Klauenseuche in der Gemeinde Radfcld nicht er mittelt werden konnte, nnd der Verdacht besteht, daß diese keuche irgendwo verheimlicht wird, findet die k. k. Statthalterei die ?lbl)altnng von Klanenviehmärktcn iin ganzen Gerichtsbezirke Rattenberg bis ans weiteres zu verbieten. Diese Kundmachung tritt sofort in Wirksam keit. Fiundmachung der k. k. Statthalterei für Tirol uud Vorarlberg, betreffend das Verbot der Einfuhr von Nutz- nnd Zuchtrinderu seitens des Deutschen Reiches. D^i die Maul- nnd
Klauenseuche im Politischen Bezirke Kufsteiu ausgebrochen ist, hat das königl. bayrische StaatSiuiuisterium des Junerit unterm 27. Februar l. IS., Zl. 408 a 20, in teilwciser Ätbänderung der Bekanntmachung voiu 2. Jänner 1915, Zl. 408 a 2 (Statlhalterei-.>Nlndmachuug vom 13. Jänner 1915, Zl. XIII—121/2) die Erlaubnis zur Einfuhr von Rindvieh zu Nutz-- uird Zuchtzwecken aus diesem Bezirke zeitweilig zurückgezogen. Kundmachung der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 2?. Februar 1915, Zl. XIII
weilig zurückgezogen. Kundmachung. Auf Grund des Erlasses des k. k. Äckerbaumini steriums vom 23. Februar 1915, Zl. 7163. findet die k. k. Statthalterei hinsichtlich der Einfuhr von Vieh aus Bosnien und der Herzegovina nach Tirol und Vorarlberg unter gleichzeitiger Behebung der bis her giltigen Verfügung gegen Bosnien und Her zegovina nachstehende Sparmaßnahmen zu erlassen: 1. Wegen Bestandes der Maul- und Klauen seuche ist die Einsuhr von Klauentieren aus den Bezirken Bileca. Bröls. Bugojno
, Gradacac, Rogatica. Sarajevo, Trebinje, Tuzla, Stolac und Zvornik ver» boten. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzusehen sind, welche ein Lebendgewicht unter 120 besitzen, aus Bosnien und der Herzegovina uach Tirol und Vorarlberg ist un bedingt verboren, dagegen ist: I. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertigen Mastschweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewicht von wenigstens 120 Kilo zu be trachten
sind, aus den nicht angeführten Bezirken von Bosnien und der Herzegovina nach Tirol und Vorarlberg unter folgenden Be dingungen und Modalitäten gestattet: s) Die zur Einsuhr bestimmten Schweine müssen Nttt die Provenienz uud den Bestimmungsort an gebenden Viehpässen, denen die staatstierärztliche Gesundheits-Bestätigung beigefügt ist, gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Waggons, ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unterbrechung, sowie ohne Zu- oder Abladung während der Reise- bewegnng in die auf dem Vichpafse