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Der Bote für Tirol
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Data: 01.07.1911
Descrizione fisica: 12
(kxtra-Zk'eilage zu »,A?ote für Tirol nnd Zvorarlbcrn' Nr. 148 Attltlicher Teil. Kundmachung» Auf Grund des Erlasses des t. k- Ackerbaumini, steriums vom 24. Juni 1911, Zl. 26.tV3/L559 findet die k. k. Statthalter«! hinsichtlich der Einfuhr von Vieh aus Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg nuter gleichzeitiger Behebung der bis her giltigen Verfügung gegen Bosnien und Her zegowina nachstehende Sperrmaünahmen zu erlasse»: 1. Wegen Bestandes der Manl- und Klauen seuche die Einfuhr

des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Banjaluka L., Bos. Dubica, Bos. Graoiska, Bos. Krupa, Bos. Novi, Gacko, Glamoc, Kotor-Varos, Ljubuski, Sanskimost, Sarajevo, Srebrenica, Tuzla, Vacar-Vacuf, Zenica, Zupanjac uud Zvoruik verboten. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzusehen sind, welche ein Lebendgewicht unter ILO IiA besitzen, aus Bosnien und der Herzegowina uach Tirol und Vorarlberg ist un bedingt

verboten, dagegen ist: I. Die Einsuhr von fertigen oder halbfertigen Mastschweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewicht von wenigstens 120 Kilo zu be trachten sind, ans den nicht angeführten Bezirken von Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg unter folgenden Be dingungen und Modalitäten gestattet: s) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine müssen mit die Provenienz und den Bestimmungsort an gebenden Viehpässen, denen die staatstierärztliche Äefundheits-Bestätigung beigefügt

von Fleisch geschlachteter Schweine aus Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg ist an folgende Bedin gungen geknüpft: u) Geschlachtete Schweine dieser Provenienz dürfen nur in »»zerteiltem Zustande mittelst Eisenbahn in größere Konsumorte, in welchen eine genaue uud gewissenhafte Fleischbeschau gewährleistet ist, eingeführt werden. b) Solche Flcifchfcndungen müssen mit einem am Ausgabsorte vou einem amtlichen Organ aus gestellte» Zertifikate gedeckt sein, welches den Ausgabs

ist, sind die Stationen ^Innsbruck, Bregenz, Bozen, Trient und Novereto. Übertretungen dieser Bestimmungen, welche am Tage ihrer Verlautbarung in den Amts- zeituugeu in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmuugen des Abschnittes VIII des Gesetzes vom 6. Aug. 1909 (R.-G.-Bl. Nr. 177) geahndet. Innsbruck, am 27. Juni 1911. . K. K. Statthaltcrci für Tirol und Vorarlberg Grundbuch der Katastralgemeinde Kossen im Gerichtsbezirke Kitzbühel. II. Editt im NichtigstetlnngS-Vevfahren. Wer sich durch den Bestand

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