zu Postössicialen ernannt. Innsbruck, ain I. Juli 1899. Der k. k. Oberpostdirector: Dr. Trnka. ATundincicyung. Aus Grund des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 5. Juli 1399 Zl. 22.702 findet die k. k. Statthalterei hinsichtlich der Einsnhr von Schweinen aus dem Okkupationsgebiete uach Tirol und Vorarlberg unter Behebung der h. a. Kundmachung vom 9. Mai 1399 Z. 17 851 nachstehende Sperr- vrrfügungen mit der Wirksamkeit vom 14. Juli l. I. z« verfügen: Wegen des Bestandes der Schweinepest
ist die Ein fuhr von Schweine« aus den Bezirken: BoSn.Dnbica, Dervent, BoSn. Gradisca, Bosn. Novi, Priedor, Brcka- Gradacac und SanSkimost verboten. Die Einführ von zum Handel bestimmten oder sür denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzusehen sind, die ein Lebendgewicht unter 120 KZ besitzen, aus den« Okkupationsgebiete nach Tirol und Vorarlberg ist unbedingt verboten, dagegen ist: I. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertigen Mast schweinen, als welche Schweine mit einem Lebend gewichte
von wenigstens 120 KZ zu betrachten sind, aus den nicht angeführten Bezirken des Okkupations gebietes nach Tirol und Vorarlberg unter folgenden Bedingungen und Modalitäten gestaltet: »), Die zur Einfuhr bestimmten Schreine müssen mit.die Provenienz und den,Bestimmungsort abgebenden Biehpässen, denen die staatsthierärztliche GesundheitSi bestätignng beigefügt ist, gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Waggons, ohne irgend eine nicht fahr planmäßige Unterbrechung, sowie. ohne Zu- oder Ab ladung
nqch Tirol und Vorarlberg, wird zwar nicht verboten, jedoeiv im,Hinblicke auf das die Unstatthastigkeit »er Zulassung zum menschlichen Genusse des Fleisches voi. an Schweinepest (Schweine seuche) erkrankten Thieren erstattete Gutachten des obersten SanitätSratheS an folgende Bedingungen ge knüpft : a) Geschlachtete Schweine dieser Provenienz dürfen , nur in. unzxrthsiltcm Zustande mittelst.Eisenbahn. in größere Consumorte, in welchen eine , genaue und ge--.. wissenhafte Fleischbeschau gewährleistet
oder halbfertigen. Mastschweine, sowie des Fleisches von geschlachteten Schweinen genannter Provenienz bei genauer Ein haltung obiger Vorschriften zulässig ist,' sind die Stationen Bregenz, Bozen, Trient und Rovercto bestimmt. Übertretungen, dieses Verbotes unterliegen der Ahn dung im Sinne, des 8 45 des,.Gesetzes vom 24. Mai 1382, R. G. Bl. Nr. 51, und des Z 4K des allg. ThierseuchengesetzeS.vom 29. Februar 1380,, R.G.Bl.! Nr. 35. . Innsbruck, am 10. Juli 1899. tk. K. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg