«elche die Hypothek bestellt oder die Bormerknug als gerechtfertigt «klärt wurde. - Dieselbe Gebühr ist auch von einfachen «ccepten in dem Falle zu entrichten, wenn im Contexte des Wechsel» derAcceptant zur Bestellung einer bestimmten unbeweglichen Sache als Pfand oder Afterpfand auf. gefordert wurde. Nur dann, wenn für da» Indossament oder die Bürgschaft selbst schon die Gebühr nach Scala II entfällt (Z 11 >, unterliegt die in deren Texte aufge nommene EinverleibnngS-, Bormerkungs- oder Recht
- fertigungSerklärnng keiner weiteren Gebühr. 8 13. Die Gebühr für im Jnlande ausgestellte Wechsel ist, bevor auf das zum Wechsel bestimmte Dapier eine Parteiensertignn> gesetzt wird, — jene für im Auslande ausgestellte Wechsel aber, bevor 'der Wechsel im Jnlande in Unilauf gesetzt wird (8 10), und wenn der Wechsel nicht ausschließlich im Auslande zahlbar ist. jcdeiisalls vor Ablauf von vierzehn Tagen nach dessen Uebertragung in das Inland zu entrichten. Z 14. Der Stempelpflicht von Wechseln kann nur aus folgende
Art entsprochen werden: Durch Verwendung der gestempelten amtlichen Blankette L. bei Verwendung von amtlichen, den Gebühren- betrag aber nicht vollständig deckenden Blanketten, dann von anderen Blanketten oder bei Aus fertigung von Wechseln ohne Benützung eines BlanketteS, dadurch, daß die der entfallenden Gebühr, eventuell der Ergänznngsgebnhr, ent sprechenden Stempelmarken auf der Rückseite des zum Wechsel zu verwendenden Papieres vor der Ausfertigung des Wechsels befestigt
unterlegenen Wechsel handelt (8s 5, 7, 3 und 9), so sind die der CrgänzungS- gebühr entsprechenden Stempelmarken vor den» diese Gebühr begründenden Gebrauche oder vor Eintritt deS diese Gebühr begründenden UmstandeS oder Zeitpunktes auf der Rückseite deS Wechsels zu befestigen; wird hiebe! die Gebühre»- ergänzung durch die Ueberrcichunz des Wechsels bei Gericht begründet (88 7 und 9), so ist die amtliche Ueberstempelnng tnrch das Gericht vor zunehmen, außer diesem.Falle aber obliegt eS der Partei nnter
» (Z8 5, 7, 8 und 9), bei einen« der znr Gebührenbemessung bestimmten Aemter unmittelbar entrichtet weiden, in wekHew Falle deren Entrichtung von diesem Amte auf dem Wechsel, rücksichtlich auf dem zn», Wechsel bestimmten Papiere, bestätigt wird, k'. Die Gebühr für Prolongationen (8 6), dann für stempelpslichtige, dem Wechsel beigesetzte Erklärungen (88 11 und 12) ist, wenn nicht wegen der 25 fl. übersteigenden Höhe der Gebühr deren unmittelbare Entrichtung nach dem Absätze IZ eintritt, entweder auf die im Absätze I! festgesetzte Art