Nr. U0. Innsbruck, Mittwoch, den 17. April 1912. 98. Jahrgang. Der »Aote für Tirol und Vorarlberg erscheint viermal wöchentlich. Dreis für hier ganzjährig 12 15, halbjährig L I?, vierteljährig 3 15, monatlich l 15, Einzelnummern 10 k; durch die Post bezogen in Oesterreich mit Zusendung: ganziahrig 18 15, halbjährig il 15, vierteljährig 4 15 so d. — MonatS-Bestellungen mit Postversendung werden nicht angenommen. AnI'ndigungen werden billigst nach Tarif berechnet. Die Beträge für den Bezug
aus Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg unter gleichzeitiger Behebung der bis her giltigen Verfügung gegen Bosnien und Her zegowina nachstehende Sperrmaßnahmeu zu erlassen: 1. Wegen Bestandes der Maul- und Klauen seuche ist die Einfuhr von Klauentieren aus dem Bezirke Gacko und 2. wegen des Bestandes der Schweinepest ist die Einfuhr vou Schweinen aus den Beurken Banjaluka, Bihaö, Bijeliua, ,Bos. Dubica, Bos. Krupa, Bos. Novi, Bröka, Bugojno, Dervent, Fojnica, Glamoö, Jajce, Ljnbuski
, Maglai, Mostar, Prijedor, Rogatica, Stolac, Travnik, Visoko, Zenica und Zupaniak ver^ boten. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzusehen sind, welche ein Lebendgewicht unter 12V besitzen, aus Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg ist un bedingt verboten, dagegen ist: I. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertigen Mastschweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewicht von wenigstens 12V Kilo zu be trachten
sind, aus den nicht angeführte« Bezirken von Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg unter folgenden Be dingungen und Modalitäten gestattet: a) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine müssen mit die Provenienz und den Bestimmungsort an gebenden Viehpässen, denen die staatstierärztliche Gesundheits-Bestätigung beigefügt ist, gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Waggons, ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unterbrechung, sowie ohne Zu- oder Abladung während der Reife- beweguug in die auf dem Viehpasse
48 Stunden, ohne den Standort gewechselt zu haben, der Schlachtung zu uuterziehen, wobei sich von selbst versteht, daß Tiere, unter denen mittlerweile die Schweine pest (Schweineseuche) oder der Schweinerotlauf zum Ausbruch käme, dem Wasenmeister znr Ver tilgung zu übergeben sind. II. . Die Einfuhr von Fleisch geschlachteter Schweine aus Bosnien und der Herzegowina naH Tirol und Vorarlberg ist an folgende Bedin gungen geknüpft: a) Geschlachtete Schweine dieser Provenienz dürfen nnr in nnzerteiltem