Deutsche Bergbautätigkeit im Fürstentum Trient am Ausgang des Mittelalters : dargestellt auf Grund des Verleihbuchs der Bergrichter zu Trient (1489 - 1507)
, der „Wechsel', waren abzuliefern 13 . Ein nicht ausgeübtes Recht verfiel. Ein Bau, in dem die Arbeit durch gewisse Zeit ruhte, galt als „verlegen' und konnte weitergegeben werden. Durch diesen Betriebs zwang wollte man verhindern, daß einer Grubenrechte erwarb, die Baue aber still- stehen ließ. Ein Neufchurf, offen oder in Stollen, hatte nur drei Tage „Freiung'. War der Bau einmal mit Joch und Stempel versehen, dauerte die Frist vierzehn Tage. Hatte der regelmäßige Abbau begonnen
. Nur der Schlußabsatz über die „Taillung auff Paw' berichtet, wieviel Ertrag jedes „Neuntel' abgeworfen hak. Empfänger der Gchürfrechke find Leute aus allen Schichten, ausgesprochene Unter nehmer, die uns auch in der Schwazer Bergwerksgefchichke begegnen und jedenfalls 13 Übe r den Ausdruck „Wechsel' vgl. WormS, S. 2g ff. 14 Worms, S. 26, 57 und 79. 16 Wolfskron, S. ic, 182, 261, Worms, S. 28, 104 und Urkundenbeilage 2.