wurde mit Erlaß des k. k. LandeSschnlratheS vom 3. d. Mts. zur Darnachachtung b'kannt gegeben, daß dieselbe als Privatschule nicht berechtigt sei. unter welcher Form immer, Entlassungszeugnisse auszustellen, und wird die Schulleitung darauf aufmerksam gemacht, daß die Anmaßung des nur der Volksschule zustehenden Rechtes EntlassungS- z ugnisse auszustellen, eine directe Verletzung des Gesetzes in sich schließe. Demgemäß wurde die Schulleitung in gemessenster Weise verwarnt, solche Z ngnisse
! Jetzt beweise mir, daß Deine Freundschaft Opfer bringen kann, komm' zu mir. Ich bin krank, geistig wie körperlich, denn EinS hängt mit schule besitzt, und geraume Zeit vergehen dürste, ehe eine den gesetzlichen Anforderungen entspre chende Mädchen - Volksschule ins Leben gerufen werden wird. Bedenken erregend ist auch die grage, ob die seither an der Mädchenschule der englischen Fräulein unbefugter Weise ausgestellten Entlassungszeugnisse als giltig anzunehmen sind, oder ob die ausgeschulten Mädchen, w.lche
im guten Glauben waren, aus der Schule entlassen zu sein, sich an einer befugten Volksschule der Prüfung unterziehen müssen.' r. St. Walburg m Ulteu, 28. Juli. (Land- wirthschaftliches.) Wie bereits bekannt, existirt d 'hicr ein landwirthschaftlicher Verein für das Thal Ulten mit dem Sitze in St. Walburg, dessen Hauptaufgabe die Hebung der Viehzucht st, deS lchönen echten Ultner Schlages, deS schönste» des Landes und der einzigen Erwerbsquelle deS inneren Thales. Der gänzliche Versall des echten Schlag