Jahr, und ihre Dienstleistung war nach dem Gesetze befchräukt innerhalb der Grenzen von Tirol und Vorarlberg. Es ist schon früher, und ich erinnere dieSfalls an die Debatten im hohen Hau;e, manchmal der Zweifel angeregt worden, ob diese Gegenleistnng, uämlich die eigene Vertheidigung durch Landesschützen, Scharfschützen nnd Landsturm ein genügendes Aeqnivalent bilde gegenüber der Min derstellung zum Heere: das kann man nicht so auf der Goldwage abwägen, aber ich bin der Meinung
ist — in der territorialen Ausdehnung der Dienstleistung. Das Landesverthei digungsgesetz von Tirol sagt ausdrücklich, daß die Landesschützen von Tirol und Vorarlberg nicht anßer Landes Dienste zu thuu haben. Das Landwehrgesetz für die im Reichsrathe ver tretenen Königreiche uud Länder sagt bekanntlich im K. 3, daß die Landwehr nicht bloß ohneweiters inner halb des UmsangeS der im Reichsrathe vertretenen Königreiche nnd Länder verwendet werden kann, son dern anSnahmSweise auch außerhalb dieses Umfanges in Folge ?'nes
wieder ab. Die Regierung hat durch ihre Vorlage nur daS Verlangen an den Landtag gestellt, daß bezüglich dessen, was ich früher die Territorialdienstleistung genannt habe, eine Mehrleistung von Seite des Lan des stattfinde, und sie hat schließlich an die Landtage von Tirol nnd Vorarlberg — ich muß dieselben immer kitsammen nennen, weil in der That diese beiden Länder nnr ein gemeinsames LandesvertheidignngS- gebiet haben — daS Verlangen gestellf, znzustiniliien, daß, wettu auch iu der Regel die Landesvertheidigung
von Tirol und Vorarlberg nnr innerhalb der Landes- gräiizeu zu bleibe» hätte, doch die Hälfte der Landes schützeu im Kriegsfalle auch außer Laud verwendet werden können, gerade so wie die Landwehr der übri gen Länder, not-r den« unter der Bedingung, daß Tirol und Vorarlberg selbst gar nicht bedroht sind, folglich die Vertheidigung dieser Länder im gegebenen Falle gar nicht Platz greife. Diesem bis zur äußersten Gränze der Schonung und Rücksichtnahme auf das Land Tirol gehenden Verlangen der Regierung