' mit keinem Worte eine Rede ist. 4. Das „Tiroler-Volksblatt' bringt aber den Wortlaut eines Antrages, den die christlichsocialen Abgeordneten Daschl und Genossen nicht Heuer, sondern vor zwei Jahren eingebracht und worin . sie das -Verbot der Erzeugung von Kunst- und Halbweinen und jeder Vermehrung des Natur weines, sowie auch den Ergreiferantheil verlangt Die italienischen Autonomie- vejkrebungen, iyre Bedeutung, ihre letzten Gründe und das deutsche Sprach gebiet unterhalb der Salurner Klause. . ' Bon
Pfarrer Schrott auf das Schädliche des christlichsocialen Antrages hingewiesen hatten, da beeilten sich diese,Bauernretter' ihren Antrag umzumodeln und folgende Beschränkung hinzu zufügen: ,mit Ausnahme der Erzeugung von Tresterwein, der vom Bauer zum Haustrunke ver wendet werden dürfe'. Auch vom Ergreifantheil ist im umgemodelten Antrag nichts mehr zu finden; solche Bauernretterei hätte die Bauern doch stutzig machen können'. Das „Tiroler Volksblatt' behauptet also, dass die Christlichsocialen
sie ihren gegenwärtigen Antrag erst dann verfasst, oder, wie das „Tiroler Volksblatt' sagt „umgemodelt' haben, nachdem der „Burggräfler' und der Centrumsabgeordnete Schrott auf das Schädliche des Antrages hinge wiesen hatten. v Der Antrag der Christlichsocialen war bereits am 3. Februar d. I. in der gegenwärtigen Form fertig gestellt und- wurde sogleich nach der Wahl des Präsidiums am 8. Februar demselben überreicht. Der Artikel des „Burggräfler' erschien aber in Meran erst am 6. März 1900 in der Nummer
19 und die Mittheilung über die Rede des Abgeordneten Schrott nöch spater. Wahr ist also, dass die Christlichsocialen schon früher ihren Antrag fertiggestellt und überreicht hatten, und dass sie gar nicht mehr in der Lage waren, auf den Artikel des „Burggräfler' oder die Rede des Abgeordneten Schrott hin, ihren Antrag irgendwie umzumodeln. Wien, am 9. März 1901.'' Dem „Tiroler Volksblatt' ist es natürlich sehr unangenehm, dass seine Wahrheitsliebe und seine Objectivität ins rechte Licht gestellt wurde
und es neuerdings sich gezeigt hat, , wie das Blatt seine Leser gewissenhaft bedient. Um seine Blamage zu verdecken, streut es zwischen die Berichtigung in gesetzwidrigerWeise redaktionelle Bemerkungen ein, um ganz Einfältigen meinen zu machen, das „Tiroler Volksblatt' hätte doch ein bischen recht. Nun ist aber hierbei interessant,, dass H 22 P.-G. ausdrücklich vorschreibt, Berichtigungen aus Grund des § 19 sind ohne Einschaltungen irgend welcher Art abzudrucken und ist die Verletzung dieser Bestimmung