. Gesetzdekretes vom 16. Dez. là. Die progressive Stempelgebiihr auf im In» land ausgestellte und im Inland zahlbare Wech- sel wird wie folgt festgesetzt: Auf Wechsel mit Skadenz bis zu 4 Monaten: bis zu Lire 200.— Stempelgebiihr,Lire-.20; über Lire <l00.— bis K00.— Stempelgebiihr Lire —.60; iiber Lire K00.— bis 800.— Stempelgebiihr Lire —.80; iiber Lire LOA— bis 1000.— Stempelgebiihr Lire 1.—: fiir Summen iiber 1000 Lire öder vranktionen von 1000 Lire: fiir je 1000 Lire Lire 1.—. Bei Wechseln mit Skadenz
iiber 4 Monaien: bis zu 6 Monaten das Doppelte der progressiven imf Wechsel bis zu ^monatlicher Skadenz fest gesetzten Stempelgebiihr. Bei Wechseln mit Skadenz über 6 Monaten und jenen, die kein Datum und keine Skadenz anführen, das Vier fache der progressiven für Wechsel mit -tinonat- iicher Skadenz festgesetzten Stempelaebühr. Für Wechsel, deren Skadenz ein Monat nicht Merschreitet, die sich in den vom kgl. Gefetz- d-àte vom 14. Nov. I92K vorgesehenen Bedin gungen befind, ist die progressive
Stempelgebiihr im Mindestausmaß von Lire —.50 für e 1000 Lire oder Fraktion von 1000 Lire festge etzt. Außer der progressiven Stempelgebühr ist auf jeden Wechsel die fixe Onlttungsgebühr von Lire —.10 zu entrichten. Die progressive Stempelgebühr vermindert sich um die Hälfte bei Wechseln, die im Inlands ausgestellt werden und Im Auslande zahlbar sind. Sie wird gleichfalls auf die Hälfte redu ziert für jene Wechsel, die aus dem Auslande kommen und Im Ursprungslands einer ent sprechenden Gebühr unterliegen
. Wenn im Ur- fprungslando keinerlei Stempelgebühr entrichtet wurde, so unterliegen die ans dem Auslande komenden Wechsel der vollständigen progressiven Stempelaebühr. Für Wechsel und andere Handelseffekten, die auf Sicht oder befristete Sicht zahlbar sind, wird die progressive Stempelgebiihr im Sinne des Art. 30 des Geblihrengefetzes vom 30. Dezember IVA, Nr 3268, in Anwendung gebracht. Das Dekret bestimmt ferner, daß die mit fixer Gebiihrabgestemvelten Gebühren, die Formu lare mw die auf freiem Papier gedruckten
Ne» gilter, die derzeit In öffentlichen Aemtern oder bei Privaten vorhanden sind, noch weiter be- »iitzt werden können, vorausgesetzt, daß die Differenz der Stempelgebühr durch Anbringung von Stempelmarken ergänzt wird, die von den Negisterämtersi cd er direkt von den Parteien annulliert werden können. , Obige Bestimmungen treten mit 1. April 1930 in Kraft, ausgenommen die Bestimungen über die progressiven Stempelarvühren der Wechsel und anderer Handelseffekten, die mit 1. Juli 1930 in Kraft treten