahliger Wein ist blank wie der Stahl, glatt wie eine Klinge, dauerhaft wie Erz. Der Ausdruck „stahlig' ist gewiß ein trefflicher und leicht verständlicher. Das höchste Lob aber, das man dem Weine spenden kann, das sehr viel beinhaltet Und außerdem noch wunderschön

gesagt ist, ist das Wort „fruchtig'. Wahrlich ein treffliches Wort! Die reine Frucht der Rebe mit allen poetischen Beige schmack des Süßen, Angenehmen, Feinen, Liebli chen, Wertvollen, was die Traube, die Rebe, der Weinstock in sich fassen, das ist mit dem Worte „fruchtig' gesagt. Wenn der Wein von einem Ken ner als fruchtig bezeichnet wird, dann könnte man sagen, das is5 etwas wie die echte Perle unter den Kleinoden. Aber noch ist die Reihe der Ausdrücke nicht fer tig, der Wein kann fettig

, schmalzig und ölig sein. Das sind lvertvolle Produkte für den Haushalt und von großem Nährlvert, sie sind geschätzt und hochge halten. Manchem wird der Ausdruck schmalzig recht gut gefallen und wird ihn daher vielleicht^ zum beständigen Beiwort seines Lieblingsgetränkes Wählen. Was aber der Mensch leider manchmal nicht hat, «uch wenn er sich für das edelste Geschöpf auf Got tes Erdboden hält, was aber ein gut geratener und gut gepflegter Wein immer hat, das ist Charakter, ^harakter hat jeder Wein

unter der Arbeiterschaft ausgebro chen sind. Die Ursache des Streiks ist die Ableh nung von wirtschaftlichen Forderungen von seiten der staatlichen Behörden. Ungefähr 100.000 Arbei ter nehmen an der Bewegung teil. — In mehreren Distrikten wurde das Standrecht verhängt. In dec Nacht auf 19. Februar wurden von aus Moskau das macht nichts. Der Wein hat seinen Charakter und an dem wird er erkannt. Der Guntschna hat ebenfalls seinen Charakter, wie auch der Missianer, wie auch der Kalterersee- wein, wie auch der Terlaner

usw. Andererseits wieder wird der Wein durch menschliche Zutat charakterlos. Wenn ihn nun der Weinkenner in seiner Empörung charakterlos nennt, so kann sich der Wein freilich an keine ehren- rätliche Behörde wenden oder eine Ehrenerklärung verlangen. Aber der ehrenbeleidigende Schimpf der Charakterlosigkeit fällt auf jenen, der den Wein charakterlos gemacht hat. Wer einstmals Wein fälschte, wurde in Bozen mit Bastonade belohnt, und jedem Fälscher sollte es heute ebenso ergehen

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Der Burggräfler
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Pagina 3 di 10
Data: 25.02.1925
Descrizione fisica: 10
als Kriegsanleihe und nach dem Kriege als Kommunal anleihe für deutsche Gemeinden gezeichnet hatten. halt besitzt. Ein stahliger Wein ist blank wie der Stahl, glatt wie eine Klinge, dauerhaft wie Erz. Der Ausdruck „stahlig' ist gewiß ein ttefflicher und leicht verständlicher. Das höchste Lob aber, das man den: Weine spenden kann, das sehr viel beinhaltet und außerdem noch wunderschön gesagt ist, ist das Wort „fruchtig'. Wahrlich ein treffliches Wort! Die reine Frucht der Rebe mit allen poetischen Beige schmack

des Süßen, Angenehmen, Feinen, Liebli chen, Wertvollen, was die Traube, die Rebe, der Weinstock in sich fassen, das ist mit dem Worte „fruchtig' gesagt. Wenn der Wein von einem Ken ner als frucktig bezeichnet wird, dann könnte man sagen, das ift etwas wie die echte Perle unter den Kleinoden. Aber noch ist die Reihe der Ausdrücke nicht fer tig, der Wein kann fettig, schmalzig und ölig fein. Das sind wertvolle Produkte für den Haushalt und von großein Nährwert, sie sind geschätzt und hochge halten

. Manchem wird der Ausdruck schmalzig recht gut gefallen und wird ihn daher vielleicht zu:n bestätigen Beiwort seines Lieblingsgetränkes wählen. Was aber der Mensch leider manchmal nicht hat, auch wenn er sich für das edelste Geschöpf auf Got tes Erdboden hält, was aber ein gut geratener und gut gepflegter Wein immer hat, das ist Charakter. Aharakter hat jeder Wein, wenn ihn der Mensch njcht^ verdirbt. Der berühmte Magdalener hat sei- -jHen Charakter von der bekannten Mischung der ' Rebsorten und . von der Bodenart

. Und wenn er bei seiner Ursprünglichkeit belassen wird, dann hat er Charakter. Jeder Weinkenner kennt ihn und er kennt ühn an seinen Charakter. Ob die Flasche eine 'Etikette trägt oder nicht, ob sie einen goldenen oder nackten, Hals hat, ob sie bauchig oder länglich ist, das macht nichts. Ter Wein hat seinen Charakter und an dem wird er erkannt. Der Guntschna hat ebenfalls seinen Charakter, wie auch der Missianer. wie auch der Kalterersee- wein, wie auch der Terlaner nsw. Andererseits wieder wird der Wein durch menschliche Zutat

charakterlos. Wenn ihn nun der Weinkenner in seiner Empörung charakterlos nennt, so kann sich der Wein freilich an keine ehren- rätliche Behörde wenden oder eine Ehrenerklärung verlangen. Aber der ehrenbeleidigende Schimpf der Charakterlosigkeit fällt auf jenen, der den Wein charakterlos gemacht hat. Wer einstmals Wein fälschte, wurde in Bozen init Bastonade belohnt, und jedem Fälscher sollte es heute ebenso ergehen, dann würde ihm das Pantscherjucken wohl vergehen. Natürlich ist diese Charakterlosigkeit

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Volksblatt
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Pagina 14 di 16
Data: 23.01.1892
Descrizione fisica: 16
der von Deutschland erlangten Concessionen den Wein- und Traubenproducenten in Süd tirol, in zweiter Linie wohl auch jenen der übrigen südlichen Weinländer der Monarchie zugute. Diese Länder sind es vorzugsweise, welche aus der Sonderbegünstigung für rothe Verschnittweine Vortheil ziehen werden.' ß»-» Nun, meine Herren, ich habe bereits im Ausschusse Gelegenheit gehabt, zu bemerken, daß diese Bestimmung der Verschnittweine für Tirol vollkommen werthlos ist und in Oesterreich höchstens den höchstwerthigen

kein Gewinn, aber wenigstens kein Schaden; aber auch hier ist der österreichische Weinhandel und der öster reichische Wein bereits ausgeschlossen durch die Concurrenz Italiens. Ich habe Facturen und Offerten Z gesehen, wo der sogenannte vivo äi Ltva, das ist ein Wein mit 13 Percent Alkohol, um 25 Lire per Hektoliter sranco zollfrei Zürich I angeboten wird; wissen Sie, was daS als Nettopreis macht ? 7 fl. per Hektoliter! ' Es ist nun eine Bestimmung in den Handelsverträgen, von welcher ich allerdings

, würde ein solcher von sechs Mark für Wein entsprechen, aber nicht 20 Mark; es ist das auch ganz be greiflich; die Vortheils, die der österreichische Weinbau und Weinhandel in den Verträgen erhalten hat, sind ja alle nicht direct erhalten worden, sondern auf dem Umwege über Italien; es ist also ganz klar, daß der deutsche und italie nische Weinhandel es sich so eingerichtet haben, wie es für sie paßt und ihren Bedingungen entspricht, und factisch wird es nur dem deutschen Weinhändler möglich sein, öster reichische Weine

der Campagne des Weinbaues Alles: Arbeitskräfte, Waggons u. s. w.; ich will von der Misere des verflossenen Herbstes nicht erzählen. Aber wenn der Bauer, der Besitzer seine Maische ausführt, so kommen damit auch die kesiäua aus dem Lande, die der Bauer sonst benützen kann, wenn er den Wein an einen inländischen Abnehmer absetzen kann ; es kommen damit die Treber aus dem Lande, die zur Haus- trunkbereitung und zum Viehfutter höchst nothwendig sind, und es kommt weiter, was ich dem Herrn Finanzminister

hingestellt, um dem italienischen Wein einen Absatz zu verschaffen. Ich erlaube mir da aus dem Fachberichte eines sehr angesehenen und wirklich in der Frage als com- petenten Fachmann geltenden Mannes, des Directors Mach von San Michele einen kurzen Satz anzuführen (lieSt:) „Die italienische Regierung entfaltet eine so energische Thätigkeit zur Hebung des italienischen Exportes nach allen Ländern, daß wir derselben die vollste und aufrichtige Be wunderung zollen müssen. Was hat sie nicht in den letzten

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