k. k. Stattthalterei stehenden erledigten Studien-Stipendien für 1895/96. Vom Studienjahre 1395/96 angefangen sind nach stehende Studien-Stipendien neu zu verleihen: >> , I, 7 Theresianische Stipendien zUf je /!OL> fl. ö. W. und zwar drei für Juristen, zwei ^füx Mediziner und zwei für Philosofen an der,k. k. Universität in Innsbruck; , II. 5 Theresiffmsche Stipendien zu je 200 fl. ö^W. und zwar eines für Juristen, zwei für Mediziner und zwei für Philosofen an der k., k. Universität in Innsbruck
; m. 4 Theresianische Stipendien^» je 100 fl. ö. W.; IV. 1 Nikolaihaus-Stipendium zu 60x fl. S. W.; m. und IV. für Upiversitäts- oder Gymnasialstudeten, mit Ausnahme der Theologen. > s , ,-Die Bewerber,, um diese Stipendien haben ihre stempelfreien Gesuche,/belegt: 1. mit den Studienzengnissen von den zwei letzt verflossenen Semestern des Studienjahres 1894^95 oder mit dem Meldungsbuche der Universität und den Zeug nissen über abgelegte Colloquien oder Staatsprüfungen; ! - 2. mit einem genau im Sinne der Statth
Studienstipendien im Betrage von je 300 fl. ö. .W. neu zu verleihen. Die ^ Bewerber haben, ihre, Gesuche zu belegen: 1. mit dem Meldungsbüche der k. k. Universität Innsbruck, den Zeugnissen über abgelegte Colloquien oder Staatsprüfungen^ 2. mit einem im Sinne, der Statthalterei-Verordnung vom 16- November 1878, Nr. 18183,,L.-G.- und B.-Bl,,.^V?.z>Sssick N?. 52, S. 55) ausgestellten. Mittel- losigkeitsze.yWjsse,^ wobei bemerkt wird, daß ÄrnMhs- zeugnisse, .'welche über ein Jahr alt sind, keine Äerück- sichtigung
finden; - , 3. und,,endlich mit dem Blattern- od. Impfscheine. , ^Die ^Gesuche sind an, das Curatorium, der Dr. Karl Beidtel'fchen Studentenstiftung zu richten und bis läng stens in. November l. Js. in der Dekanatskanzlei zy...überreichen. 5... „ Hiezu wird ausdrücklich, bemerkt, daß auf sin solches Stipendium, gemäß dem letzten Willen des Stifters nur dürftige, fähige und fleißige Rechtshörer der Jnns- brucker Universität Anspruch,.haben, und daß der Ge nuß des Stipendiums in allen Fällen
haben auf diese Stipendien keinen Anspruch.,, . Die Bewerber um diese Stipendien haben ihre GesuHx. bAgt:.,, 1) mit den' Studien-Zeugnissen der zwei letztver flossenen Semester, und dem Jnscriptionsscheine vom laufenden Jahre oder mit dem Meldungsbuche der Universität und den Zeugnissen über abgelegte Collo quien, oder Staatsprüfungen. 2) mit, dxm Beweise dxs immatrikulirten Adels, 3), dem Beweisender relativen Dürftigkeit und dem Nachweise über , ihre , allfälligen eigenen oder ihrer Ettern Verdienste um Fürst