zent Weizenmehl und einem Zusatz von Mehl sorten aus anderen Getreidearten oder Legu minosen in einem Ausmaße von nicht mehr als 20 Prozent. Spezialteigwaren, hergestellt mit Glutin, Malz, Eiern, Grünzeug, Paradeis, Fleisch und Wei zenmehl, wie es in Nr. 1 angegeben ist.. Es können die Spezialteigwaren, die im Art. S les Gesetzes vom 22. Juni 1S33, Nr. 674, in Be tracht gezogen sind, weiter hergestellt werden. Für Spezialteigwaren für diätische Zwecke ist es er laubt, ausschließlich nur Grieß