Eigentum der Privatbesitzer, daß dort das Grundbuch so angelegt werde, daß das ausgeübte und bestehende Recht respektiert werde, auf gar nichts anderes geht der Antrag hinaus." Es war darum die Frage nicht zu umgehen: Auf welchen Erwerbs titel berufen sich die Teilwaldbesitzer, wenn sie das Eigentum ansprechen? Oder, wodurch haben sie das Eigentum an diesen Wäldern erworben? Der italienische Abgeordnete Dr. von Bertolini, der in gänzlicher Unkenntnis der deutschtirolischen Wald- verhültniffe den Antrag
der Christlichsozialen bekämpft hat. glaubte offenbar einen Meisterschuß dagegen los zu lassen, wenn er sagte, durch Annahme des An trages würde ein neuer, bisher unbekannter Erwerbstitel geschaffen; das bürgerliche Gesetzbuch kenne den Kauf, das Geschenk, die Ersitzung rc., aber jetzt tauche auch die im Anträge erwähnte „un vordenkliche Rechtsanschauung" als ein Erwerbs titel auf. Darauf gab ihm der Abgeordnete Dr. Schöpfer die verdiente Antwort: „Nein, hohes Haus (sagteer gegen Dr. von Bertolini
vom Eigentum der Gemeinde in das der Privaten übergegangen, sondern man will nur sagen: Aus der allgemeinen, unvordenklichen Rechtsanschauung läßt sich mit Be stimmtheit erkennen, daß die Teilwaldbesitzer das Eigentum rechtlich erworben haben. Aber wie, durch welche Erwerbstitel? Der Abg. Dr. Schöpfer gab darauf zur Antwort: „Die Teilwälder, um die es sich hier handelt, sind durch verschiedene Erwerbs titel in den Besitz der betreffenden Besitzer überge gangen, sind gekauft worden, und es heißt