3. Februar 1914, Nr. 13V b fol gendes verfügt: Infolge Rückganges der Maul- uird Klaueiv- scuche im. benachbarten österreichischen Gebiete werden hiemit die am 2. Dezember 1913 dnrch die Berfiigui^g Nr. 143 k (Kundnrachung der Statthalterei für Tirol und Vorarlberg, Zl. XHI—985/5 1913 vom 5. Dezember 1913) an-- geordneteir Verkehrsbeschränkungen längs der Grenzstrecke von Luziensteig bis I^orschach in allein Teilen aufgehoben. Dies wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Kundmachung Der Gemeinde Castello
des k. k. Ackerbaumini steriums vom 27. Jänner 1914, Zl. 3302, findet die k. k. L-tathalterei hinsichtlich der Einfuhr von Vieh aus Bosnien und der Herzegovina nach Tirol und Vorarlberg unter gleichzeitiger Behebung der bis her giltigen Verfügung gegen Bosnien und Her zegovina nachstehende Sparmaßnahmen zn erlassen: a.) Wegen des Bestandes der Schweinepest ist die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Banjaluka, Bosnisch Dubica, Breko, Bugoino. Cazin, Dervent, Fojnica, Glamov, Jajce, Livno, Lubinje, Ljubuski
, Mostar, Srebrenica, Stoiac, Travnik, Trebinje, Vlasenica, Zepöe, Zupanjac und Zwornik verboten; d) Wegen de? Bestandes der Schaspocken ist die Einfuhr von Schafen aus den Bezirken Breko, Dervent, Gr^daöac unv Zvornik verboten. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzusehen sind, welche ein Lebendgewicht unter 120 kg besitzen, aus Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg ist un bedingt verboten, dagegen ist: I. Die Einfuhr
von fertigen oder halbfertigen Mastschweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewicht von wenigstens 120 Kilo zu be trachten sind, aus den nicht angeführten Bezirk 'in Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg unter folgenden Be dingungen und Modalitäten gestattet: a) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine müssen mit die Provenienz und den Bestimmungsort an gebenden Viehpässen, denen die staatstierärztliche Gesundheits-Bestätigung beigefügt ist, gedeckt sein und dürfen nur in plombierten
Schweine aus Bosnien und der Herzegowina naH Tirol und Vorarlberg ist an folgend« Bedin gungen geknüpft: a) Geschlachtete Schweine dieser Provenie^ dürfen nur in unzerteiltem Zustande mittelst Eisenbahn in größere Konsumorte, in welchen eine genaue und gewissenhafte Fleischbeschau gewährleistet ist, eingeführt werden. b) Solche Fleischsendungen müssen mit einem am Aufgabsorte von einem amtlichen Organ aus gestellten Zertifikate gedeckt sein, welches den Aufgabs- und Bestimmungsort der Sendung