unter Aufbürdung der abzu trennenden Kosten auf die Staatskasse. Die Ange klagten Frick, Rohm, Brückner, Wagner und P e r n e t whalten wegen Beihilfe ein Jahr und drei Monate Festung, 100 Goldmark Geld strafe, eventuell zehn Tage Festungshaft. Ferner werden sie zur Tragung der,Kosten verurteilt. Die sen fünf Verurteilten wird für den Strafrest mit sofortiger Wirksamkeit eine Bewährungsfrist bis 1. April 1928 gewährt. Sämtlichen Angeklagten wird die Untersuchungshaft eingerechnet, und zwar Hitler vier Monate
und zwei Wochen, Weber vier Monate und drei Wochen, Kriebel und Pöhner je zwei Monate und zwei Wochen, Brückner vier Mo nate und eine Woche, Rohm und Frick je vier Mo nate und drei Wochen. Perneth und Wagner je zwei Monate und drei Wochen. Die Haftanord nung gegen Frick, Röhm und Brückner wird aufge hoben. Das Urteil wurde vom Publikum ohne Kundgebung entgegengenommen. Das Urteil be ziehungsweise die Freisprechung erfolgte, wie der Vorsitzende mitteilte. mit vier Stimmen. . Eine gewundene
nicht zum gesetzlichen Tatbestände des Hochverrates. Jedenfalls war durch die im Bürger bräukeller erklärte Ab- und Neueinsetzung .der Re gierung der Anfang zur Ausführung des Unterneh mens gemacht. Das Gericht gesteht aber den Angeklagten zu, daß sie mit Ausnahme von Pernet, Wagner und Ludendorss bis kurz vor dem 8. November der Mei nung waren, daß auch Kahr, Lossow und Seister einen Marsch nach Berlin beabsichtigen. Nach der Ueberzeugung des Gerichtes unterließ es auch kei nem Zweifel, daß die Angeklagten
. Auch der Angeklagte Wagner ist des Ver dachtes der Beihilfe zum Hochverrat schuldig. Nach Ueberzeugung des Gerichtes ist es sicher wahr, wenn Ludendorss behauptet, wie er am Abend des 8. No vember in den Bürgevbräukeller geholt wurde, habe er nichts anderes gedacht, als daß nun der Ge danke der Reichsdiktatur im Kahrschen Sinne greif bare Gestalt angenommen habe. Hochverrat liegt aus Seite Ludendorsfs nicht vor, auch nicht Beihilfe, weshalb Ludendorss freizusprechen war. Auch das Gericht ist zur Ueberzeugung