, Nr. 58, Hcchcnblaikncr Jobann, Nr. 32, Jäger Eustach, Nr. 43, Kandier Alois, Nr. >9, Kandler Franz, Nr. 44. Im III. Losuiigsdi strikt, Margrektter Peter Paul von Buch, Nr. 16, Ortner Josepb von dort, Nr. 48, Tnsch Joseph von Eben, Nrl 62. Die abwesenden Jünglinge werden hienn't aufgcfordcrt, hinnen 4 Wochen, wenn sie sich inucrkalb der Provinz Tirol und Vorarlberg, lind binnen 8 Wochen, wenn sie sich im Auslande befinden, über ihren Aufcutbalt dem unterzeichneten Landgerichte Auskunft zu ertheilen, wi drigenfalls
, sich längstens binnen 4 Wochen, wenn sie sich in der Provinz Tirol nud Vorarlberg aufkalten, und binnen längstens acht Wccheu, wenn sie außer derselben sich befinden, um so gewisser dahier zu stellen, als sie widrigenfalls die Renitenzstrafen zu gewärtigen haben. Die übrigen haben ihre» Aufenthalt binnen 4 und S Wochen, je nachdem sie sich in der Provinz Tirol und Vorarlberg, oder außer derselben aufbalten, um so gewisser dem unterzeichnete» Landgerichte anzuzeigen, als sie bei unterlassener Anzeige
. Da nun Ritter Ferdinand von Andelsbuch für den III. und Mennel Johann Peter von Langencgg für den V. Distrikt zur wirklichen Einreihung, alle übrigen Obgenannten aber nach der Reihe der für sic geho benen Loszahlen zur Reserve bestimmt sind: so haben Ferdinand Ritter und Johann Peter Mennel. wenn sie sich in dcr Provinz Tirol »nd Vorarlberg befinden, binnen 4 (vier) Wochen, wenn sie sich aber außer die ser Provinz aufhalten, binnen acht Wochen sich per sönlich bei diesem Landgcricht zu stelle», alle übrigen
Joseph Nr. 97. Gampper Jakob ?!r. 101. Im II. Distrikte, welcher 8 Mann zu stelle» hat: Jencweiii Mathias Nr. 3. Von diesen Abwesenden sind im I. Distrikte Nr. 2., Z. und 18.» dann im II. Distrikte Jcncwcin Matbias zur wirklichen Einreihung, alle Ucbrigen aber zur Re serve bestimmt. Die zur wirklichen Einreibung Bestimmten werden aufgcfordcrt, wenn sie sich im Lande Tirol und Vorarl berg befinden, binnen 4 Wochcu, wenn sie aber außer dieser Provinz sich aufbaltcn sollten, binnen 8 Wochen persönlich
. Für Knapp Anten '.'IN Mühlwald die Loszahl 49. Diese Jünglinge haben, wenn sie sich in der Provinz Tircl und Vorarlberg befinden, binnen vier Wochen, wenn sie sich aber außer dieser Provinz aufhalten, binnen acht Wochen ihren Aufenthalts?« um so gewisser dem gefertig ten Landgerichte anzuzeigen, als sie bei Unterlassung dessen, so fern auf sie im Verlaufe der Stellung die Reihe zur wirklichen Assenlirung treffen sollte, als Widerspenstige be handelt werden. Die Renitenzstrafen bestehen