in Innsbruck aber in dem Sinne gebracht, daß eine frühere Be- siimmung eine Interpretation erfuhr, welche für die Interessenten ungleich günstiger ist, als die seinerzeit adoptirte. Es heißt nämlich jetzt, daß diejenigen Häuser, Villen und Pensionen, welche Nichtpassanten beherbergen, also nicht den Charakter eines Hotels, öffentlichen Gasthauses oder Casss besitzen, so tarifirt werden sollen, wie die Geschäfts- und die Privatleute. Diese, jetzt geübte Auslegung der früheren Bestimmung be deutet
sich die Stations-und die Umschau tungSgebühren auf daS Doppelte, also auf zusammen 100 fl. jährlich. Dagegen unterliegt es keinem Anstande, daß dte Eigenthümer solcher Stationen von ihren Gästen sür die Benützung deü Telephons eine Gebühr einheben, was jeder Gast nur recht und billig finden wird. Früher glaubte man auch die Pensionen, Villen und sonstigen Häuser, welche Fremde beherbergen, dieser Kategorie von Abonnenten zuzählen zu sollen, ist aber davon abge- kommen, weil dem Pensionär der Charakter