Innsbruck im Monate Juni 1913 1 L 84 d per Kilogramm betrug und dieser Preis in Tirol und Vorarlberg als Maßstab der Ent schädigung dienen wird für die im Monate Juli 1913 über behördliche Anordnung im Äerwaltungsgebiete getöteten Schweine (schlachtreife Fett- und Fleischschweine) dienen wird. Innsbruck, am 1. Juli 1913. 1 K. k. Statthaltcrci für Tirol und Vorarlberg. ! hauptlnannfchaft Brcgenz unterm 25. Juni 1913, Zl. 3455/11 die Vieheinfnhr und den kleineu Grenzverkehr für die znm Zollamte Hittisau
gehörige Grenzstrecke verboten. Infolgedessen ist der Verkehr mit Klauen- tieren (Rindern, Schafen, Ziegen und Schwei nen) und die Einfuhr von tierischen Rohstoffen und Gegenständen, welche Träger des Austeck ungs- stoffes sei« können, wozu insbesondere die Milch und ihre Produkte und Abfälle, Futtermittel, Streumaterial, Dünger und dergl. gehören, längs der erwähnten Grenzstrecke eingestellt. Dies wird hiemit allgemein Verlautbart. Kundmachung der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg
vom 23. März 1910, Zl. 18192, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Kundmachung k. ?. Statrhalterei für Tirol und Vorarlberg vom 28. Juni 191^, Zl. X1II-731/6, betreffend den kleinen Grenzverkehr mit Bayern. ^ Maul- uud Klauenseuche in der baye rischen Grenzalpe Hohefluh im Lecknertale znm Uusbruche gekommen ist, hat die k. k. Bezirks- Kuudmachung. Auf Grund des Erlasses des k. k. Ackerbaumini steriums vom 25. Juni 1913, Zl. 26.174, findet die k. k. >statthalterei hinsichtlich der Einfuhr von Vieh aus Bosnien
und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg nnter gleichzeitiger Behebung der bis her giltigen Verfügung gegen Bosnien und Her zegowina nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen: Wegen de» Bestandes der Schweinepest ist die Einfuhr von Schweine« aus den Bezirken Banjalnka, Bihaö, Bijelina, Bileea, Bos. Dubica, Bos. Gra- diska, Bos. Krnpa, Cazin, Dervent, Foöa, Glamoö, Gradaeac, Konjic, Kotor VaroZ, Livuo, Ljubinje, Ljnbuski, Maglaj, Mostar, Sarajevo, Srebrenica, Tesanj, Trebinje, Varcar-Vakuf, ViZegrad, Visoko
, Vlasenica, Zenica, ZepLe und Zvornik verboten. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzusehen sind, welche ein Lebendgewicht unter 120 kA besitzen, aus Bosnien und der Herzegowina «ach Tirol und Vorarlberg ist un bedingt verboten, dagegen ist: I. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertigen Mastschweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewicht von wenigstens 120 Kilo zn be trachten sind, aus den nicht angeführten Bezirk-— Bosnien