«SSItra-Beilaae zu ..Bot« für Tirol und Vorarlberg' Sir RV» Alutlicher Tlieil. »kuud»uachung. Auf Grund des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 5. Mai 1899 Zl. 14.982 findet die k. k. Statthalterei hinsichtlich der Einfuhr von Schweinen aus den» OceupationSgebiete nach Tirol und Vorarlberg unter Behebung der h. a. Kundmachung vom 14. März 1899 Z. 10.445 nachstehende Sperr- verfügungen mit der Wirksamkeit vom 12. Mai l. I. zu verfügen: Wegen des Bestandes der Schweinepest
ist die Ein fuhr von Schweine» aus den Bezirken: Bos. Dubica, BoSn. Gradisca, Bosn. ?iovi, Gradaeae, «anökimost und Zwornik verboten. Die Einsuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzusehen sind, die ein Lebendgewicht unter 120 kg besitzen, aus deni OceupationSgebiete nach Tirol und Vorarlberg ist unbedingt verboten, dagegen ist: 1. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertigen Mast schweinen, als welche Schweine mit einem Lebend gewichte von wenigstens 120
kA zu betrachten sind, aus den nicht angeführten Bezirken des OccupationS- HebieteS nach Tirol und Vorarlberg unter folgenden Bedingungen und Modalitäten gestattet: s,) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine müssen mit die Provenienz und den Bestimmungsort abgebenden Viehpäffen, denen die staatsthierärztliche Gesundheits- bestätigung beigefügt ist, gedeckt sein und dürsen nur in plombierten Waggons, ohne irgend eine nicht fahr planmäßige Unterbrechung, sowie ohne Zu-' oder Ab ladung während der Reisebewegnng
kann) in die Schlachtstätten zu überführen und längstens binnen 48 Stunden, ohne den Standort gewechselt zu haben, der Schlachtung zu unterziehe», wobei sich von selbst versteht, dass Thiere, unter denen mittlerweile die Schweinepest (Schweineseuche) oder der Schweinerothlaus zum AuS- bruche käme, dem Wasenmeister zur Vertilgung zu übergeben sind. !I. Die Einfuhr von Fleisch geschlachteter Schweine aus deni OceupationSgebiete nach Tirol und Vorarlberg, wird zwar nicht verboten, jedoch im Hinblicke
bei genauer Ein haltung obiger Vorschriften zulässig ist, sind die Stationen Bregenz, Bozen, Trient und Rovereto bestimmt. Übertretungen dieses Verbotes unterliegen der Ahn dung im Sinne des tz 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 51, und des 8 46 des allg. ThierseuchengesetzeS vom 29. Februar 1880, R.G. Bl. Nr. 35. Innsbruck, am 9. Mai 1899. K. K. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg. — 100 — Komm ins HauS, Luise, damit wir dem Herrn Lehrer das Mädchen schicken können. „Nachher folgen