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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 1 di 8
Data: 11.04.1908
Descrizione fisica: 8
K 5.—. Sämtliche Bestellungen, Abonnementsgelder rc. sind an die Administration nach Imst zu richten, alle schriftlichen Bei träge und Fragen dagegen an die Redaktion des „Tiroler Genreindeblatt" in Innsbruck, Landhaus. Die Gemeinde-Orönuiig für Tivsl vorn 9. Jänner {866 und die Ge meinde - Ordnung von Vorarlberg vom 2 \. September J90^. (Fortsetzung.) Der § 80 der G. D. für Vorarlberg hat folgenden Wortlaut: „Der Bestimmung des § 79 unbeschadet, ist zur Einführung neuer Auflagen und Abgaben

, welche in die Kategorie der Zuschläge zu den direkten Steuern oder zur Verzehrungssteuer nicht gehören, sowie zur Erhöhung schon bestehender Auflagen und Abgaben dieser Art ein Landesgesetz erforderlich. Für Tirol findet sich eine analoge Bestimmung im 8 79, nur ist dort ein Allerhöchst genehmigter Landtagsbeschluß, und wenn der Landtag nicht ver sammelt ist, ein Allerhöchst genehmigter Beschluß des Landesausschusses erforderlich. Der § 81 der G. 0. für Vorarlberg enthält analoge Bestimmungen über die Hand- und Zug

dienste wie der 8 78 der G. 0. für Tirol. Im zweiten Absätze des 8 81 der G. O. für Vorarlberg ist jedoch folgende Bestimmung ausge nommen : „Diese Dienste sind in Geld abzuschätzen; insoweit nicht in einzelnen Gemeinden besondere giltige Uebun- gen hinsichtlich der Verteilung solcher Dienste bestehen, hat dieselbe in jenen Gemeinden, in welchen die Vermögenssteuer eingehoben wird, nach Maß gabe der Bestimmungen des § 79, sonst aber nach Maßstabe der direkten Steuern (§ 74) zu geschehen

." Der 8 81 der G. O. für Tirol bezüglich der Einhebung der Sterurzuschläge und anderen Geld leistungen ist gleichlautend wie der § 82 der G. O. für Vorarlberg. Dasselbe gilt bezüglich § 82 für Tirol und 83 für Vorarlberg betreffs der Konkur renzen. Sechstes Hauptstiick. Von der Vereinigung der Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung oder zur Besorgung gemeinschaftlicher An gelegenheiten. §8 84 und 85 der G. O. für Vorarlberg sind gleichlautend wie die 88 83 und 84 für Tirol. Nur ist bei Vorarlberg, bezüglich

der gemeinschaftlichen Ge schäftsführung mehrerer Gemeinden die Genehmigung der Statthalterei vom Einverständnisse des Landesausschusses abhängig, während bei Tirol die Statthalterei den Landesausschuß nur zu vernehmen hat. Die im 8 86 der G. O. für Vorarlberg ent haltenen nachfolgenden Bestimmungen kennt die tirolische G. O. nicht. Sie lauten: „Die Besorgung der aus alten Ger.ich.ts- verbänden herrührenden gemeinschaftlichen Ange legenheiten mehrerer Gemeinden und die Verwaltung dieses gemeinschaftlichen Vermögens

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 1 di 8
Data: 14.03.1908
Descrizione fisica: 8
Bestellungen, Abonnementsgelder rc. sind an die Administration nach Imst zu richten, alle schriftlichen Bei träge und Fragen dagegen an die Redaktion -es „Tiroler Gemeindeblatt" in Innsbruck, Lan-Hans. Die Gemeiir-e-Or-iirrirg für Tirol vom 9. Jänner J866 und die Ge meinde- Ordnung von Vorarlberg vom 2 \♦ September J(90^. (II. Fortsetzung.) Der § 42 ist gleichlautend, nur ist als Schlußsatz bei Vorarlberg noch die Bestimmung getroffen: „Vor der Abstimmung haben sie aber abzutteten

." Der 8 43 hat in der G.-O. für Vorarlberg im ersten Absatz dieselbe Bestimmung, wie sie die Tiroler G.-O. enthält. Im weiteren sind aber noch folgende zwei Absätze angehängt: „Sind auf diese Weise so viele Mitglieder des Ausschusses befangen, daß derselbe keinen gütigen Beschluß faffen kann, und kann aus denselben Gründen auch durch die Einberufung der Ersatzmänner an die Stelle der befangenen Ausschußmänner die Be schlußfähigkeit nicht erzielt werden, so ist der Der- handlungsgegenstand an den LandeSauSschuß zu leiten

, welcher hierüber Beschluß zu faffen hat." „Die bloße Rückwirkung einer alle Gemeindemit glieder oder einzelne Gruppen derselben oder die Be wohner einzelner Gemeindeteile betreffende Maßnahme auf die Jntereffen deS einzelnen ist nicht al» ein privat- rechtliche» Jntereffe anzusehen." Während der 8 44 in beiden G.-O. gleichlautend ist, hat der 8 45 der G.-O. für Vorarlberg gegen über jenem für Tirol eine etwa» abweichende Stilisier ung, er lautet: „Zu einem gütigen Beschluffe ist die absolute Stimmenmehrheit

sämtlicher anwesenden G e- meindevertreter erforderlich. Die Stimmgebung erfolgt in der Regel durch Auffiehen oder Sitzen bleiben. Dieselbe kann jedoch infolge Beschlüsse» des Ausschusses mündlich oder schriftlich oder in anderer angemessener Weise vorgenommen werden. Wahlen, Verleihungen und Besetzungen sind immer durch Stimmzettel vorzunehmen, außer, eS würden sich die anwesenden Gemeindevertreter ausnahmslos für eine andere Art der Abstimmung aussprechen." Man sieht, daß in der G.-O. für Vorarlberg

die in der Tiroler G.-O. enthaltenen Bestimmungen betreffs der Stimmabgabe des Vorsitzenden und der eventuellen Stimmengleichheit gar keine Berücksichtigung finden. Im 8 46 ist bei der G.-O. für Vorarlberg auch daS Gemeinde-J n v e n t a r außer der Gemeinderechnung und dem Gemeindeprälimiare genannt, bezüglich der Verhandlung immer die Öffentlichkeit der Sitz ung zu beobachten ist. Bei Ruhestörungen im Zuhörer raume ist der Vorsitzende berechtigt, die Ruhestörer entfernen zu lassen und nötigenfalls den Zuhörer

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 2 di 8
Data: 08.02.1908
Descrizione fisica: 8
, welche das Eigentum unbeweglicher Güter von einem Gemeindmitgliede in auf- oder ab steigender Verwandtschaft erworben haben. Eine Bestimmung, die den jetzigen Zeiten wohl nicht mehr entspricht. Der § 7 der G.-O. von Vorarlberg verweist wie der 8 8 der G.-O. von Tirol auf die durch die Ge setze vom 3. Dezember 1863 R-G.-Bl. Nr. 105 und vom 5. Dezember 1896 N.-G.-Bl. Nr. 222 geregelten Heimatsverhältnisse. Der § 8 der G.-O. für Vorarlberg behandelt wie der ß 9 der G.-O. für Tirol das Bürger- und Ehrenbürgerrecht

. Bezüglich des letzteren sind die Bestimmungen gleich. Bezüglich des Bürgerrechtes jedoch hat die G.-O. für Vorarlberg einige verschiedene Bestimmungen und zwar: „Die Gemeindeangehörigen (§ 6, Abs. 1) sind entweder nur heimatberechtigt oder auf Grund von Ab stammung oder Verleihung auch Bürg er der Gemeinde. Mit dem Heimatrecht erlischt zugleich das Bürger recht. Wrrd eine Person in einer Gemeinde heimat berechtiget. m der sie einmal bas Bürgerrecht hatte, so erlängi Mit dem Heimatrechte

auch wieder das Bürgerrecht. Der Gemeinde steht es frei, dem Ansuchen um Verleihung des Bürgerrechtes zu willfahren oder dasselbe abzuweisen. An jenen besonderen Rechten, welche bisher nach giltiger Uebung oder Statut den Bürgern einer Ge meinde Vorbehalten waren, wird nichts geändert." Der § 9 der G.-O. für Vorarlberg weist wie der § 10 der tirolischen G.-O. den Gemeinde an gehört gen das Recht auf Anspruch auf Armenversorgung zu Im Uebrigen sind die Gemeindean g eh öligen und die Gemeindegenossen, unbeschadet

der den Bürgern zu stehenden besonderen Ansprüche in der Gemeinde gleich- berechtigt. Die Ehrenbürger haben nach der G.-O von Vorarlberg die Rechte der Gemeinde angehörigen, ohne deren Verpflichtungen zu teilen, während nach der tirolischen G.-O. die Ehrenbürger und Ehrenmit glieder, welch' letztere die G-O. von Vorarlberg nicht kennt, nur die Rechte der Gemeinde Mitglied er haben. Der § 10 der G.-O. für Vorarlberg enthält ana loge Bestimmungen wie der § 11 der tirolischen G.-O. nur sind bei Vorarlberg

diese Bestimmungen auch auf die Gemeinde ge noss en ausgedehnt, während bei Tirol nur von den Auswärtigen die Rede ist. Gegen eine bezügliche Verfügung der Gemeinde ist in der G.-O. für Vorarlberg eine Rekursfrist von 14 Tagen festgestellt. Der Z 11 der G.-O. für Vorarlberg ist gleich lautend mit § 12 der G.-O. für Tirol. (Forts, folgt). Irrv Frage öer Entfernung des Baumes von dev Nachbargrenze. (Erkenntniß vom 22. Febr. 1907, Z. 1717.) Gegen die Bewilligung zur Erbauung einer Gärtner wohnung, verbunden

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Pagina 1 di 8
Data: 23.02.1908
Descrizione fisica: 8
» jährig K 2.50, ganzjährig K 5.—. Sämtliche Bestellungen, Abonnementsgelder rc. sind an die Administration nach Imst zu richten, alle schriftlichen Bei träge und Fragen dagegen an die Redaktion -es „Tiroler Gemein-eblatt" in Innsbruck, Tan-Hans. Die Geineinöe-Ov-niiirg für Tirol vom 9. Jänner 1(866 und die Ge meinde-Ordnung r>sn Vorarlberg vom 2\* September J90% (I. Fortsetzung.) III. Hauptstück. Bon der Gemeindevertretung. 8 12 der G.-O. für Vorarlberg ist gleichlautend

mit dem ß 13 der G.-O. für Tirol, nur ist an Stelle der Gemeindevorstehung die Bezeichnung Gemeinde- verstand gewählt. Der § 13 der G.-O. für Vorarlberg bestimmt die Anzahl der Gemeinde-Ausschußmitglieder in der gleichen Weise wie 8 14 der Tiroler G.-O. Der § 14 der G.-O. von Vorarlberg und der § 15 der G.-O. von Tirol ist im ersten Absätze gleichlautend. Die Bestimmung der tirolischen G.-O., daß die Zahl der Ersatzmänner, wenn dieselbe durch die Zahl der Wahlkörper nicht teilbar ist, auf die nächste hiedurch teilbare Zahl

erhöht werden muß, ist in der vorarlbergischen G.-O. nicht enthalten. Der § 16 der G.-O. von Tirol ist in der G.-O. für Vorarlberg in die §§ 15 und 16 aufgeteilt und gleichlautend bis auf die Bestimmung der Zahl der G emeind eräte. I n T i r o l lautet die Bestimmung: „Die Gemeinde vorstehung besteht aus dem Gemeindevorsteher (in Städten und Märkten Bürgermeister) und aus mindesten» 2 Gemeinderäten." In Vorarlberg bestimmt der § 15 erster Absatz folgendes: „Der Gemeindevorstand besteht

G.-O. abweichende Bestimmungen u. zw. „Militärpersonen, welche nicht in aktiver Dienstleistung stehen" dann „Diejenigen, welche in 3 aufeinander folgenden Wahlperioden als Xusschuß oder Ersatzmänner wirksam waren, bloß für die nächste Wahlperiode und „Diejenigen, welche vermöge ihrer ordentlichen Beschäftigung häufig oder doch lang, Zeit in jedem Jahre au» der Gemeinde abwesend find." Das Recht, die Wahl in den Gemeind evor- stand abzulehnen, hat nach der G.-O. für Vorarlberg auch derjenige, welcher die Stelle

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Pagina 2 di 8
Data: 23.02.1908
Descrizione fisica: 8
Vorarlberg unter Punkt 7 noch speziell die Ueber- wachung der Wirts- und Schankgewerbe und der Sperrstunde angeführt. Die 88 28 und 29 sind gleichlautend. Im § 30 ist unter den Gegenständen, .welche be züglich des Haushaltes der Gemeinde der Be ratung und Beschlußfassung des Ausschuffes unterliegen, in der G.-O. für Vorarlberg unter Punkt 6 folgende Bestimmung ausgenommen: „Die Bewilligung zur An strengung von Rechtsstreiten und zur Abstehung von denselben, die Bestätigung der Vergleiche

zur Beilegung von Rechtsstreiten; die Bestellung von Rechtsvertretern". Im § 31 sind in der G.-O. für Vorarlberg die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der' Gemeindebeamten und Diener berücksichtigt, was in der tirolischen Ge meindeordnung nicht der Fall ist. 8 32 ist gleichlautend. Der § 33 ist betreffs der ferneren Wirksamkeit des Ausschusses gegenüber den diesbezüglichen Bestimmungen der tirolischen G.-O. weitgreifender und nimmt insbesondere auf das Heimatsgesetz vom Jahre 1896 entsprechend Rücksicht

ist von der k. k. Statthalterei im Einverständnisse mit dem Landesausschuffe zu fällen. Wird über das Maß der Entschädigung kein Einverständnis erzielt, so ist dieselbe im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen." Im 8 35 betreffend die Armenversorgung ist in der G.-O. für Vorarlberg die Mitwirkung des A r m e n r a t 18 nachMaßgabe desArmengesetzes vorgesehen. Der § 36 betrifft die Wahl der Vertrauensmänner für die Gemeindevermittlungsämter, wofür zwar ein Reichsgesetz vom 27. Februar 1907

die G.-O. von Vorarlberg, daß dieselben in der Weise zusammenzusetzen sind, daß die von jedem Wahlkörper gewählten Mitglieder des Ge meindeausschusses immer durch mindestens je ein Mit glied in den einzelnen Kommissionen vertreten ist. Auch legt der genannte 8 39 dem Ausschuffe die Ver pflichtung auf, öfter im Laufe des Jahres die Ge- meindekaffa und die sonstigen in der Verwaltung der Gemeinde befindlichen Kaffen untersuchen zu laffen. lieber jede solche Untersuchung ist ein Protokoll auf zunehmen

, in welchem das Ergebnis der Untersuchung darzustellen ist. Der 8 40 der G.-O. von Vorarlberg ist gegenüber jenem von Tirol in seinen bezüglichen Bestimmungen viel detaillierter. Bezüglich der Einberufung zur S i tz u n g ist in Vorarlberg folgendeBestimmung getroffen: „Die Berufung zu einer Sitzung hat durch den Gemeindevorsteher oder in Verhinderung desselben durch seinen Stellvertreter in der Weise zu erfolgen, daß die einzelnen Ausschußmitglieder oder, falls dieselben nicht zu Hause angetroffen

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Pagina 2 di 8
Data: 28.03.1908
Descrizione fisica: 8
Desgleichen erscheinen im 8 7 2 der G.-O. für Vorarlberg folgende in der G.-O. für Tirol nicht ent haltene Bestimmungen. Dieser § hat folgenden Wortlaut: „Ausgaben für Einrichtungen, die nur dem Orte und seinen Bewohnern nützen können, wie z B.- für öffentliche Brunnen- und Wasserleitungen für den Ort, für Straßenbeleuchtung, für Pflasterung usw., ferner für Dienstverrichtungen, die nur im Interesse des Ortes liegen, wie z. B. für den Nachtwächter im Orte, sind auf die Ortsbewohner aufzuteilen

werden können." Der § 73 der G.-O. für Vorarlberg deckt sich in seinem Wortlaute mit dem § 71 der G.-O. für Tirol, nur sind nn Punkte 3 noch die Arbeiten neben den Diensten für Gemeindeerfordernisse speziell erwähnt. Der erste Absatz des 8 74 der G.-O. für Vorarlberg ist im Inhalte dem 8 72 für Tirol gleich, im zweiten Absätze ergänzt er sich jedoch durch nachstehenden Punkt: „Zu einem auf die einzelnen Gattungen der direkten Steuern mit verschiedenen Prozenten umzulegenden Gemeindezuschläge ist die Zustimmung des Landesausschusses

. G.-O. für Vorarlberg keine Geltung haben. Auch der 8 76 G.-O. für Vorarlberg betreffend die Abstimmung der Steuerpflichtigen er scheint gegenüber dem bezüglichen § 75 der G.-O für Tirol in seinen wesentlichen Teilen geändert. Er lautet folgendermaßen: „Für neue Erwerbungen und Unternehmungen welche zunächst die Vermehrung der Gemeinde-Ein künfte zum Zwecke haben, sowie zur Tilgung und Verzinsung eines behufs solcher Erwerbungen oder Unternehmungen aufzunehmenden Darlehens kann der Ausschuß Steuerzuschläge

ist die Bestimmung des unmittelbar vor hergehenden Absatzes ausdrücklich aufzunehmen. Bezüglich der -Vertretung der Wahlberechtigten gelten die §8 4 bis 8 der Gemeinde-Wahlordnung. Die vorstehenden Bestimmungen haben auf die in 8 2 und 3 dieses Gesetzes bezeichneten Gemeinde beschlüsse sinngemäße Anwendung zu finden." Der § 77 für Vorarlberg korrespondiert mit 8 76 der G.-O für Tirol. Der 8 78 der G.-O. für Vorarlberg lautet: „Zuschläge, welche 15 0 P erzent der direkten Steuern oder 15 Perzent

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Pagina 2 di 8
Data: 11.04.1908
Descrizione fisica: 8
schufses unterzogen werden müffen, folgende 2 Punkte bezeichnet: 1. „Veräußerung, Verpfändung oder bleibende Belastung einer zum Stammvermögen oder Stammgute der Gemeinde oder ihrer Anstalten gehörigen Sache bis zum Werte von lOOu Kr. 2. Dre Aufnahme eines Darlehens oder die Ueber- nahme einer Haftung bis zum doppelten Betrage des nach lOjährigem Durchschnitte ermittelten jährlichen Bedarfes." In der G O. für Vorarlberg erscheinen im § 88 hlefür folgende Punkte Vorbehalten

ist auf der Zahlungsbestätigung ersichtlich zu machen." In der G. O. von Tirol ist im § 87 die Be stimmung ausgenommen, daß Beschlüsse des Gemeinde ausschusses, welche in den im § 86 bezeichneten An gelegenheiten das im Punkt 1 und 2 festgesetzte Aus maß überschreiten, sowie auch die Verteilung der Jahresüberschüsse unter die Gemeindemitglieder be dürfen der Genehmigung des Landtages oder in drin genden Fällen des Landesausschusses." Diese Bestimmung entfällt für Vorarlberg, da im § 88 der G. O. kein Ausmaß festgesetzt

ist. Der § 89 der G. O. ist im ganzen und großen dem § 88 der G. D. für Tirol gleichlautend, nur enthält Vorarlberg zwei von der Tiroler G. O. ab weichende Bestimmungen, nämlich: „Zu diesem Behufs find die Beschlüsse des Ge meindeausschusses in ortsüblicher Weise durch An schlag oder öffentliche Kundmachung zu mrlautbaren. Eine spezielle Verständigung der Partei hat nur in allen jenen Fällen zu erfolgen, wenn der Beschluß des Gemeindeausschuffes eine Entscheidung über eine seitens der Partei ergangene Eingabe darstellt." Für Tirol

gilt die Bestimmung, daß die Erledigungen den Beteiligten zuzumitteln sind. Nach 8 90 der G. O. für Vorarlberg kann der Landesausschuß Mitglieder des Gemeindevorstandes und des Gemeindeausschusses, welche ihre Pflichten in den Geschäften des selbständigen Wirkungskreises verletzen, mit Ordnungsstrafen bis zu 2 0 0 Kr. be legen, welche in den Lokalarmenfond zu fließen haben und über Einschreiten des Landesausschusses von der politischen Bezirksbehörde wie andere Geldbußen einzubringen

sind. In der G. O. für Tirol ist im § 89 die Ordnungsstrafe nur bis 4 0 Kr. bestimmt, womit Mitglieder der Gemeindevorstehung belegt werden können. In Vorarlberg stehen dem Landesausschusse die selben Befugnisse auch gegen ausgetretene Mitglieder des Gemeindevo rst an d e s und des Gemeinde au s- schusses zu dem Ende zu, um dieselben zur Amts übergabe, zur Legung der für den Zeitraum noch aus ständigen Rechnungen und zur Erfüllung der ihnen sonst aus ihrem Amte auferlegten Verpflichtungen zu verhalten. Bei groben

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Pagina 1 di 8
Data: 08.02.1908
Descrizione fisica: 8
jährig K 2.50, ganzjährig K 5.—. Sämtliche Bestellungen, Abonnementsgelder rc. sind an die Administration nach Imst zu richten, alle schriftlichen Bei träge und Fragen dagegen an die Redaktion des „Tiroler Geineindeblatt" in Innsbruck, Landhaus. Die Gemeinde-Ordnung für Tirol vorn 9. Jänner 1(866 und die neue Gemeinde-Ordnung von Vorarlberg vom 2 \► Le^t. 1(90^. Wir haben des öftern schon darauf hingewiesen, daß eine Aenderung der bestehenden tirolischen Gemeinde- Ordnung bezw. ein neues Gesetz

hierüber eine dringende Notwendigkeit ist, und sich der Gemeinde-Ausschuß des letzten Landtages bereits mit dieser Frage beschäftiget hat. CS sei hier nun im Folgenden ein Vergleich ge zogen, zwischen der tirolischen Gemeindeordnung und jener für Vorarlberg, welche mit 1. Jänner 1905 in Wirksamkeit getreten ist, und womit die Gemeinde- Ordnuna vom 22. April 1864, sowie alle zu derselben nachträglich erlassenen Abänderungsgesetze außer Kraft gesetzt wurden. Der § 1 ist bei beiden Gemeindeordnungen

gleich. Im ß 2 ist in der tirolischen G.-O. bezüglich der Vereinigung von Ortsgemeinden die Bewilligung l es Landtages und, wenn dieser nicht versammelt ist, des Landes-Ausschusses vorgesehen. In der G.-O. von Vorarlberg ist hiebei von der Bewilligung des Land tages keine Rede, sondern ist ledigl'ch die Bewilligung des Landes-Ausschusses gesetzlich normiert. Weiters finden sich in der G -O. von Vorarlberg bei diesem § noch folgende zwei Absätze: Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes

hinzielenden Gemeinde aus- schuß beschlüsie unterliegen der Genehmigung durch Ge mein d e b e s ch l ü s s e. Der § 4 der tirolischen G.-O., in welcher von der Trennung der Parzellen von Gemeinden die Sprache ist, entfällt in der vorarlbergischen G. O. ganz, weil er schon im § 2 entsprechende Berücksichtigung gefunden. Der § 4 der G.-O. von Vorarlberg korrespondiert mit dem 8 5 der G.-O. von Tirol, jedoch ist in dem selben, wie in 8 2, die Bewilligung des Landtages fallen gelassen. Der erwähnte 8 4 Irr

" während in der vorarlbergischen G.-O. „Von den Gemeinde mitgliedern" gesprochen wird. Der § 6 der G.-O. für Vorarlberg hat gegen wärtig folgenden Wortlaut: Die Mitglieder einer Gemeinde sind: 1. G emeind eange hörige; das sind diejenigen Personen, welche in der Gemeinde hermal bere chtigt sind; 2. Gemeind egenossen; das sind solche Per sonen, welche, ohne in der Gemeinde heimat berechtigt zu sein, im Gebiete derselben einen Haus- oder Grundbesitz haben, oder von einem in der Gemeinde selbständig betriebenen Ge werbe

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 2 di 8
Data: 14.03.1908
Descrizione fisica: 8
binnen acht Tagen bekannt zu geben, falls sie aber den Beschluß gleichfalls zu beanstanden findet, nach % 93 vorzugehen hat. In der Tiroler G.-O. ist diese Be stimmung nicht enthalten, dagegen die gleichzeitige Ver ständigung de? Landes-Ausschufies vorgesehen. Diesfalls sagt der § 53 der G.-O. für Vorarlberg: „Würde der Beschluß deS Gemeindeausschusses der Gemeinde einen wesentlichen Nachteil zufügen, so hat der Gemeinde- Vorsteher ebenfalls mit dessen Vollziehung innezuhalten

und denselben binnen acht Tagen mit seinen Bedenken dem Landesausschusse vorzulegen, welcher den Be schluß, wenn er die Bedenken für begründet erachtet, außer Kraft setzen kann." Der tz 54 der G.-O. für Vorarlberg besteht nur aus der auch in der Vorarlberger G.-O. im 2. Absätze enthaltenen Bestimmung betreffs Vornahme der frei willigen Versteigerungen, während, wie erwähnt, der erste Absatz des § 54 der G.-O. für Tirol bei Vor arlberg in Z 49 ausgenommen erscheint. Der ß 55 bezüglich Handhabung der Ortspolizei

ist im wesentlichen jenem der G.-O. für Tirol gleich. Die bei letzterer vorgesehene Anzeige an die „Bezirks vertretung" ist selbstredend nicht ausgenommen. Die 56 und 57 sind in beiden G -O. gleich: bei Vorarlberg ist bei letzterem § noch der Beisatz: „Das Straferkenntnis wird mit Stimmenmehrheit gefällt". Dasselbe gilt bezüglich der 88 58 und 59, bei welch' letzterem bei Vorarlberg betreffs der Verantwort lichkeit des Gemeindevorstehers usw. noch ein Schluß- Absatz folgenden Inhaltes beigefügt

, andere aber wieder fortbestehen läßt, ohne jedoch einen diesbezüglichen Hinweis zu machen. Bei einer Neuschaffuug einer G.-O. für Tirol wird daher gerade dieses Hauptstück einer ganz besonderen Durch arbeitung bedürfen. Der 8 60 der G.-O. für Tirol wird durch die in 8 2 bis 11 des Gesetzes vom 8. Juni 1892, L. G.- Bl. Nr. 17, ersetzt. Bei der G.-O. für Vorarlberg bestimmt der § 60: „Das gesamte bewegliche und un bewegliche Eigentum und sämtliche Gerechtsame der Ge meinde und ihrer Anstalten sind mittelst eines genauen

Inventars in Uebersicht zu halten. Die zum Stamm vermögen der Gemeinde gehörigen Wertpapiere sind zu vinkulieren und hat der Landes aus schuß nötigenfalls die Vinkulierung zu veran lassen. Jedem Gemeindemitgliede ist die Einsicht in das Inventar gestattet." Der 8 01 der G.-O. für Vorarlberg enthält im Wesentlichen dasselbe wie jener für Tirol. Als eine Schmälerung des Stammvermögens bezw. des Stamm gutes einer Gemeinde wird hierin noch besonders her vorgehoben, wenn hiezu gehörige Waldungen derart

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Pagina 8 di 8
Data: 30.01.1909
Descrizione fisica: 8
behördlich festzustellcn, ob die vor- bezcichneten maßgebenden Umstände vorhanden sind oder nicht. Herrn R. in K. (Pflanzenschutz.) Tirol und Vorarlberg haben, wie auch einige andere Kronländer, ein Gesetz Zum Schutze der Pflanze Edelweiß bezw. zur Erhaltung derselben. Da« diesbezügliche Gesetz für Tirol, datiert vom 7. August 1892, L.-G.-Bl. Nr. 24, für Vorarlberg vom 27. Jänner 1904, L.-G.-Bl. Nr. 18. Es wird dadurch folgendes bestimmt: 1. Das Ausheben oder AuSreißen der Edelweiß- pflanzen samt Wurzeln

, sowie daS Feilhalten und der Verkauf derselben ist verboten. Für wiffenschastliche Zwecke kann in Vorarlberg die Bewilligung hiezu von der Bezirkshauptmannschaft er teilt werden Auch sind im Garten gezogene Edrl- weißpflanzen in Vorarlberg von diesen Bestimmungen ausdrücklich ausgenommen. 2. Uebertretungen dieser Vorschriften werden von den politischen Behörden mit Geldstrafen von 3 biS 30 Kr. und im Wiederholungsfälle bis 100 Kr. belegt, eventuell mit Arrest bestraft. Die Pflanzen

sind zu beschlagnahmen. Die Geldstrafen flicßen in Tirol in den Armen fond in Vorarlberg in dm LandeSkulturfond. Hmts-Kouvert ^ in allen Grössen und Qualitäten 1(000 Stück inklusive Druck von A 6- an aufwärts sowie alle sonstigen Vrueksorten für Gemeinden liefert «iie Suckdruekerei Cgger, Imst. Einlaufprotokolle Sitzungsprotokolle Gemeinde-Tagebuch cbcuso Strafkartenverzeichnisfe Standesbücher für Aretine Taubstumme u. Geisteskrank« werden auch solid gebunden geliefert. Herausgeber und Verleger: Kurd Eichhorn

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 5 di 8
Data: 25.02.1911
Descrizione fisica: 8
, welcher durch den 8 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, auf 25 Perzent erhöht wurde. Der Punkt 12 der kais. Verordnung vorn 17. Mai 1859 enthält nachstehende Anordnung: „Von dem außerordentlichen Zuschläge zu den Gebühren von Zl/z und l 1 / 2 Perzent wegen Uebertragung des Eigentumes, Fruchtgenusies oder Gebrauchsrechtes unbeweglicher Sachen wird das Kronland Tirol und Vorarlberg in Be rücksichtigung der daselbst bestehenden besonderen Ver hältnisse ausgenommen." Der Punkt 12 dieser kais. Verordnung spricht

zwar nicht ausdrücklich vom Gebührenäquivalente, aber das Finanzministerium hat wiederholt ausgesprochen, daß in Tirol und Vorarlberg vom unbeweglichen Vermögen kein Zuschlag zum Gebührenäquivatente eingehoben werden dürfe, wie aus nachstehenden Erlässen der Innsbrucker Finanzlandesdirektion hervorgeht: Erlaß der Finanzlandesdirektion vom 18. August 1859, Nr. 8642. (Beilageblatt Seite 49.) „Ueber gestellte Anfraae hat das Finanzministerium mit Erlaß vom 10. August 1859, Z. 37.242-2226, bedeutet, daß im Kronlande

welchem der außerordentliche Zuschlag zu den Gebühren von 3 1 / 2 und 1 1 / 2 Perzent von der Uebertragung des Eigentums, Fruchtgenusies oder Ge brauchsrechtes unbeweglicher Sachen, somit auch zu dem die Stelle dieser Gebühren vertretendem Gebührenäqui valente in Tirol und Vorarlberg nicht einzuheben ist, durch das Gesetz vom 13. Dezember 1862 nicht auf gehoben wurde, so hat der § 2 dieses Gesetzes auf das daselbst nunmehr mit 3 Perzent einzuhebende Gebühren äquivalent keine Anwendung." Auf Grund dieser vorzitierten

Finanzministerial- erlässe wurde in Tirol und Vorarlberg zum Gebühren äquivalente vom unbeweglichen Vermögen der 25perzen- tige Zuschlag nicht mehr eingchoben. Durch das Gesetz vom 18. Juni 1901, RGBl. Nr. 74, wurden die Jmmobiliargcbühren von Vermögens übertragungen neu geregelt und im § 4 bestimmt, daß ein staatlicher Zuschlag zu diesen Gebühren nicht einzu heben ist. Vom Gebührenäquivalente spricht dieses Gesetz nicht, die kais. Verordnung vom 17. Mai 1859 wird gar nicht erwähnt, ebensowenig enthält

Gebühren drinnen, nur wird er nicht separat bemessen. Aber immerhin bleibt die Tatsache bestehen, daß nach dem neuen Ge setze Tirol und Vorarlberg hinsichtlich der Jmmobiliar gebühren (wenn man von der Allerhöchsten Entschlie ßung vom 11. Jänner 1860, die auf das Gebühren äquivalent keine Anwendung hat, absiebt) gegenwärtig keine Begünstigung genießt. Der Punkt 12 der kais. Verordnung vom 17. Mai 1859 ist nach Ansicht einiger Finanzjuristen, wenn auch nicht ausdrücklich, doch stillschweigend außer

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Tiroler Grenzbote
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Pagina 5 di 12
Data: 30.01.1904
Descrizione fisica: 12
für gewerbliche Fortbildungsschulen in Tirol und Vorarlberg an der k. k. Staatsgewerbe- schule in Innsbruck im Sommersemester 1904 genehmigt. Der Kurs dauert vom 1. März bis Ende Juli 1904 und es darf die Anzahl der Frequentanten nicht mehr als sechs betragen. Von der Teilnahme an diesem Kurse sind solche Personen ausgeschlossen, welche die Ferialkurse in den Jahren 1886 und 1887 oder die 5monatlichen Heran bildungskurse in den Jahren 1889. 1890, 1891, 1893, 1895, 1899 und 1901 besucht haben. Die Auswahl

der Frequentanten erfolgt über Vorschlag der Direktion der k. k. StaatSgewerbeschule in Innsbruck durch die k. k. Statthalterei. Die Gesuche um Zu- laflung zu diesem Kurse sind bis längstens 10. Februar 1904 im vorgeschriebenen Dienstwege bei der k. k. Statthalierei einzubringen. Für die für diesen Kurs einzuberufenden Lehrer aus Tirol und Vorarlberg wird die Beurlaubung, dann ihre Unterstützung derart rechtzeitig erwirkt werden, daß die Frequentanten zum Fortbildungskurse recht zeitig eintreffen

können. Innsbruck, am 13. Jänner 1904. K. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg. Kundmachung. Nachstehend werden die Namen der Mitglieder und Stellvertreter der Erwerbsteuer-Kommissionen für die Steuergesellschaft III. bezw. IV. Klasse des Veran lagungsbezirkes Kufstein nach dem Stande für die vierte Veranlagungsperiode 1904/5 zur Kenntnis der Steuer träger gebracht. I. Krrverbesseuerkommissiorr für die Sterrergeseüschaft m. Masse. a) Mitglieder: Herr Flock Josef, Privat in Kundl. „ Hassauer Johann Karl

der k. k. Telegraphenlinien- sektion V in Bozen und für Vorarlberg u. Liechten stein der k. t Telegraphenliniensektion III in Feldkirch, übertragen. Sohin sind fortan Beitrittserklärungen, Ansuchen um Stationsverlegungen und um die Anbringung von Telephontischapparaten und wegen Beistellung und Instandhaltung von Nebenapparaten, Wünsche wegen Behebung von Gebrechen an den Apparaten bei den Abonnentenstativnen bei diesen Liniensektionen, Gesuche um die Uebertragung von Abonnentenstationen, Kündig ungen solcher Stationen

- und Telegraphen - Direktion für Tirol und Vorarlberg. Der k. k. Hofrat und Vorstand: D r. T r n k a m. p. Geschäfiszahl 8 38/3 26 Erstes Edikt im Versteigerungs- Verfahren. Es wird hiemit kundgemacht, daß auf Antrag des Herrn Dr. Otto Hämmerle, Advokat in Kufstein als Masseverwalter die zwangsweise Versteigerung der unten beschriebenen, zur Konkursmasse des Nachlasses der Kath. Witwe Rest, geb. Lambacher, gehörigen Liegenschaften bewilligt worden ist. Alle Personen, welche dingliche Rechte (Eigentum

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Tiroler Grenzbote
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Pagina 7 di 8
Data: 31.05.1905
Descrizione fisica: 8
-Nr. 2 während der Ge schäftsstunden eingesehen werden. Beschreibung der zu versteigernden Liegenschaften: Dos Zugehör besteht aus Wirthschafts- und Zimmer einrichtungsgegenständen und Baumannsgeräten. K. k. Bezirksgericht Rattenberg am 24. Mai 1905. S ch i e st l. Nr. 21048 Notiz. Telegraphenwesen in Tirol, Vorarlberg und Liechtenstein im Jahre 1904. Im Jahre 1904 wurden im Bereiche der k. k. Post- und Telegraphen-Direktion für Tirol und Vorarlberg 22 mit bereits bestehenden k. k. Postämtern vereinigte Staats-Telegraphenämter

u. zw. in Altenstadt, Balzers, Dalaas, Jungholz, Kemelbach, Landro (ganzjährig), Lauterach, Mühlau, Mutters, Nendeln, Olang, Patsch, Pians, Ridnaun (ganzjähr.), Roopen, Schaan, Sonntag, Triefen, Varone, Villagrande, Villnöß und Wolfurt neu errichtet. Mit Ende des Jahres 1904 bestanden in Tirol, Vorarlberg und Liechtenstein 444 k. k. Post ämter, von welchen 334 mit dem Telegraphendienste vereinigt sind. Hievon sind 28 ärarische Postämter mit dem Telegraphendienste kombiniert, 225 nichtärarische Postämter

August 1904 zu bewältigen, in welchem bei sämtlichen Staats- Telegraphenämtern zusammengenommen 511.328 (im Jahre 1903 430.104) Telegramme beamtshandelt wurden. An diesem Verkehre waren hauptsächlich die Aemter: Innsbruck 1 Bozen 1 Trient 1 Meran Bregenz Toblach 2 mit 229.002 51.611 33.556 17.473 16.919 15.084 (1903 (1903 (1903 (1903 (1903 (1903 186.331) 47.893) 27.954) 12.967) 15.484) 13.577) Telegrammen beteiligt. K. k. Post- und Telegraphen-Direktion für Tirol und Vorarlberg. Kundmachung. Laut

Verordnung der k. k. Ministerien der Fi nanzen, des Handels u. des Ackerbaues vom 22. Mai 1905 wurde im Einvernehmen mit den beteiligten königlich ungarischen Ministerien das mit der Mi- nisterialverordnung vom 10. August 1904, R. G. Bl. Nr. 84 erlassene Verbot der Ausfuhr von Futter mitteln mit 24. Mai l. Js. aufgehoben. K. k. Bezirkshauptmannschaft Kufstein, am 26. Mai 1905. Notiz. Telephonwesen in Tirol, Vorarlberg und Liechtenstein im Jahre 1904. Im Jahre 1904 wurden im Bereiche der k. k. Post

- und Telegraphen-Direktion für Tirol und Vorarlberg 30 neue öffentliche Telephonsprechstellen und zwar in Andraz, Blons, Collaz, Ehrwalderschanz, Fontanella, Gruben, Hittisau, Jnnergschlöß, Jungholz, Klausen- Kennelbach, Landecksäge, Lauterach, Lavis, Mutters, Mitterland-Thiersee, Pieve die Livinallongo, Ridnaun, St. Gerold, Seis, Sonntag, Sterzing, Sulzberg, Tauernhaus, Thüringen, Thüringerberg, Varone, Villa grande, Villnös und Wolfurt errichtet. Mit Ende des Jahres 1904 bestanden in Tirol, Vorarlberg

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 1 di 24
Data: 15.08.1902
Descrizione fisica: 24
Vorarlberg unserem Tiroler lande treu zur Seite steht, ja in manchen Bezieh ungei» (z. B. auf dem Gebiete der allgemeinen Volks bildung) noch ein gutes Stück voraus ist. Heute sei ein Blick geworfen aus ein Gebiet, das nicht nur in Oesterreich, sondern auch anderwärts zu den traurigsten Kapiteln der Statistik zählt, auf das Gebiet der Konkurs-Statistik?) Zn Tirol wurden in dem Jahrzehnte 1887 bis einschließlich 1896 alljährlich im Durchschnitte 97 Konkurse eröffnet. Daß dies eine verhältnißmäßig

im Durchschnitte des Jahrzehntes 1887/96 auf je 100.000 Gerichlsinsassen 12 Konkurse, eine Ver- hältmßziffer, die nur von Vorarlberg übertroffen wird (14-3) und nahezu dreimal so hoch ist, als die allgemeine österreichische Durchschnitlsziffer (4 4). Es ist in hohem Grade auffallend, daß Tirol und Vorarlberg oen Konknrsgerichten verhältnißmäßig so viel Arbeit geben, mehr als die Länder des in tensivsten Geschäftslebens, wie Niederösterreich, Böhmen, Mähren und Schlesien Die amtliche Publikation führt

diese große Zahl der Konkurse auf das in Tirol und Vorarlberg geltende Verfachbuchsystem zurück; man wähle, heißt es im offiziellen Kommentar, in den Verfachbuchländern gern die Form des Konkurses in solchen Fällen, wo anderwärts nur Realexekution geführt wird, und zwar zu dem Zwecke, um sämmtllche Gläubiger eines verschuldeten Besitzers in Erfahrung zu bringen und zur Anmeldung ihrer Forderungen zu zwingen. *) Als Quelle diente das zu Ende des letzten Jahres er schienene 2. Heft des LVIII. Bandes

, bis nichts mehr da ist zur Befriedigung j der Gläubiger, sondern fühlen sich verpflichtet, den j krrdamäßigen Stand ihres Vermögens rechtzeitig anzuzeigen. Daher stammt wohl die größere Zahl der Konkurse in Tirol und Vorarlberg. Sie vertheilt sich übrigens mehr auf das Land, als auf die Städte; dies geht daraus hervor, daß in 70 (Vorarlberg 75) Prozent aller Fälle ein Bezirks richter zum Konkurs-Kommissär bestellt wurde. Was die Ergebnisse der durchgefühcten Konkurse anbelangt, so sind diese im Allgemeinen

. Von je 100 fl. an realisierten Aktiven müssen 56.3 Gulden zur Deckung von Hypothekar schulden verwendet werden. Dagegen ist außer ordentlich gering der Abschlag, der auf die Kosten des Konkursverfahrens und sonstige Massafchulden, die den Forderungen der Konkursgläubiger voran gehen, entfällt. Er betrug im Jahre 1897 bloß 10 Prozent. Im Durchschnitte der Jahre 1894 bis 1897 machten die Kosten des Konkursverfahrens in Tirol 12 Prozent, in Vorarlberg 13 Prozent des Massavermögens

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Tiroler Wastl
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Pagina 10 di 16
Data: 28.06.1903
Descrizione fisica: 16
. Innsbruck, am 22. Juni 1903. Der Ausschuß des Hilfsbemnteu-Dereiues für Tirol und Vorarlberg Zusatzbemerkung der Redaktion des „Tiroler Mastl" Mit welch' klar bewußter Infamie und Niedertracht die christlichsozialen Schwindler das Volk, wo immer sie können, hinter das Licht zu führen und zu Gunsten der ihnen wohlgeneigten Regierung zu schädigen trachten, beweist unter anderen die Tatsache, daß die Redaktion der christlichsvzialen „Tiroler Post", vulgo „Lugenßoft", die nnqualisizierbare Frechheit nnd

- oder Wählerver sammlung im Leosaal. Nichtsdesto weniger bringt es der cynische Bursche Peter Thaler über sein offenbar weites Gewissen, die oben erwähnte Resolution, in der das Gros der Hilfsbeamten ebenso geschmackvoll als kollegial „Auch Kollegen" genannt werden und der beizustimmen der Landeshauptmann von Vorarlberg, sowie der k. k. Hofrat und Kreisgerichtspräsident Dr. Pius Ritter von Lärchen die Dreistigkeit hatten, wider besseres Wissens zum Abdruck zu bringen, um so dem Hilfsbeamtenverein von Tirol

und Vorarlberg den Makel einer brutalen Handlungs weise anzuhängen und ihn bei allen gebildeten Menschen, die eine derartige Be strafung eines Schurken unter allen Umständen perhorreszieren, in Mißkredit zu bringen. Dieser Mensch, namens Peter Thaler, der Dank der ihm eingeräumten Stellung eines verantwortlichen Redakteurs eines Parteiblattes es schon wiederholt ungestraft wagen durfte, Leute, die ehrlich ihrer Ueberzeugung folgen, in unflätigster Weise zu verunglimpfen, wird nun mit Berufung

auf den heimtückischen Uebersall gegen die Aermsten der Armen, die Hilssbeamten von Tirol und Vorarlberg, auf- gesordert, unverweilt gegen mich, den Redakteur und Herausgeber des „Tiroler Wastl", Rudolf Christoph Jenny, vor dem Geschworenen-Gericht Klage zu führen, widrigenfalls er hinfort nur mehr als ein ganz gemeiner Lügner, Ehrabschneider und Verleumder bezeichnet werden kann. I n n s b ruck, am 25. Juni 1903 'IN iaatbefitffeiten Ex-Vorffand geben nur den dringendsten Rat, seinen Rachedurst zu kühlen, widrigen

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Tiroler Grenzbote
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Pagina 6 di 8
Data: 19.06.1907
Descrizione fisica: 8
(§68. §68eL. L626i6dl»uu§ kür Asbest - Zement - Schiefer). Eternit-Werke LUDWIG HATSC1IEK Vöcklabruck, Oberösterreich. Wien, IX.jl, Maria-Theresienstr. Budapest, Andrassystr. 33. Nyerges-Uyfalu, Ungarn. General-Vertreter für Tirol und Vorarlberg: ÜOllatld K €rb t Tnt 1 $bflfdt> BOZCtl» Teldkircfo* HHSSHSi Das beste Dach der Gegenwart: Feuer- und sturmsicher^* wetterfest, reparaturlos, leicht, vornehm und billig. 1266 s Weitgehendste Garantien. Erstklassige Referenzen. Verlangen Sie Muster

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, zählt zu den bestredigierten, gelesensten Provinzblättern und ist eine der Weitverbreitesten, reichhaltigsten Zeitungen in ganz Tirol und Vorarlberg. Der Leserkreis des .Tiroler Tag« Matt" ist nicht nur in Innsbruck ein sehr großer, sondern über ganz Tirol und Vorarlberg gleichmäßig verbreitet. In allen besseren Hotels, Restaurants und Gasthäusern, in allen Kaffeehäusern und Lesekasinos liegt das „Tiroler Tagblatt- aus. Stadt- und Landbevölkerung, Einheimische 934 m und Fremde lesen das „Tiroler

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Unterinntaler Bote
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Pagina 1 di 12
Data: 30.03.1906
Descrizione fisica: 12
. Isidor. Sonntag, 1. April. Iudika. Hugo. Donnerstag, 5. April. Vinzenz. Montag, 2. April. Franz de Paula. Freitag, 6. April. Schmerzen Mariä. Dienstag, 3. April. Richard. Samstag, 7. April. Hermann. Inland. Zur Statthalterfrage bringt das „Vorarlberger Volksblatt" einen sehr beachtenswerten Artikel: „Das eine wissen wir, daß unser Land Vorarlberg, für welches Bäron Schwartzenau wie selten einer seiner Vorgänger sein Wohlwollen in allen Fragen bekundet und für dessen Bedürfnisse er volles Verständnis

und doch ist Vorarlberg bis jetzt noch ein Teil des gemeinsamen Statthaltereigebietes. Nachdem man unser Land als Teil des Statthalterei- Gebietes so vollständig ignoriert hat, wie in dieser wichtigen Frage eines Stattyalterwechsels, nachdem man es für gut befunden hat, lieber auf einen Erler zu hören und sein Ur teil zum maßgebenden zu machen, als auf das Urteil kaiser treuer Männer, nachdem mit einem Wort Vorarlberg neben Tirol den maßgebenden Herren der Regierung in Wien nichs gilt, so müssen wir trachten

nicht mehr aus dem Auge verlieren. Vorarlberg als eigenes Kronland, das weckt bei allen Landessöhnen ohne Unterschied der Partei lebhaftes Echo". Die Herren vom „Ländle" haben nicht Unrecht, daß sie sich dagegen auflehnen, daß die Negierung vor der Arro ganz der Innsbrucker Abgeordneten sich pflichtschuldigst auf den Bauch gelegt hat, ohne sich um die Meinung der übri gen Landesvertreter zu kümmern. Ungarns Rettung. Im Namen hervorragende Vertreter der ungarischen Aristokratie ergeht ein Aufruf

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 1 di 8
Data: 28.03.1908
Descrizione fisica: 8
K 2.50, ganzjährig K 5.—. Sämtliche Bestellungen, Abonnementsgelder rc. sind an die Administration nach Imst zu richten, alle schriftlichen Bei träge und Fragen dagegen an die Redaktion des „Tiroler Geineindeblatt" in Innsbruck, Landhaus. Die Gemeiiröe-Orönirng für Tirsl vorn 9♦ Jänner J866 und die Ge meinde - Ordnung von Vorarlberg vom 2 \♦ September j(90^> (III. Fortsetzung.) Der viel umstrittene § 6 3, welchen so manche gerne aus der Welt geschafft wiffen möchten, und an deffen Stelle

. Der § 65 der tirolischen G.-O. ist durch die 88 12 bis 19 und 25 bis 41 des Gesetze« vom 8. Juni ]892 geändert, deren Hauptinhalt im § 6 6 der G.-O. von Vorarlberg enthalten ist. In diesem § ist aber die Bestimmung getroffen, daß die Jahres-Voranschläge sowie die Jahresrechnungen wenigstens 14 Tage vor der Prüfung durch den Ausschuß in der Magistrats- oder Gemeinde!anzlei (in Tirol: bei der Gemeindevor stehung) öffentlich aufzulegen sind und die v o n d e n eigens durch den Ausschuß zu be st eilenden Revisoren, sowie

die von anderen Gemeindemit gliedern hierüber gemachten Erinnerungen bei dem endlichen Abschlüsse in Erwägung zu ziehen sind. Weiters ist es den Gemeindemitgliedern gestattet, von der Gemeinderechnung Abschrift zu nehmen. Dem Landesausschusse sind alljährlich die Ge meindevoranschläge und die Auszüge der Jahresrechnungen einzusenden. Die §§ 66 bis einschließlich 69 sind in beiden G.-O. gleichlautend. Der § 70 der tirolischen G.-O. ist im § 71 der G.-O. von Vorarlberg ausgenommen, während der 8 70 der G.-O. für Vorarlberg

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 2 di 8
Data: 25.04.1908
Descrizione fisica: 8
von Amerika (7'90 Mark). Ebenso ist bisher das Bier in Deutschland noch lange nicht in dem Maße als Steuerquelle erschlossen worden als im Auslande, besonders in Großbritannien und den Vereinigten Staaten. Im Deutschen Reich und den Bundesstaaten zusammen beträgt die Biersteuer pro Kopf der Bevöl kerung 1.74 Mark, in Großbritannien 6.59 Mark, in den Vereinigten Staaten 3.07 Mark. Die Geineinöe-Oröiririrg fnv Tirol r>oin 9* Jänner J866 und die Ge meinde- Ordnung non Vorarlberg vom 2\+ September J90

^* (Schluß.) Die Bestimmungen des § 91 der G. O. für Vor arlberg decken sich mit jenen deS § 90 für Tirol. Dasselbe ist bezüglich des § 92 bezw § 91 der Fall. Der § 93 der G. O. für Vorarlberg bestimmt gegenüber der sonst gleichlautenden Bestimmung der G. O. für Tirol, bezüglich des Rekurses an die Statt halterei daß letztere, insoferne es sich hiebei um den selbständigen Wirkungskreis handelt, vor ihrer Ent scheidung das Einvernehmen mit dem Landes-Ausschuffe zu pflegen hat. § 94 für Vorarlberg

ist analog dem 8 93 für Tirol. Der 8 95 der G. O. für Vorarlberg unterscheidet nicht wie § 94 für Tirol speziell zwischen selbständigem und übertragenen Wirkungskreis, sondern überträgt die erforderliche Abhilfe auf Kosten und Gefahr der Ge meinde überhaupt der politischen Bezirks behörde. Abweichend von den Bestimmungen des 8 95 der G. O. für Tirol bestimmt der 8 96 der G. O. für Vorarlberg folgendes: Die politische Bezirksbehörde ist berechtigt, Ge meindevorsteher, welche ihre Pflichten

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Tiroler Post
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Pagina 7 di 12
Data: 22.10.1902
Descrizione fisica: 12
-Rezeßbauten 12.000 17. Neubauten der politischen Verwaltung (l904). Bau eines Amtsgebäudes in Meran (1. Rate) 80.000 17. B. Ministerium für Kultus und Unterricht. Für archäologische Zwecke. Tirol und Vorarlberg (1904) 6(00 17. Erfordernis der Religionsfonds. Tirol (1903) 1,372.60017, Neu-, Um- und Zu bauten, dann innere Einrichtung (1904) 4600 17, Stiftungen und Beiträge zu katholischen Kultuszwecken. Tirol und Vorarlberg. Bauherstellungen (1904) 13.862 17, Baubeiträge (1904) 8000 17. Hochschulen

. Universität in Innsbruck (1903) 899.900 17, (1904) 51.000 17, Bauten- und Realitätenankäufe: Herstellung weiterer Jnstitutsbauten (4. Rate) (1904) 160.00017, Adaptierung, Einrichtung und Unterrichts erfordernisse (1904) 13.000 17. Mittelschulen. Gymnasien in Tirolund Vorarlberg. Adaptierung, Einrichtungund Unterrichtserfordernisse(1904) 240017, Subventionen und Dotationen (1904) 10.000 17. Realschulen in Tirol und Vorarlberg. Adap tierung, Einrichtung und Unterrichtserfordernisse (1904) 9000

17. Gewerbliches Bildungswesen. Tirol und Vorarlberg. Adaptierung, Einrich tung und Unterrichtserfordernisse (1904) 7000 17. Volksschulen. Zur Hebung des Volksschulwesens in Tirol und Vorarlberg (1904) 76.000 17. Förderung des deutschen Volksschulwesens in Südtirol (1904) 30.000 17. 0. Ackeröauwinisterium. Sanierungsbeitrag für die Bruderlade in Brix- legg (1904) 936 17. v. Ministerium der Justiz. Tirol: Für den Bau eines Amtsgebäudes und Arresthauses in Meran (4. Rate) (1904) 50.000 17, für den Bau

eines Amtsgebäudes in Kufstein (2. Rate) (1904) 25.000 17. (Für Welschtirol sind eingestellt: Für die Fersinabrücke in Trient 25.000 17 (2. Rate), für die Straßenbauten in Piazza Fiere, Borgo-S. Croze und Piazza della Mostra 310017 (2. Rate), für die Wild bachverbauung in Cloz bei Cles 2700 17 (2. Rate), für Straßenbauten in Primiero 14.000 17 (3. Rate), Subvention für die Valsuganabahn 398.000 17. Für Vorarlberg sind eingestellt: Für ein Amts gebäude in Bregenz 6000 17 (2. Rate), für den Lingenauer Straßenbau

17. In der Bedeckung finden sich folgende auf Tirol und Vorarlberg bezughabende Staatsein nahmen: Einnahmen der Religionsfonds: Tirol (darunter 2706 17 in Gold) 211.400 17; Vorarlberg: Beiträge 6000 K. Allgemeine Kassenverwaltung: Konkurrenzbeitrag der Gemeinde Dornbirn zur Verbauung der Dornbirner Ache im Rheingebiete (4. Rate) 8000 17. Bodensee-Dampfschiffahrt: Transport-Einnahmen (darunter 407.400 17 in Gold) 409.000 17, verschiedene Einnahmen (darunter 3000 17 in Gold) 10.000 K. Inband. Aus dem Parlament

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