solche Lehen vorkommen, auf welche sich das Gesetz vom 17. Dezember 1862 anwenden läßt. Und daraus muß geantwortet werden, daß eö in Tirol und Vorarlberg allerdings solche Lehen gebe, jedoch nicht in jener hohen Zahl, welche von ven mit der Sachenlage weniger Vertrauten als sicher hingestellt wird. Um hierin sich ein eigenes Unheil bilden zu können, sei eS erlaubt, Folgendes aus der tirolisch-vorarlbergi schen Nechtsgeschichte in Erinnerung zu bringen: In Tirol und Vorarlberg findet man, wie wahr
von den Hochstisien Trient und Brixen, ferner von deren Domkapiteln und anderen geistlichen Stiften in Tirol und Vorarlberg herrührten, aber bei deren Säkulari- firung an daS ErzhauS Oesterreich, respektive an Tirol unv Vorarlberg gelangten, heißen in Folge der ReichS- receffe vom Jahre 1803 lediglich landesfürstliche Lehen. Dagegen werdeil alle Lehen, worüber die Lehenherr- lichkeit einem Privaten, d. i. einer andern Persönlichkeit, als dem A. h. Landesfürsten, zusteht, private genannt. Beide Gattungen von Lehen
dursten. Wie steht eS aber mit der imperativen AblöSbarkeit der landesfürstlichen Lehen? Wie bereits oben angedeutet wurde, erhielt der Lan deSfürst von Tirol und Vorarlberg sowohl durch die staatliche Aufhebung geistlicher Orden, als auch durch die im Jahre 1803 eingetretene Säkularisation der Hochstifte und deren Domkapitel verschiedene Lehen, welche bis dahin ihrem eigenen Lehenhofe unterstanden, von da ab aber landeSsürsiliche Lehcn unter der Wer- - waltung der Lehenstube zu Innsbruck wurden
. Andere Lehen gelangten an den LandeSsürsten von Tirol und Vorarlberg durch jene staatsrechtlichen Akte, wodurch Tirol und Vorarlberg allmälig zu dem gegen wärtigen Komplexe herangewachsen waren. Und so ist es gekommen, daß die landesfürstliche Lehenkurie für Tirol und Vorarlberg zur Stunde nach stehende Lehen zu ihrem Wirkungskreise zählt, alö: a. Die alttirolischen Lehen, b. die Trientner Lehen, 0. die Brixner Lehen, ä. die Churer Lehen, e. die Feltre'schen Lehen, k. die Görzer Lehen, die Freisinger Lehen