selbst, oder gegen die begehrte Enteignung bei der k. k. BezirkShauptuiaunschaft in Bregenz, wie auch seinerzeit bei der Eommission mündlich oder schriftlich vorzubringen. Innsbruck, am 4. November 1897., K. K. Statthaltcrci für Tirol und Vorarlberg. Nichtamtlicher Theil. In der Sitzung des LandeS-SanitätSratheS für Tirol und Vorarlberg am 30. October l. I. kamen nachfolgende Gegenstände zur Verhandlung: 1. Vorschlag über Prämiierung und Belobung der um die öffentliche Impfung im Jahre 1896 verdienten Pcrfoueu
der Grund bücher in Tirol betreffenden Gesetzentwurf anlehnt, die gleichen Gründe, welche für die Erlassnng der einschlägigen Souderbestimmungen für Tirol maßge bend waren, sprechen auch für die thunlichste Berück- sichtignug des Gutachtens des Vorarlbergs Landtages. Vorarlberg ist das letzte Land, das an die Einführung des GrundbuchsysteiiicS schreitet; dieser Schritt ver dient wegen der hirvou erhofften gründlichen Ver besserung der daselbst herrschenden unbefriedigenden Znslände des öffentlichen
die Verlegung der von Linz über Aigen nach Böhmen führenden Neichsstraße. Einführung des Gpnndbuches in Vorarlberg. Dem Herrenhause ist vou Seite der Regierung ein Gesetzentwurf zugegangen, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Vorarlberg einige gruudbuchsrcchtliche. Sonderbestimmungen - und erleich ternde Gebürenvorschristen erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Anthei len eingeführt werde». >J» den erläuternden Ben^...uigcn zu diesem Gesetz entwürfe
wird daranf hingewiesen, dass die Fnnction des öffentlichen Buches, das bestimmt ist, die ding lichen Rechte an unbeweglichen Gütern sicherzustellen, in Vorarlberg das gerichtliche Verfachbuch, eine Samm lung der auf dingliche Rechte an Realitäten sich be ziehenden, nach der Zeitfolge des Einkaufes hinter legten Urkunden nebst -den hierüber geführten alpha betischen NachfchlagSregistern, versieht. Während beim Bestände des Grundbuches der Richter berufen ist» sich in eine genaue Prüfung der zum Zwecke
es allen denjenigen, denen an der Kenntnis des durch die Urkunde.-.,begründeten Rechtsverhältnisses gelegen ist,, ohne Gewähr über lassen, sich selbst ein Urtheil hierüber zu' bilden und souach aus eigene Gesahr zu handeln.« Nachdem noch die weiteren Mängel des VerfachbucheS gekennzeichnet worden, wird darauf hingewiesen,---dasS' eine wesent liche Aenderung des öffentlichen Buchwesens in Vor arlberg höchst wünschenswert sei-,' ,Der>-Landtag deS Landes Vorarlberg hat in seiner Sitzung vom l 6. Febr