und von zahlreichen Flüssen durchschnitten ist,/ Neben den die Grenze bildenden größeren Flüssen Düna und Memel und der eingezeichneten Windau ist hier noch die Aa zu erwähnen, an der Mitau liegt, von wo das Flüßchen in den Rigaischen Susen west lich von der Stadt Riga sließt. Die Landesverteidigung von Tirol und Vorarlberg. Das Landesgesetz- und Verordnungsblatt vom 4. Mai ^ . verlautbart folgendes . Kaiserliches Patent v o m 1. M ai 10 15, womit für die Dauer des gegenwärtigen .Krieges einige Bestimmungen
des Gesetzes vom 25. Mai 1913, L.-G.-Bl. M . 25, betreffend das Institut der Landesverteidigung sür die gefürftete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg abgeändert werden. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich König von Ungarn und Böhmen, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodo- merien nndJllyrien; König von Jerusalem etc.- Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steher, Kärnten, Krain und der Buko wina
., ew tun kund und zu wissen: Da die Weiterführung des Uns und Unseren Völkern aufge- zwnngenen Krieges die volle Ausnützung aller Kräfte erfordert, da die Bestimmlmgen der den Landsturm regelnden Gesetze dies aber n^t in vollem Maße gestatten, dadaher eine Abänderung des für im Reichsrate vertretenen Königreiche uud Länder mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg geltenden Landstnrmgesetzes unter einun mittels Uuserer Verorduung vom heutigen Tage für die Dauer des gegenwärtigen Krieges in Kraft gesetzt
wird, da weiters eine gleich artige Abänderung der Bestimmungen des Gesetzes über das Jnslitm der Landesverteidiguug für Uüsere gesürstete Grafschaft Tirol nno Unser Land Vorarlberg unbedingt erforderlich ist, finden Wir im Hinblicke darauf, daß die gegenwärtigen außerordentlichen Verhält nisse den Zusammentritt der Landtage Unserer gefürsteten Grafschaft Tirol und Unseres Landes Vorarlberg, um in Gemäßheit der Lan- desordnuugen, sowie des Wehrgesetzes die erforderlichen Beschlüsse zu fassen, nicht zulassen
, kraft Unserer Regentenpslicht anzuordnen wie solgt: § 1. Zum Landsturmdienste sind alle nach Tirol oder Vorarlberg zu ständigen Staatsbürger, welche im allgemeiueu oder auch nur zu Landsturmdiensten die erforderliche Wehrfähigkeit besitzen und weder der gemeinsamen Wehrmacht, noch den Landesschützen (Landwehr) angehören, vom Beginne des Jahres, in dem sie ihr 18. Lebensjahr vollenden, bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollstreckt haben verpflichtet. Für jene jedoch