, und den Landsturm-Leutnants Walter Ehiui und Richard Holzhammer, beide beim 14. Korps-Trainkommando; für vorzügliche Dienstleistung vor dem Feiude: dem Sanitäts-Kadetten Kaspar Bnrian des 36. Jnf.-Reg. beim 3. Armee-Etappenkommando. Kundmachung der k. k. Statthalterei für Tirol nnd Vorarlberg vom 30. August 1915, Zl. XIII—121/18, betref fend die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtrindern aus Oesterreich nach dem Deutschen Reiche. Im Staatsanzeiger sür Württemberg ,13. August 19 l 5, Zl. 192, hat das königlich
des Innern vom 13. Zhiril 1906, Reg. Bl. S. 119) sür Herkünfte aus der genannten Bezirkshauptmann- schast bis auf weiteres zurückgenommen. Im übrigen bleibt, vorbehaltlich der Erteilung der Llnsfuhrerlaubuis in Oesterreich, die Einfuhr von Rindvieh zu Nutz- und Züchtzivecken in die genannten Oberamtsbezirke aus Vorarlberg und aus Tirol nördlich des Hochkamms der Alpen gestattet.' Kundmachung» Auf Grund des Erlasses des k. k. Ackerbaumini« steriums vom 26. August 1915, Zl. 36.854. findet
die k. k. Statthalterei hinsichtlich der Einfuhr von Vieh aus Bosnien und der Herzegovina nach Tirol und Vorarlberg unter gleichzeitiger Behebung der bis her giltigen Verfügung gegen Bosnien und Her zegovina nachstehende «perrmaßnahmen zu erlassen: 1. Wegen Bestandes der Maul- und Klauen seuche ist die Einfuhr von Klauentieren aus den Bezirken Bileö, Bjelina, Brvlo, Bngojno, Dervent, Glamoö, Gracanica, Gradacac, Konjic, Kotorvaros, Livno, Ljubinjc, Ljubuski, Mostar, Nevesinje, Prozor, Prijedor, Prujavor, sauskimost
, Sarajevo, Stolac, TeZanj, Travnik, Tuzla. Varcar» Bakus, Visoko, Blaseuiea, Zvoruik, Zepöe und Zupanjac verboten. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder sür denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzusehen siud, welche ein Lebendgewicht unter 12V besitzen, aus Bosnien und der Herzegovina nach Tirol und Vorarlberg ist un bedingt verboten, dagegen ist: I. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertig' Mastschweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewicht von wenigstens 120 Kilo
zu be trachten sind, aus den nicht angeführten Bezirken von Bosnien und der Herzegovina nach Tirol und Vorarlberg unter folgenden Be dingungen und Modalitäten gestattet: ii) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine müssen mit die Provenienz und den Bestimmungsort an gebenden Viehpässen, denen die staatstierärztliche Gesundheits-Bestätigung beigefügt ist, gedeckt sein und dürfen nur in Plombierten Waggons, ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unterbrechung, sowie ohne Zu- oder Abladung während der Reise bewegung